juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:13.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 111n StPO, EURL 2022/2557
Fundstelle:jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 3/2026 - Bundestag verabschiedet Kritis-Dachgesetz

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

unter dem Eindruck des Anschlags auf die Berliner Stromversorgung zu Beginn des Jahres, durch den vorübergehend bis zu 50.000 Haushalte bei eisigen Temperaturen ohne Strom waren, hat der Bundestag am Donnerstag, dem 29.01.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ (Kritis-Dachgesetz) verabschiedet. Mit diesem wird die europäische CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience Directive) umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, bundeseinheitliche und sektorübergreifende Mindeststandards für den Schutz kritischer Infrastrukturen festzusetzen.

Vor der Annahme des Gesetzes wurden im Innenausschuss noch einige Modifizierungen beschlossen. So enthält das Gesetz nun die Verpflichtung für den Bundestag, „Erwägungen zu Transparenzpflichten für kritische Infrastrukturen“ in die zu entwickelnde Nationale KRITIS-Resilienzstrategie aufzunehmen. Im Kern ermöglicht das Gesetz den Ländern, weitere kritische Anlagen, die ausschließlich in ihrer Zuständigkeit liegen, für kritische Dienstleistungen zu identifizieren. Welche Kriterien und Verfahren dabei anzuwenden sind, soll „unverzüglich“ in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern (BMI) festgelegt werden. Außerdem sieht das Gesetz erweiterte Meldepflichten für Betreiber kritischer Anlagen vor. Diese müssen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nun eine Kontaktstelle nennen, über die sie jederzeit erreichbar sind, und die von ihnen eingesetzten Typen kritischer Komponenten angeben. Schließlich ermächtigt das KRITIS-Dachgesetz auch zu einer Reihe weiterer Rechtsverordnungen, die dem Schutz kritischer Infrastrukturen dienen sollen. So sollen durch sie beispielsweise Vorgaben zu betreiberseitigen Risikoanalysen und dem Verfahren bei Vorfallsmeldungen gemacht werden.

Zeitgleich mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag hat sich der Koalitionsausschuss auf einen „Paradigmenwechsel“ geeinigt. Anstelle von pauschaler und weitreichender Transparenz sollen Einschränkungen vorgenommen werden, „soweit dies für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sinnvoll und erforderlich ist“. Ebenso wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Regeln auch auf europäischer Ebene angepasst werden. Angesichts zunehmender Bedrohungen für die kritische Infrastruktur scheint sich in Deutschland ein nachhaltiger Wandel anzubahnen.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Thomas Lapp mit einem Beschluss des BGH zur Frage der Zulässigkeit der Einreichung von Schriftsätzen über das beA einer Berufsausübungsgesellschaft (BGH, Beschl. v. 16.09.2025 - VIII ZB 25/25) (Anm. 2).

Sodann ist Elias Wirth mit einer Anmerkung zu den datenschutzrechtlichen Fragen der Nutzung von Gesichtserkennungssoftware zur digitalen Klausuraufsicht vertreten (OLG Jena, Urt. v. 17.11.2025 - 3 U 885/24) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Jan Roggenkamp zur Frage nach der Verantwortlichkeit für persönlichkeitsrechtsverletzende Outputs eines KI-Chatbot (LG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2025 - 324 O 461/25) (Anm. 4).

Klaus Lodigkeit bespricht ein Urteil des OLG München zur Grenze des öffentlichen Informationsinteresses im Kontext identifizierender Berichterstattung (OLG München, Urt. v. 10.10.2025 - 18 W 1289/25 Pre e) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Jens Ferner mit dem Beschluss des LG Verden zur vorläufigen Herausgabe von Kryptowerten nach § 111n StPO (LG Verden, Beschl. v. 14.04.2025 - 2 Qs 35/25) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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