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Anmerkung zu:BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15.05.2024 - XII ZB 358/22
Autor:Dr. Marko Oldenburger, RA, FA für Familienrecht und FA für Medizinrecht
Erscheinungsdatum:01.10.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1747 BGB, § 1755 BGB, § 167a FamFG, § 1760 BGB, § 1762 BGB, § 169 FamFG, Art 6 GG, § 1592 BGB, § 1600d BGB, § 1686a BGB, § 1598a BGB
Fundstelle:jurisPR-FamR 20/2024 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Oldenburger, jurisPR-FamR 20/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine abstammungsrechtliche Klärung der leiblichen Vaterschaft nach Adoption



Leitsätze

1. Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB.
2. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB - nicht eröffnet.
3. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig.
4. Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 16.06.2021 - XII ZB 58/20 - BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 und vom 06.12.2023 - XII ZB 485/21 - FamRZ 2024, 365).



A.
Problemstellung
Ein Adoptionsbeschluss beendet gemäß § 1755 BGB die bisherigen verwandtschaftsrechtlichen Beziehungen. Ist allerdings die bisherige leibliche Elternschaft des adoptierten Kindes unklar, weil z.B. eine Einwilligung im Verfahren gemäß § 1747 Abs. 4 BGB nicht erforderlich war, könnte zur Statusklärung, jedoch ohne daraus resultierende Statusfolgen, die Klärung der Abstammung gemäß § 1598a BGB in Betracht kommen. Ein Putativvater wäre dazu jedoch nicht antragsberechtigt.
Die Adoption bewirkt nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht, dass auch Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen sind, nach anderer Auffassung soll das jedoch nicht möglich sein. Folgt man der letztgenannten Meinung, bestünde für den Putativvater keine Möglichkeit, sein Abstammungsverhältnis zum Kind unmittelbar zu klären. Nach der erstgenannten Auffassung könnte eine – rechtsfolgenlose – Statusklärung erfolgen.
Der BGH hat diese Frage nun entschieden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand des Verfahrens sind die Rechte eines Putativvaters, der aufgrund fehlender Kenntnis von der Geburt eines Kindes, dessen Vater er sein könnte, an einer durchgeführten Minderjährigenadoption nicht beteiligt war. Seine (fehlende) Zustimmung war gemäß § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB entbehrlich. Nach Kenntniserlangung von der wirksamen Adoption beantragte er, seine biologische Vaterschaft festzustellen und die Adoption für unwirksam zu erklären.
Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Das Oberlandesgericht verpflichtete das Kind, an der Einholung eines genetischen Abstammungsgutachtens mitzuwirken und die Probenentnahme zu dulden. Die Adoptiveltern verweigerten die Mitwirkung ihres Kindes, woraufhin das Oberlandesgericht durch Zwischenbeschluss ihre Weigerung für unrechtmäßig erklärte und die Rechtsbeschwerde zuließ.
Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und entschieden, dass eine genetische Abstammungsuntersuchung nicht erfolgen könne.
Die isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft sei kein Abstimmungsverfahren, so der BGH. Da lediglich die Feststellung der leiblichen Vaterschaft begehrt werde, müssten die Voraussetzungen gemäß § 169 Nr. 2 und 3 FamFG vorliegen. Für eine Klärung gemäß § 1598a BGB fehle dem Putativvater jedoch die Antragsbefugnis. Die Regelung sei vom Gesetzgeber abschließend konzipiert. Es liege daher keine planwidrige Regelungslücke vor; der Gesetzgeber habe den Putativvater bewusst nicht in den Kreis der Klärungsbedürftigen einbezogen. Ihm bleibe daher nur das Anfechtungsrecht, was jedoch voraussetze, dass seine rechtliche Vaterschaft begehrt werde. Das sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG sei auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Norm auszugehen. Aufgrund der wirksamen Adoption bestehe daher keine Möglichkeit einer (leiblichen) Vaterschaftsfeststellung, allenfalls könne diese beim Vorliegen besonderen Feststellungsinteresses angenommen werden. Die rechtliche Vaterschaft sei wirksam dem Adoptivvater zugewiesen. Sie wirke mit dem Adoptionsbeschlusses für die Zukunft. Das Erlöschen der bisherigen verwandtschaftsrechtlichen Verhältnisse gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB verhindere eine hiervon abweichende leibliche Vaterschaftsfeststellung. Anders als bei einer Vaterschaft durch Ehe (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder durch Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) versperre die Adoption eine leibliche Vaterschaftsfeststellung. Allenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bis zur Adoption Rechte des Putativvaters betroffen sein könnten, sei ein besonderes Feststellungsinteresse anzunehmen, welches zeitlich befristet bis zur Adoption eine begrenzte Feststellung der rechtlichen Vaterschaft begründen könne. Ein solches Feststellungsinteresse liege allerdings hier nicht vor.
Auch eine Vorratsfeststellung für den Fall, dass die Adoption irgendwann in der Zukunft aufgehoben werden könnte, rechtfertige ebenfalls kein besonderes Feststellungsinteresse. Dem Putativvater stehe die Möglichkeit eines Antrages auf Aufhebung der Adoption gemäß den §§ 1760 Abs. 1, 1762 Abs. 1 BGB zu, was allerdings wegen Fristablaufs (§ 1762 Abs. 2 BGB) ausscheide. Darüber hinaus könne er gemäß § 1686a BGB einen Umgangsantrag stellen, um i.V.m. § 167a Abs. 2 FamFG seine leibliche Vaterschaft zu klären. Ohne den Wunsch und Willen, elterliche Verantwortung zu tragen, sind nach Ansicht des BGH abstammungsrechtliche Verfahren für den Putativvater ausgeschlossen.


C.
Kontext der Entscheidung
Der BGH hat die umstrittene Frage entschieden, dass ein Abstammungsverfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach wirksamer Adoption nicht mehr durchgeführt werden kann. Anders als ein Anfechtungsrecht nach § 1600d Abs. 1 BGB bei Abstammung durch Ehe oder Anerkennung folgt aus dem Adoptionsbeschluss eine rechtlich eindeutige und dauerhafte, neue abstammungsrechtliche Zuordnung mit Wirkung ex nunc. Eine Klärung der Vaterschaft ist daher nur noch für die Zeit bis zum Eintritt der Adoptionswirkung möglich, nicht aber ab dem Beschluss mit Wirkung für die Zukunft. Für die Vergangenheit wäre dazu ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, als die rechtliche Vaterschaft z.B. für erbrechtliche oder unterhaltsrechtliche Ansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2022 - XII ZB 183/21 - FamRZ 2022, 633).
Da im entschiedenen Fall Rechte des Putativvaters in der Zeit zwischen Geburt und Adoptionsbeschluss nicht bestanden bzw. nicht vorgetragen waren, blieb es bei der Anspruchsgrundlage des § 1598a BGB. Der Putativvater war insoweit jedoch nicht antragsbefugt (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken Wellenhofer in: MünchKomm BGB, 2024, § 1598a Rn. 16 m.w.N.). Mangels einer rechtsfolgenlosen abstammungsrechtlichen Feststellungsmöglichkeit kann er daher nur versuchen, die Adoption nach den §§ 1760 Abs. 1, 1762 Abs. 1 BGB aufheben zu lassen oder einen Umgangsantrag nach § 1686a BGB zu stellen.
Ob ein Anfechtungs- oder Feststellungsantrag nach § 169 Nr. 1 FamFG Erfolg gehabt hätte, lässt der BGH offen. Die durch die Adoption eingetretene abstammungsrechtliche Neuzuordnung würde durch einen solchen Antrag nach bisher h.M. jedoch nicht verändert (vgl. Frank, FamRZ 2017, 497). Die von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, ein abstammungsrechtliches Verfahren sei gleichwohl zulässig, weil es an keine weitere Begründung anknüpfe (vgl. König in: BeckOK BGB, Stand 2024, § 1755 Rn. 32; Frank, FamRZ 2017, 497; OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2020 - 21 WF 87/20 - FamRZ 2021, 285), wird vom BGH abgelehnt. Der BGH lehnt auch den Ansatz ab, dass die begehrte Feststellung der rechtlichen Elternschaft auch für die Vergangenheit keiner weiteren qualifizierten Begründung bedürfe. Auch der Umstand, dass der Putativvater zunächst nur Kenntnis über die Abstammung erlangen möchte, um damit die Grundlage für seinen Zugang zur Vaterschaft nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu erhalten, wird vom BGH zurückgewiesen. Er soll in jedem Fall verpflichtet sein, ohne vorherige Klärung der genetischen Abstammung, also quasi ins Blaue hinein, sogleich die bestehende rechtliche Elternstellung anzugreifen bzw. seine eigene feststellen zu lassen.
In der Entscheidung des BVerfG zur sozial-familiären Beziehung vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21 - NJW 2024, 1732; dazu Oldenburger, FK 2024, 95) wurde die fehlende Möglichkeit des leiblichen Vaters, Elternstellung zu erlangen, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Frage, ob auch eine vorbereitende Maßnahme zur Klärung der leiblichen Elternschaft eine solche Möglichkeit eröffnen muss, hat das BVerfG nicht beantwortet. Es ist aber der Auffassung, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 1598a BGB, den Putativvater nicht in den Kreis der Antragsberechtigten aufzunehmen, auch wegen der Wirkungen der Adoption für die Vergangenheit verfassungsrechtlich unbedenklich sei (dazu BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13 - NJW 2016, 1939 mit Anm. Löhnig/Plettenberg/Runge-Rannow, NZFam 2016, 408). Der BGH stellt insoweit auf den Inhalt des Antrags ab, der nicht auf die Erlangung einer rechtlichen Elternstellung, sondern nur auf die Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet war. Dies wurde vom BVerfG noch im Jahr 2007 als sachgerecht bezeichnet (BVerfG, Urt. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 Rn. 87 - NJW 2007, 753). Ging es in der Entscheidung des BVerfG zur sozial-familiären Beziehung um ein zweistufiges Verfahren (1. Stufe Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft, 2. Stufe Feststellung der eigenen Vaterschaft), so ist im vorliegenden Verfahren von einem dreistufigen Verfahren auszugehen, da den beiden anderen (nachfolgenden) Stufen die Klärung der leiblichen Abstammung vorausgeht (1. Vorstufe also medizinische Klärung der Abstammung). Ähnlich wie bei sozial-familiären Beziehungen könnte daher auch der bislang verfassungsrechtlich nicht beanstandete vorrangige Schutz einer funktionierenden sozialen Familie vor dem Klärungsinteresse des Putativvaters (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13 - NJW 2016, 1939) eine unzureichende Möglichkeit zur Erlangung der Elternstellung darstellen. Dann dürfte das vom BGH geforderte unmittelbare Vorgehen – in tatsächlicher Unkenntnis der eigenen leiblichen Elternschaft – kein verfassungsrechtlich wirksames Verfahren sein. Dieses zielt auf die – möglicherweise gar nicht gewollte – Aufhebung der Adoption oder die Begründung von Umgang; beides keine originär abstammungsrechtlichen Aspekte (kritisch zur bisherigen Auffassung des BVerfG auch Löhnig/Plettenberg/Runge-Rannow, NZFam 2016, 408; Heiderhoff, NJW 2016, 1918).
Es ist daher fraglich, ob der dem Putativvater nach einer Adoption, an der er ohne sein Verschulden nicht beteiligt war, in § 1598a BGB verschlossene Zugang zur Klärung seiner leiblichen Abstammung seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinreichend Rechnung trägt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ließe sich die damit verbundene fehlende Möglichkeit ggf. noch mit dem Argument rechtfertigen, sein (vorbereitendes) Klärungsinteresse im Zweifel nicht in eine funktionierende soziale Familie hineintragen zu dürfen. Der (vermeintliche) Schutzaspekt einer funktionierenden neuen sozialen und rechtlichen Familie ist vom BVerfG im Hinblick auf die Möglichkeit des Putativvaters, die Elternstellung zu erlangen, allerdings bereits als unzureichend gerügt worden, soweit er tatsächlich Elternverantwortung getragen hat oder tragen will. Dass die bloße Unkenntnis der leiblichen Abstammung nach Auffassung des BGH nicht die gleichen Folgen haben soll, erscheint fraglich. Die Pflicht, in Unkenntnis der Abstammung und ohne bisherigen Kontakt zum Kind sogleich elterliche Verantwortung reklamieren zu müssen, um (zunächst) und überhaupt Klarheit über die leibliche Vaterschaft zu erhalten, erscheint gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fragwürdig. Der Statusklärung steht zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber; die eher als gering anzusehenden Belastungen und Beeinträchtigungen der weiteren Beteiligten dürften der Statuswahrheit allerdings nicht im Wege stehen: Steht durch ein Gutachten fest, dass der Putativvater nicht der leibliche Vater ist, wäre damit ebenso Klarheit verbunden wie für den Fall, dass er der leibliche Vater ist. Konsequenzen für die rechtliche Elternschaft ergäben sich daraus nicht. Alle Beteiligten wissen aus dem Adoptionsverfahren, dass es einen leiblichen Vater gibt. Der Kreis der in Betracht Kommenden ist daher auf den antragstellenden Putativvater beschränkt. Die Unmöglichkeit, diesen Status ohne den derzeitigen Wunsch nach elterlicher Verantwortung überprüfen zu lassen, könnte daher durchaus das Elterngrundrecht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Die Entscheidung des BGH offenbart die Schwächen des eingeschränkten Klärungsanspruchs in § 1598a BGB und wirft, erneut, verfassungsrechtliche Fragen auf.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Ein statusunabhängiges Verfahren zur Klärung der abstammungsrechtlichen Zuordnung, ohne die rechtliche Elternstellung erlangen zu wollen oder zu können, ist nach dieser Entscheidung auch nach einer Adoption in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Auffassung des BVerfG in der Entscheidung zur sozial-familiären Beziehung könnte aber eine verfassungsrechtliche Klärung unter Hinweis auf die Bedeutung der Kenntnis der eigenen Abstammung durchaus in Betracht kommen. Um über die genetische Abstammung Klarheit zu erlangen, ist es bis dahin erforderlich, die mit einem Statusfeststellungsverfahren, welches bezüglich des Feststellungsinteresses besonders zu begründen ist, verbundene rechtliche Elternschaft in Kauf zu nehmen. Dies wiederum kann für den Putativvater mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, so dass ein solches Vorgehen regelmäßig nicht empfehlenswert sein dürfte.
Um die Voraussetzungen für eine bloß abstammungsrechtliche Klärung zu schaffen, kann nach der BGH-Entscheidung nicht empfohlen werden, den Weg über eine rein medizinische Überprüfung i.S.d. § 1598a BGB zu gehen, sondern entweder sogleich die Feststellung der Vaterschaft – mit den besonderen zeitlich begrenzten Wirkungen für die Vergangenheit – nach §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB zu betreiben oder einen Umgangsantrag nach § 1686a BGB zu stellen. Wird dann, ggf. inzident, die leibliche Elternschaft festgestellt, entsteht entweder bis zum Adoptionsbeschluss ein Rechtsverhältnis, das erbrechtliche Folgen oder unter Umständen Unterhaltspflichten auslösen kann, oder es wird unter den weiteren Voraussetzungen des ernsthaften Interesses an dem Kind ein Umgangsrecht eingeräumt. Da jedoch für die Zukunft keine eigene rechtliche Vaterstellung erlangt werden kann, stellt sich auch hier unmittelbar die Frage nach dem damit verbundenen Nutzen. Aus der Sicht des Putativvaters scheint dieser, abgesehen vom Umgang und/ oder der Klärung der leiblichen Abstammung, nicht erkennbar zu sein.
Die Bundesregierung plant aktuell, ein statusunabhängiges Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung einzuführen; ob, und wenn ja, mit welchem Inhalt § 1598a BGB dabei reformiert wird, ist unklar. Ggf. wird das BVerfG die Möglichkeit erhalten, die Frage der noch im Jahr 2016 als zulässig angesehenen Beschränkung des Zugangs zu einer statusfolgenlosen Elternschaft in § 1598a BGB i.S.d. Auffassung des BGH im Lichte der Entscheidung zur sozial-familiären Beziehung zu überprüfen.



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