Entscheidender Aspekt für das vorliegende Verfahren war, ob der Beklagte als eine der Schuldnerin nahestehende Person einzuordnen ist. Gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO sind nahestehende Personen – wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist – u.a. die Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.
Bei der Berechnung der relevanten Beteiligungsschwelle sind auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen (vgl. u.a. Hirte in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 30; Leithaus in: Andres/Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, § 138 Rn. 5; Rogge/Leptien in: Hamburger Komm. InsO, 10. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16; Thole in: Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl. 2023, § 138 Rn. 14).
Dies sah auch bereits die InsO in der Fassung des Regierungsentwurfs vor. § 154 Abs. 2 InsO-E regelte entsprechend, dass eine Person auch insoweit am Insolvenzschuldner beteiligt sei, als ein ihm abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Schuldner beteiligt sei (vgl.
BT-Drs. 12/2443, S. 33 f.). Konsequenterweise differenzierte auch die Begründung zum Regierungsentwurf nicht zwischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Kapitalbeteiligung, sondern hielt beide Beteiligungsarten ausdrücklich als relevant fest (vgl.
BT-Drs. 12/2443, S. 162). Im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren wurden – wie der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestag zu entnehmen ist – die §§ 153 bis 155 des Regierungsentwurfs „nur“ in redaktionell vereinfachter Form in einem neuen § 153 InsO-E zusammengefasst (vgl.
BT-Drs. 12/7302, S. 173). Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, auch wenn mittelbare Beteiligungen normativ nicht mehr ausdrücklich genannt wurden (vgl. u.a. Hirte in: Uhlenbruck, InsO, § 138 Rn. 30).
Mit der Beteiligungsquote von 25 Prozent hat der Gesetzgeber eine starre Grenze gezogen (vgl. u.a. Ganter in: Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 138 Rn. 22 m.w.N.); aus Gründen der Rechtsklarheit ist nicht entscheidend, in welchem Umfang Rechtsgeschäfte der Geschäftsführer nach dem konkreten Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen.
Grund für diese Höhe der Kapitalbeteiligung ist insbesondere die mit einer solchen Beteiligung verbundene Sperrminorität und besondere Informationsmöglichkeit (vgl. u.a. Hirte in: Uhlenbruck, InsO, § 138 Rn. 21). Die insolvenzrechtliche Regelung zur Beteiligungshöhe greift insoweit den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 4 AktG auf (
BT-Drs. 12/2443, S. 162). Beträgt die Kapitalbeteiligung mehr als ein Viertel, so verfügt eine Person über bloße Auskunftsrechte hinausgehende Möglichkeiten, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten (
BT-Drs. 12/2443, S. 162). Das Bestehen einer solchen Möglichkeit wird bei einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 Prozent unwiderleglich vermutet (vgl. Kirchhof/Gehrlein in: MünchKomm InsO, 4. Aufl. 2019, § 138 Rn. 24). Unerheblich ist hierbei, ob diese Rechte unmittelbar oder durch die Zwischenschaltung einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Personenvereinigung erreicht wird (vgl. u.a. Kirchhof/Gehrlein in: MünchKomm InsO, § 138 Rn. 24). Für die Abhängigkeit ausreichend ist der Mehrheitsbesitz der Anteile (§ 16 AktG), auf die Unternehmenseigenschaft des Inhabers kommt es dabei nicht an (
BT-Drs. 12/2443, S. 162; Hirte in: Uhlenbruck, InsO, § 138 Rn. 31 m.w.N.).