juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:05.12.2025
Quelle:juris Logo
Norm:EUV 2016/679
Fundstelle:jurisPR-ITR 24/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 24/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 24/2025 - EU-Chatkontrolle: AStV nimmt dänischen Kompromissvorschlag an

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

vergangene Woche, am Mittwoch, dem 26.11.2025, wurde im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) der Kompromissvorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft zur Chatkontrolle angenommen. Die eigentlich für den 08.12.2025 und 09.12.2025 im Rat für Justiz und Inneres geplante Abstimmung kann damit entfallen. Nachdem jahrelang um das Thema gerungen wurde, können nun die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Rat, EU-Parlament und EU-Kommission beginnen. Da die Interims-Verordnung zur freiwilligen Chatkontrolle im April 2026 ausläuft, kann vermutet werden, dass die EU-Kommission auf eine schnelle Einigung hinwirken wird.

Der nun angenommene dänische Kompromissvorschlag sieht keine verpflichtende Untersuchung von Inhalten auf Darstellungen von Kindesmissbrauch mehr vor. Auch private und Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation soll grundsätzlich ausgenommen werden, wobei Unternehmen diese jedoch freiwillig durchsuchen können sollen. Für Unternehmen wird eine bußgeldbewehrte Verpflichtung eingeführt, die Risiken für sexualisierte Gewalt an Kindern zu bewerten und zu vermindern. Zur Unterstützung der nationalen Behörden soll außerdem ein EU-Zentrum für den Kampf gegen Kindesmissbrauch im Netz eingerichtet werden, an welches Anbieter von Messaging-Diensten und Plattformen verpflichtend zu berichten haben.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider sieht im Kompromissvorschlag zwar einen generellen Fortschritt, äußert jedoch auch Bedenken. So könne es sich bei den von Unternehmen freiwillig und ohne Rechtsgrundlage durchgeführten Durchsuchungen um rechtswidrige Datenverarbeitungen handeln. Außerdem würde durch die Berichtspflichten der Diensteanbieter an das zu schaffende EU-Zentrum der Einsatz invasiver Technologien incentiviert. Schließlich beinhalte der Gesetzesentwurf eine „Review Clause“, welche es der EU-Kommission ermöglichen würde, zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtende Aufdeckungsanordnungen einzuführen. Über wenige Gesetzgebungsinitiativen wurde in den letzten Jahren so hitzig diskutiert wie über die Pläne zur EU-Chatkontrolle. Durch die nun erzielte Einigung kann das Vorhaben nach vielen gescheiterten Versuchen in die Trilog-Verhandlungen übergehen. Dass die großen Debatten damit vorüber sind, ist jedoch zu bezweifeln.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit einem Urteil des BAG zum immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO aufgrund der Google-Recherche über einen Bewerber (BAG, Urt. v. 05.06.2025 - 8 AZR 117/24) (Anm. 2).

Sodann ist Florian Albrecht mit einer Anmerkung des OLG Dresden zu den Anforderungen an den Grundsatz der Datenminimierung im Kontext von „Meldeportalen“ vertreten (OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 - 4 U 464/25) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Til Martin Bußmann-Welsch und Arne P. Wegner zur urheberrechtlichen Einordnung der Memorisierung von Trainingsdaten in generativen KI-Modellen (LG München I, Urt. v. 11.11.2025 - 42 O 14139/24) (Anm. 4).

Philipp Arnold bespricht ein Urteil des LG Berlin II zu den Voraussetzungen eines medienrechtlichen Berichtigungsanspruchs (LG Berlin II, Urt. v. 07.10.2025 - 27 O 196/25) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Julian Hofmann mit einem Urteil des EuGH zur Frage des Personenbezugs pseudonymisierter Daten (EuGH, Urt. v. 04.09.2025 - C-413/23) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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