juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:16.08.2024
Quelle:juris Logo
Norm:EUV 2016/679
Fundstelle:jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 16/2024 - Die Vereinten Nationen einigen sich auf ein erstes Abkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

vergangene Woche, am 08.08.2024, haben die Vereinten Nationen einstimmig ihr erstes Abkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität angenommen. Bereits im Herbst könnte das Abkommen der Generalversammlung vorgelegt und von dieser verabschiedet werden.

Der völkerrechtliche Vertrag soll einen rechtlichen Rahmen für Strafverfolgungsbehörden schaffen, um Cyberkriminalität auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene effektiv zu bekämpfen. Zudem soll die Zusammenarbeit zwischen den Behörden gestärkt und der Aufbau entsprechender Kapazitäten – insbesondere in Entwicklungsländern – gefördert werden.

Während Einigkeit darüber besteht, dass Cyberkriminalität nur global wirksam bekämpft werden kann, wird von verschiedenen Seiten Kritik an dem Abkommen laut: So bemängelt der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass die in dem Abkommen vorgesehenen weitreichenden Maßnahmen zur Überwachung und Datensammlung nicht ausreichend vor dem Missbrauch durch staatliche Akteure geschützt seien. Die Electronic Frontier Foundation, eine Vereinigung von IT-Forscherinnen und -Forscher, befürchtet, durch das Abkommen in ihrer Forschung kriminalisiert zu werden. Für die Bekämpfung der Cyberkriminalität könnte das Abkommen ein Meilenstein sein – es bleibt zu hoffen, dass der Schutz der Menschenrechte dabei nicht auf der Strecke bleibt.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Thomas Lapp mit den Anforderungen an die Wiedereinsetzung bei technischen Störungen der elektronischen Übermittlung (BSG, Beschl. v. 27.06.2023 - B 1 KR 27/22 R) (Anm. 2).

Sodann ist Victor Monsees mit einer Anmerkung zu der Frage vertreten, ob der Datenschutzbeauftragte nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO bei der Erhebung personenbezogener Daten namentlich genannt werden muss (BGH, Urt. v. 14.05.2024 - VI ZR 370/22) (Anm. 3).

Jens Ferner bespricht ein Urteil des OLG Köln zu der Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (OLG Köln, Beschl. v. 23.06.2023 - 2 Ws 304/23) (Anm. 4).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Christian Däuble zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO (EuGH, Urt. v. 20.06.2024 - C-182/22, C-189/22) (Anm. 5).

Zuletzt werden sich Christoph Halder und Maximilian Schubert mit einem Beschluss des BVerfG zu der Frage nach den Grenzen der materiellen Subsidiarität im einstweiligen Rechtsschutz befassen (BVerfG, Beschl. v. 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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