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Anmerkung zu:BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 18.01.2024 - IX ZR 6/22
Autor:Stephan M. Schubert, RA
Erscheinungsdatum:13.09.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 140 InsO, § 271 BGB, § 364 BGB, § 133 InsO
Fundstelle:jurisPR-InsR 8/2024 Anm. 1
Herausgeber:Ministerialrat Alexander Bornemann
Dr. Daniel Wozniak, RA, FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht
Zitiervorschlag:Schubert, jurisPR-InsR 8/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Indiz der Inkongruenz einer Deckung für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Rahmen der neu ausgerichteten Vorsatzanfechtung



Leitsatz

1. Gewährt der Schuldner dem Anfechtungsgegner im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung und hat die Inkongruenz ein erhebliches Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 03.03.2022 - IX ZR 78/20 - BGHZ 233, 70 Rn. 74). 2. Ist der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu einer kürzeren als der von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Prolongation der gewährten Darlehen bereit, kann dies Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch begründen.



A.
Problemstellung
Bekanntlich hat der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20 - BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff., dazu Schubert, NZI 2021, 761, 763 ff.) die Vorsatzanfechtung kongruenter Deckungen neu justiert: Für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes genüge es nicht, dass der Schuldner bei Vornahme der kongruenten Deckung zahlungsunfähig war; hinzukommen müsse, dass er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können.
In seinen Ausführungen bezog sich der BGH zwar ausdrücklich auf kongruente Deckungen. Dass die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung das Beweisanzeichen der Inkongruenz einer Deckung unberührt lässt, war bisher aber noch nicht höchstrichterlich klargestellt worden. Hierzu hatte der BGH nun Gelegenheit.
Ebenso hatte er zu beurteilen, was ein von einem drohend zahlungsunfähigen Schuldner inkongruent gedeckter Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat, um sich gegen die Vorsatzanfechtung der Deckung unter Berufung darauf zu verteidigen, der Schuldner unternehme einen Sanierungsversuch.
Schließlich hatte der BGH sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie es um das Vertrauen des (späteren) Anfechtungsgegners in einen Sanierungsversuch bestellt ist, wenn dieser im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur zu geringeren als den von ihm im Sanierungsgutachten geforderten Beiträgen bereit war.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger, Verwalter des auf Antrag vom 18.09.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, einer Modelleisenbahnherstellerin, hat die nachträgliche Besicherung von Krediten der fünf beklagten Banken nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. angefochten. Im Frühjahr 2005 waren die Kredite des Bankenpools ausgelaufen oder hatten bis auf eine Ausnahme nur noch eine kurze Laufzeit. Die Schuldnerin hatte ein Sanierungsgutachten in Auftrag gegeben, das ihre Sanierungsfähigkeit unter den Annahmen bejahte, dass die Schuldnerin ihre Umsätze steigern werde können, ihre in den USA ansässige Tochtergesellschaft Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bezahlen würde und die Banken ihre Kredite bis Ende 2007 verlängern würden. Die Beklagten hatten für eine Prolongation ihrer Kredite eine Nachbesicherung verlangt. Die Schuldnerin gewährte diese in Form der Sicherungsübereignung ihres gesamten Warenlagers und ihres Anlagevermögens, der Globalzessionen hinsichtlich gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern, der Verpfändung von Markenrechten an die Beklagten sowie der Abtretung von Ansprüchen aus Lizenzverträgen. Die Beklagten verlängerten die Kredite im Gegenzug bis zum 31.03.2006.
Der Insolvenzverwalter war mit seiner Klage instanzgerichtlich nicht durchgedrungen. Seine Revision hatte Erfolg.
Der BGH führt aus, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin folge aus der Inkongruenz der nicht zu beanspruchenden Sicherungen, die die Schuldnerin im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit den Beklagten nachträglich gewährt hatte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe der Insolvenzverwalter darüber hinaus nicht darzulegen und zu beweisen, dass die Schuldnerin sicher erwartet habe, zahlungsunfähig zu werden. Der BGH betont, die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung betreffe nur kongruente, nicht auch inkongruente Deckungen als anfechtbare Rechtshandlungen. Die Vorsatzanfechtung beruhe nicht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Vielmehr schütze sie das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Anders als kongruente Deckungen beeinträchtigten inkongruente Deckungen die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen der Gläubiger, da der inkongruent gedeckte Gläubiger kein Recht habe, die Leistung zu fordern. Darin liege der Grund, warum eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für den Schuldnervorsatz sei, wenn Anlass bestand, an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu zweifeln, wobei nicht einmal drohende Zahlungsunfähigkeit erforderlich sei. Für die Frage, wie stark die Indizwirkung der Inkongruenz für Schuldnervorsatz ist, komme es zudem auf Art und Ausmaß der Inkongruenz an.
Da im Urteilsfall die Schuldnerin drohend zahlungsunfähig war und der Inkongruenz der Nachbesicherung erhebliches Gewicht zukam, sei der Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gerechtfertigt. Daher müssten die Beklagten den Gegenbeweis erbringen, dass die ihnen gewährte inkongruente Deckung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. Hierin liege der Unterschied zur Gewährung einer kongruenten Deckung. Diese unterliege der Vorsatzanfechtung nur, wenn der Schuldner im nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur außerstande war, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, sondern zudem erkannt oder billigend in Kauf genommen hatte, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Unternehme der Schuldner einen Sanierungsversuch, müsse deshalb der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass dieser Versuch untauglich war oder zunächst erfolgversprechend und später gescheitert oder seine Fortführung nachträglich aussichtslos geworden sei.
Den Beklagten sei es, so der BGH weiter, nicht gelungen, das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung für den Schuldnervorsatz zu entkräften. Sie hätten nicht den ihnen obliegenden Gegenbeweis führen können, dass die inkongruente Nachbesicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Sanierungskonzept gestanden habe, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt gewesen sei und ernsthafte Aussicht auf Erfolg begründet habe. Der BGH attestiert den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Tauglichkeit des Sanierungskonzepts, mit einem Rechts- und Verfahrensirrtum behaftet zu sein. Die Schuldnerin habe – entgegen dem Berufungsgericht – Anlass gehabt, an der sich aus dem Sanierungsgutachten ergebenden positiven Prognose für eine Sanierungsfähigkeit zu zweifeln. Dies folgert der BGH zum einen daraus, dass die im Sanierungsgutachten aufgestellten positiven Umsatzprognosen nicht nachvollziehbar seien. Zum anderen sei unerklärlich, wie die mit anhaltendem Umsatzrückgang kämpfende Tochtergesellschaft ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin begleichen können sollte.
Dementsprechend fehlerbehaftet – so der BGH weiter – seien auch die berufungsgerichtlichen Erwägungen zur Verneinung der Frage, ob die Beklagten den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannten. Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts stehe die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Beklagten davon im nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt fest. Die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greife ein. Die Beklagten als Anfechtungsgegner hätten den Beweis des Gegenteils führen müssen. Um die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, genügt es nach dem BGH, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm angesichts eines Sanierungsversuchs der – unterstellte – Schuldnervorsatz unbekannt geblieben sei. Dabei dürfe sich der Anfechtungsgegner prinzipiell auf schlüssige Angaben des Schuldners oder dessen beauftragten Sanierungsberaters verlassen, es sei denn, er habe (erhebliche) Anhaltspunkte für eine Täuschung oder die Aussichtslosigkeit des Sanierungsplans. Zweifel am Vertrauen auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch können nach dem BGH bestehen, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nur zu geringeren als den von ihm nach dem Sanierungsgutachten geforderten Beiträgen bereit war. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Beklagten im Zeitpunkt der angefochtenen Nachbesicherungen nicht zu der im Sanierungskonzept vorgesehenen Finanzierung durch Prolongation der Kredite bis Ende 2007, sondern nur bis Ende März 2006 gewillt waren.


C.
Kontext der Entscheidung
Der BGH hat jüngst zwar mehrfach entschieden, dass die Inkongruenz einer Deckung ein eigenständig zu würdigendes Indiz für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sei, das die Umstände der angefochtenen Rechtshandlung – und nicht die wirtschaftliche Situation des Schuldners – betreffe (BGH, Urt. v. 03.03.2022 - IX ZR 53/19 - ZIP 2022, 704 Rn. 12 f., dazu Schubert, EWiR 2022, 339; BGH, Urt. v. 22.02.2024 - IX ZR 226/20 - ZIP 2024, 897 Rn. 21 f., dazu Schubert, jurisPR-InsR 5/2024 Anm. 1). Einer Klarstellung dahin gehend, dass die – ausdrücklich auf kongruente Deckungen beschränkte – Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung auf den Indizwert einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen keinen Einfluss hat, hatte es bisher nicht bedurft. Dies hat der BGH mit dem hiesigen Urteil nachgeholt. Wenig überzeugend ist jedoch die dafür angeführte Begründung. Die Ausführung, die Vorsatzanfechtung schütze nicht die Gläubigergleichbehandlung der Gläubiger, sondern das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner nicht ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen beeinträchtigt (Rn. 16), überzeugt im Ausgangspunkt und kann inzwischen als gefestigte Rechtsprechung bezeichnet werden. Nicht zustimmungsfähig ist jedoch die daran anschließende Aussage, die Gewährung einer inkongruenten Deckung beeinträchtige die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen, weil der Gläubiger kein Recht habe, diese Leistung zu fordern (Rn. 18). Auf den inkongruent gedeckten Gläubiger kommt es nicht an. Der Vorsatzanfechtung unterliegen gerade nur Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vornahm. Die Vorsatzanfechtung fragt danach, ob der Schuldner mit seiner Rechtshandlung die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen der (übrigen) Gläubiger beeinträchtigt hat. Eröffnet das Zivilrecht, insbesondere das allgemeine Schuldrecht, dem Schuldner jedoch gerade die Möglichkeit, beispielsweise vorfällig zu leisten (§ 271 Abs. 2 BGB) oder eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt anzubieten (§ 364 Abs. 1 BGB), kann darin nicht per se ein Indiz dafür gesehen werden, dass der Schuldner die prinzipiell gleichen Befriedigungschancen der (übrigen) Gläubiger beeinträchtigen wollte. Entscheidend sind daher die Begleitumstände der inkongruenten Deckung, die darauf hindeuten können, dass der Schuldner das ihm an die Hand gegebene Recht zur inkongruenten Deckung gerade ausübt, um die Befriedigungschancen seiner übrigen Gläubiger zu beeinträchtigen. Dies erkennt auch der BGH und stellt – wenn auch erst nachgelagert – klar, dass die Inkongruenz einer Deckung nur dann ein starkes Beweisanzeichen für den Schuldnervorsatz sei, „wenn Anlass bestand, an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu zweifeln“ (Rn. 18).
Dass dem von einem drohend zahlungsunfähigen Schuldner inkongruent gedeckten Gläubiger – anders als bei einer kongruenten Deckung – der Gegenbeweis obliegt, es liege kein Schuldnervorsatz vor, weil die Deckung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs gewesen sei, ist Folge der Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung. Danach muss ein Insolvenzverwalter nicht nur nachweisen, dass der Schuldner bei Vornahme der kongruenten Deckung zahlungsunfähig war, sondern zudem, dass der Schuldner erkannte oder billigend in Kauf nahm, auch künftig seine (übrigen) Gläubiger nicht vollständig befriedigen zu können. Steht daher im Raum, dass die kongruente Deckung Bestandteil eines Sanierungsversuchs war, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass der Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner insoweit Eventualvorsatz hatte (BGH, Urt. v. 03.03.2022 - IX ZR 78/20 - BGHZ 233, 70 Rn. 74 ff., dazu Schubert, BB 2022, 786). Da insofern der anhand der objektiven Umstände festzustellende subjektive Schuldnerhorizont maßgeblich ist, kommt es bei kongruenten Deckungen insofern auch nicht (mehr) darauf an, dass das Sanierungskonzept zumindest in den Anfängen bereits in die Tat umgesetzt war (BGH, Urt. v. 03.03.2022 - IX ZR 78/20 Rn. 79 f.). Im Gegensatz dazu hält der BGH dies für den bei inkongruenten Deckungen dem Anfechtungsgegner obliegenden Gegenbeweis weiterhin für erforderlich (Rn. 23). Hintergrund dürfte sein, dass sich der Anfechtungsgegner nur auf einen „anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen“ des Schuldners berufen können soll, wenn mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts nach außen erkennbar zumindest bereits begonnen wurde.
Bisher hatte der BGH nur entschieden, dass der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners bzw. dessen Sanierungsberaters zum Sanierungsversuch vertrauen kann, wenn dem nicht von der Schuldnerseite herrührende Anhaltspunkte (Täuschung oder Aussichtslosigkeit des Sanierungsplans) entgegenstehen (BGH, Urt. v. 23.06.2022 - IX ZR 75/21 - ZIP 2022, 1608 Rn. 32, dazu Schubert, jurisPR-InsR 18/2022 Anm. 1). Im hiesigen Urteil hat der BGH ausgesprochen, dass der Anfechtungsgegner auch dann hinsichtlich der eingreifenden Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht den Beweis des Gegenteils mit dem Verweis auf einen ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch erbringen kann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er selbst nicht auf den Sanierungsversuch vertraut hat (Rn. 37 f.).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Wer sich von einem Schuldner, bei dem auch nur Zweifel an der Liquidität bestehen, eine inkongruente Deckung gewähren lässt, muss ein hohes Anfechtungsrisiko nach § 133 Abs. 1, 2 InsO gewärtigen – daran hat die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung nichts geändert.
Will der Gläubiger der Anfechtung entgehen, indem die inkongruente Deckung zum Bestandteil eines ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuchs des Schuldners gemacht wird, muss der Gläubiger darauf auch selbst vertrauen und die im Sanierungsplan für ihn vorgesehenen Sanierungsbeiträge zu erbringen bereit sein. Aber auch dann trifft den Gläubiger – anders als bei kongruenten Deckungen – im Anfechtungsprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die inkongruente Deckung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Sanierungskonzept stand, das mindestens in den Anfängen bereits in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte Aussicht auf Erfolg begründete.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Am Ende seines Urteils bestätigt der BGH kurz seine Rechtsprechung dazu, dass die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Verfügung der Schenkungsanfechtung unterliegt (Rn. 39).



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