Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
die Stärkung der Cybersicherheit und kritischer Infrastrukturen ist ein zentrales Ziel der europäischen Digitalgesetzgebung. Zu diesem Zweck wurden insbesondere zwei Richtlinien erlassen, die Richtlinie 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau (NIS-2-Richtlinie) und die Richtlinie 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie).
Die Frist zur Umsetzung der beiden Richtlinien in nationales Recht ist am 17.10.2024 abgelaufen. Da bis heute viele Mitgliedstaaten die Richtlinien nicht vollständig umgesetzt haben, hat die Kommission nun beschlossen, 23 (bzw. 24 im Falle der CER-Richtlinie) Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – förmlich zur Umsetzung aufzufordern, und damit jeweils ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der EU-Kommission zu antworten und die Umsetzung der Maßnahmen abzuschließen. Im November 2024 lag dem Innenausschuss des Bundestages bereits ein Gesetzesentwurf für ein NIS-2-Gesetz vor und auch ein Entwurf zur CER-Richtlinie wurde in den Bundestag eingebracht. Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl ist es aber fraglich, ob eine Einigung in dieser Legislaturperiode noch erreicht werden kann – die Zeit drängt in doppelter Hinsicht.
In der heutigen Ausgabe des jurisPR-ITR 24/2024 beschäftigt sich zunächst Thomas Lapp mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Erstellung von KI-Trainingsdaten (LG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 - 310 O 227/23) (Anm. 2).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Maximilian Schubert zum Beschluss des BVerfG vom 08.10.2024 (1 BvR 1743/16) zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung durch den BND (Anm. 3).
Joanna Klauser ist mit einer Anmerkung zum Urteil des EuGH (Urt. v. 30.04.2024 - C-470/21) zur europarechtlichen Zulässigkeit einer Vorratsspeicherung von IP-Adressen zum Schutz des Urheberrechts vertreten (Anm. 4).
Klaus Spitz widmet sich im Rahmen der Entscheidung des BAG vom 25.07.2024 (8 AZR 225/23) der Frage nach immateriellem Schadensersatz wegen einer Detektivüberwachung aufgrund des Verdachts vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit (Anm. 5).
Schließlich besprechen Christoph Halder und Maximilian Schubert einen Beschluss des VG Bremen vom 16.02.2024 (4 V 2968/23) zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersuchungsmaßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann