Problemstellung
I. Nicht selten bestehen zwischen Prozessparteien gesetzliche oder vertragliche Auskunftsansprüche (etwa nach den §§ 259, 260 BGB, Auskunftsvertrag, § 242 BGB, vgl. den Überblick bei Grüneberg/Grüneberg, BGB, 2026, § 260 Rn. 2 ff.), um der Klagepartei die notwendigen Daten für eine Zahlungsklage zu verschaffen bzw. die „Bezifferung“ der Zahlungsklage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO („Bestimmtheit“) zu ermöglichen, wobei die Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden kann (vgl. § 254 ZPO). Beispiel für einen Auskunftsanspruch ist auch der Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Die erste Stufe der Klage ist die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs. Die zweite Stufe umfasst den Prozessantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, wenn der Kläger Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft hat, auf die ihm ein Rechtsanspruch zustand. Die dritte Stufe ist dann der bezifferte Leistungs- bzw. Zahlungsantrag (vgl. den Überblick bei Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, § 254 Rn. 1 bis 4).
II. Ist über das Vermögen des Auskunftspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, stellen sich drei Fragen, ob nämlich hinsichtlich der zweiten Stufe, also des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Unterbrechung nach § 240 ZPO mit Verfahrenseröffnung eintritt und ob bzw. inwieweit das Verfahren nach § 86 Nr. 3 InsO aufgenommen werden kann und wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist.
III. Diese Thematik behandelt das Besprechungsurteil des LG Frankfurt mit dem im vorstehend abgedruckten Leitsatz im Kern wiedergegebenen Ergebnis.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. 1. Streitgegenstand des Rechtsstreits sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf ein Angebot eines Leuchten-LED-Moduls und um die Aufnahme des Prozessverfahrens nach § 250 ZPO. Die Klägerin stellt ein LED-Modul X. mit weiteren Spezifikationen her. Die Beklagte bot ein streitgegenständliches Y-Modul an. Das LG Frankfurt (2-03 O 289/22) hat die Beklagte im Vorprozess der Klägerin entsprechend dem Klageantrag zu „Unterlassung, Auskunft und Abmahnkostenersatz verurteilt sowie die Schadenersatzpflicht festgestellt“. Das OLG Frankfurt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Auskunft erteilt.
2. Die Klägerin beantragte nun in dem vorliegenden Verfahren, die Beklagte zu verurteilen, „[…] vor dem zuständigen Amtsgericht durch ihren Geschäftsführer an Eides statt zu versichern, dass [sie die ausgeurteilten und erteilten Auskunftsansprüche] nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war.“ Gegen das daraufhin antragsgemäß ergangene Versäumnisurteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
3. Über das Vermögen der Beklagten ist sodann das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Das vorliegende Prozessverfahren wurde daher nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach Meinung der Klägerin höchstpersönlich und kein Gegenstand der Insolvenzmasse. § 240 Abs. 1 ZPO sei daher nicht einschlägig, denn der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung sei für das Schuldnervermögen (der insolventen GmbH) neutral. Hilfsweise begehre der Kläger die Verfahrensaufnahme nach § 86 Nr. 3 InsO (weil der Streit eine Masseverbindlichkeit betreffe).
II. Das LG Frankfurt hat festgestellt, dass der Rechtsstreit weiter unterbrochen ist.
1. Die Kammer arbeitet zunächst heraus, dass § 240 ZPO anwendbar sei, wenn ein mindestens mittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bezug des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse bestehe (Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.12.2014 - IX ZR 87/14 Rn. 9 - NZI 2015, 123). Seien Streitgegenstand Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung wie hier, sei der Hauptanspruch entscheidend. Zur Insolvenzmasse gehörten etwa Unterlassungsansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen. Im Kern gehe es darum, ob hier Vermögensinteressen des Gewerbebetriebs des Verletzten durch Handlungen des Verletzers berührt seien. Ähnlich sei dies bei einer Unterlassungsklage bei Eigentumsstörungen, die Nachteile für die Insolvenzmasse generierten. Höchstpersönliche Ansprüche seien aber nicht massezugehörig.
2. Die begehrte eidesstattliche Versicherung diene der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Sie sei daher nicht aus dem Blick der Insolvenzmasse neutral, vielmehr sei sie eine Stufe der Durchsetzung des Ersatzanspruchs und trage zur Schmälerung der Insolvenzmasse bei. Sie sei auch nicht höchstpersönlich, denn verpflichtet sei die Beklagte als juristische Person, damit deren (austauschbarer) Geschäftsführer.
3. Die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO komme nicht infrage. Diese Möglichkeit bestehe nur, wenn es um einen Rechtsstreit gehe, dessen Gegenstand ein Aussonderungs-, ein Absonderungsrecht oder eine Masseverbindlichkeit betreffe. Der vorliegend in der Hauptsache betroffene Unterlassungsanspruch sei nicht unter diese Norm subsumiert, denn Schadensersatzansprüche aus Handlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien nicht Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen. Da der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtet ist, sei daher eine Masseverbindlichkeit zu verneinen. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO sei somit nicht anwendbar.
Der Rechtsstreit bleibe damit unterbrochen. Er kann, obwohl Passivrechtsstreit, aber auch nicht nach § 86 InsO aufgenommen werden.
Kontext der Entscheidung
I. Das vorliegende Zwischenurteil nach § 303 ZPO entscheidet den Streit der Parteien über die Unterbrechung nach § 240 ZPO. Ein solches Zwischenurteil ist nur in Ausnahmefällen isoliert anfechtbar, im Übrigen aber nur mit dem Endurteil (§§ 512, 557 Abs. 2 ZPO). Als Folge des Justizgewährleistungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) sind aber Ausnahmen geboten, wenn wie hier durch die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO eine Überprüfung des Zwischenurteils auf Dauer ausscheiden würde. Im Regelfall ist die Überprüfung eines Zwischenurteils nur aufgeschoben, da es im Rahmen der Überprüfung des Endurteils selbst ebenfalls überprüft wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - XII ZB 125/06 Rn. 21 ff.; zur Anfechtbarkeit des Zwischenurteils vgl. auch Schumacher/Hidding in: MünchKomm InsO, 5. Aufl. 2025, Vor §§ 85-87 Rn. 53 f. m.w.N.).
II. Für die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits nach den §§ 85, 86 InsO kommt es nicht auf die Parteirolle im Prozess an, sondern darauf, ob der unterbrochene Prozess die Aktivmasse erhöhen (dann Aufnahme nach § 85 InsO) oder in die Insolvenzmasse eingreifen würde („Passivprozess“, Aufnahme nach § 86 InsO). § 86 InsO begrenzt die Aufnahmemöglichkeit auf den Streit über Aussonderungs- bzw. Absonderungsrechte oder über Masseverbindlichkeiten (sog. Passivprozess zur Teilungsmasse). Der Streit über Insolvenzforderungen als sog. „Passivprozess zur Schuldenmasse“ setzt die Anmeldung nach den §§ 87, 174 ff. InsO voraus und führt beim Bestreiten der angemeldeten Forderung zur Tabellenfeststellungsklage nach den §§ 180 ff. InsO.
III. 1. Auskunftsansprüche, der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in diesem Kontext und vergleichbare Ansprüche sind nur vorbereitend, setzen einen Hauptanspruch voraus und teilen dessen Schicksal.
2. Prozessual bedeutet das auch, dass über die Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO, sondern durch Beschluss „analog“ § 303 ZPO zu entscheiden ist, wenn in der Hauptsache im Beschlussverfahren entschieden wird (wie im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.12.2025 - 32 Sch 2/25, dazu Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2026 Anm. 2).
3. Ein Auskunftsanspruch gegen die Masse, hier zur Vorbereitung der Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs, der i.S.d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zuvor abgegebenen Auskunft als weitere vorbereitende Stufe der Durchsetzung des § 38 InsO subsumierten Hauptanspruchs auf Schadensersatz ist selbst wie der Auskunftsanspruch aber auch keine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, denn er ist nicht auf eine Zahlung gerichtet und auch nicht in eine Geldforderung nach § 45 InsO umrechenbar.
4. Der vorbereitende Auskunftsanspruch und der den Hauptanspruch vorbereitende Anspruch auf Abgabe der oben umrissenen eidesstattlichen Versicherung ist auch nicht höchstpersönlich und damit auch nicht eine nach § 888 ZPO durchzusetzende unvertretbare Handlung. Vielmehr liegt der Fall einer vertretbaren nach § 887 ZPO durchsetzbaren Handlung vor, weil auch vorliegend aus den Unterlagen des Insolvenzschuldners, die der vorbereitenden Auskunft gedient haben, erkennbar ist, ob die dortigen Erklärungen nach bestem Wissen des Schuldners richtig und vollständig waren. Entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter selbst (infolge des § 80 InsO, also „anstelle“ des Geschäftsführers der Schuldnerin) auskunftspflichtig ist (dazu BGH, Urt. v. 30.10.1967 - VIII ZR 176/65 - BGHZ 49, 11, 15). Das ist danach dann der Fall, wenn „der Hauptanspruch die Konkursmasse [heute: Insolvenzmasse] berührt und gegen den Konkursverwalter [heute: Insolvenzverwalter] geltend zu machen ist“ (BGH, Urt. v. 30.10.1967 - VIII ZR 176/65 - BGHZ 49, 11, Leitsatz). Das ist hier der Fall.
IV. Vorliegend entsteht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Dilemma:
1. Die Klagepartei kann aus den obigen Gründen vorliegend weder das unterbrochene Prozessverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufnehmen, ebenso wenig der Insolvenzverwalter. Der Hauptanspruch auf Schadensersatz, der vorliegend dem Grunde nach rechtskräftig durch das Urteil des LG Frankfurt (2-03 O 289/22) nach Zurückweisung der Berufung der Beklagten und nunmehrigen Schuldnerin festgestellt worden ist, war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 38 InsO begründet (vgl. Behme in: MünchKomm InsO, 5. Aufl. 2025, § 38 Rn. 32 bis 34). Der Anspruch richtet sich „haftungsrechtlich“ damit gegen die Beklagte und heutige Schuldnerin, d.h. gegen die Masse. Damit richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter (vgl. Behme in: MünchKomm InsO, § 38 Rn. 54 m.w.N. aus Judikatur und Schrifttum, u.a. BGH, Urt. v. 30.10.1967 - VIII ZR 176/65 - BGHZ 49, 11).
2. Gleichzeitig ist der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit der bereits vorinsolvenzlich erteilten Auskunft aber weder unter Masseverbindlichkeit zu subsumieren noch handelt es sich um eine anmeldbare Insolvenzforderung, wie oben erwähnt.
3. Damit bleibt verfahrensrechtlich in Fällen wie hier nur die erneute Klage gegen den Verwalter auf Abgabe der Erklärung (wie die Auskunft im Fall des OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.12.2025 - 32 Sch 2/25; Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2026 Anm. 2, unter C. IV. 1.). Der Prozessantrag ist aber gegenüber demjenigen der Klage gegen die Beklagte und spätere Schuldnerin zu modifizieren, nämlich etwa so (vgl. auch oben unter B I. 2.):
„Der Beklagte wird verurteilt, als Insolvenzverwalter der [Angabe der Schuldnerin mit Aktenzeichen] vor dem zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass die Schuldnerin die ausgeurteilten und erteilten Auskunftsansprüche [gem. Erklärung vom …] nach den ihm möglichen Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen so richtig und vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war. Dies nach Maßgabe der Unterlagen, die ihm als Insolvenzverwalter bei der Schuldnerin zur Verfügung standen und nach den erhaltenen Auskünften des Geschäftsführers oder weiterer Organmitglieder und Angestellten der Schuldnerin nach den §§ 101, 97 ff. InsO.“ Im Rahmen der Erklärung wird der Verwalter die Dokumentation der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der Auskünfte nach § 101 InsO beifügen.
4. Alternativ dürfte im Hinblick auf § 887 ZPO infrage kommen, dass der Verwalter auf die Möglichkeit der Prüfung durch einen Dritten verweisen kann, diesem die Prüfung in alle entsprechenden Unterlagen des Schuldnerunternehmens ermöglicht und allenfalls eidesstattlich erklärt, er habe dem Dritten (von den Parteien unabhängiger Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater) nach seinem besten Wissen als Insolvenzverwalter alle ihm zugänglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ebenso die Erhebung von Auskünften nach den §§ 101, 97 ff. InsO begleitet bzw. ermöglicht.
5. Ist Eigenverwaltung angeordnet, ist die Klage gegen die juristische Person „in Eigenverwaltung“ zu richten, verpflichtet ist der Geschäftsführer.
6. Dann erst wird der Gläubiger seine Ersatzansprüche nach den §§ 87, 174 ff. InsO anmelden können, die der Insolvenzverwalter oder andere Gläubiger der Höhe nach bestreiten können, nicht aber dem Grunde nach. Dieses Bestreiten wird durch die Rechtskraft eines Urteils im Vorprozess über die Feststellung des Ersatzanspruchs dem Grunde nach versperrt.