juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:19.07.2024
Quelle:juris Logo
Norm:EUV 2024/1689
Fundstelle:jurisPR-ITR 14/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 14/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 14/2024 - KI-VO im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

vergangene Woche, am 12.07.2024, wurde die lang erwartete KI-VO als Verordnung (EU) 2024/1689 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit beginnt ein neues Kapitel der Regulierung von Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union und darüber hinaus.

Als Verordnung tritt sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und wird dann grundsätzlich unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten anwendbar sein. Für den Geltungsbeginn der einzelnen Bestimmungen sieht die KI-VO jedoch ein abgestuftes Model von Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vor.

So wird ein Großteil der Bestimmungen erst nach einer 24-monatigen Übergangsfrist am 02.08.2026 anwendbar sein. Unternehmen und Behörden sollten sich bis dahin aber nicht in Sicherheit wiegen: Bereits in sechs Monaten (also ab dem 02.02.2025) werden zum Beispiel die Bestimmungen zu verbotenen Praktiken oder der KI-Kompetenz von Mitarbeitern Anwendungen finden. Compliance nach der KI-VO ist ein vielschichtiger Prozess – und die Uhr tickt bereits.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Thomas Lapp mit der Frage nach der Versäumung der Klagefrist durch Klageerhebung über die elektronische Postfachadresse der Verwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Urt. v. 11.10.2023 - 10 A 46/22) (Anm. 2).

Sodann ist Alexander Seidl mit einer Anmerkung zu den Schriftformerfordernisses einer polizeilichen Eilanordnung in Bezug auf Auskünfte zu Telekommunikationsdaten vertreten (OVG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2024 - 7 F 10970/23.OVG) (Anm. 3).

Matthias Wenn bespricht ein Urteil des BGH zu den Grundsätzen unberechtigter Verwarnungen aus einem Kennzeichnungsrecht (BGH, Urt. v. 29.05.2024 - I ZR 145/23) (Anm. 4).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Klaus Spitz zu Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Filmaufnahmen eines Arbeitnehmers (LArbG Stuttgart, Urt. v. 05.03.2024 - 15 Sa 45/23) (Anm. 5).

Zuletzt werden sich Christoph Halder und Maximilian Schubert mit einem Beschluss des VG Bremen zu der Frage nach dem Rechtsschutz von Berufsgeheimnisträgern gegen Ermittlungsmaßnahmen von Datenschutzaufsichtsbehörden befassen (VG Bremen, 4. Kammer, Urteil, 23.01.2024, 4 K 1019/23).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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