juris PraxisReporte

Anmerkung zu:EuGH 2. Kammer, Urteil vom 29.07.2024 - C-774/22
Autor:Prof. Dr. Reinhold Thode, RiBGH a.D.
Erscheinungsdatum:31.01.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 12 ZPO, § 17 ZPO, § 21 ZPO, EGV 1896/2006, EUV 1215/2012
Fundstelle:jurisPR-IWR 1/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld
Zitiervorschlag:Thode, jurisPR-IWR 1/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Klage gegen Pauschalreiseveranstalter mit Wohnsitz der Vertragspartner in demselben Mitgliedstaat bei Vereinbarung eines Reiseziels im Ausland



Tenor

Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ist wie folgt auszulegen:
Nach ihm ist in Fällen, in denen ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt, dieses Gericht sowohl international als auch örtlich zuständig.



A.
Problemstellung
Der EuGH hatte auf Vorlage des AG Nürnberg über die Auslegung des Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1215/2012 (künftig: Brüssel Ia-VO) zu entscheiden. Die Auslegung der genannten Regelung war von Bedeutung für die Frage, welches Gericht örtlich zuständig war für die Klage eines Verbrauchers mit Wohnsitz in Nürnberg gegen einen Reiseveranstalter: Der Verbraucher hat den Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf Schadensersatz vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Beide Vertragspartner waren in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig, der verklagte Veranstalter, eine GmbH, hat seinen Hauptsitz in München, das vereinbarte Reiseziel befand sich in einem Drittstaat. Der Verbraucher stützt seine Klage darauf, dass er nicht hinreichend über die Einreisebestimmungen des Zielgebiets aufgeklärt worden sei. Die ZPO sieht einen Klägergerichtsstand nicht vor; nach Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel Ia-VO wäre das AG Nürnberg örtlich zuständig. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH seine Frage zur Auslegung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO vorgelegt (AG Nürnberg, Beschl. v. 07.12.2022 - 23 C 3359/22). Sedes materiae ist die Frage, ob die Voraussetzung der erforderlichen Auslandsberührung des Sachverhaltes gegeben sei (i.E. Antomo in: BeckOK ZPO, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, Art. 1 Brüssel Ia-VO Rn. 15 bis 16 m.w.N.; Thode in: BeckOK ZPO, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 6 bis 11.1; Stadler/Krüger in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, Art. 4 EuGVVO Rn. 2 jeweils m.w.N.; Staudinger in: Rauscher, EuZPR-EuIPR, 5. Aufl. 2021, Einl. Brüssel Ia-VO Rn. 19; Mankowski in: Rauscher, EuZPR-EuIPR, 5. Aufl. 2021, vor Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 25 bis 31b, jeweils m.w.N.; Staudinger, DAR 2024, 499; Anm. Wilke, ZIP 2024, 2397; George, ReiseRFD 2024, 382, Rn. 17 ff.).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen JX und der FTI Touristik GmbH, einem Reiseveranstalter, wegen Schadensersatz aufgrund nicht hinreichender Aufklärung über die Einreisebestimmungen und die für die Reise in den betreffenden Drittstaat erforderlichen Visa.
JX, eine Privatperson mit Wohnsitz in Nürnberg, buchte am 15.12.2021 bei FTI Touristik, einem Reiseveranstalter mit Sitz in München, eine Pauschalreise. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro in Nürnberg, das nicht Vertragspartner und auch keine Niederlassung von FTI Touristik ist.
JX meint, er sei über die Einreisebestimmungen und die Visa, die für seine Reise in den betreffenden Drittstaat erforderlich gewesen seien, nicht ausreichend aufgeklärt worden. Er erhob deshalb beim vorlegenden Gericht, dem AG Nürnberg, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Klage auf Schadensersatz i.H.v. 1 499,86 Euro. Seiner Auffassung nach ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts aus den Art. 17 und 18 Brüssel Ia-VO.
FTI Touristik macht geltend, dass das vorlegende Gericht örtlich nicht zuständig sei. Auf reine Binnensachverhalte wie den vorliegenden, in dem der Reisende und der Reiseveranstalter in demselben Mitgliedstaat ansässig seien, sei die Brüssel Ia-VO nicht anwendbar. In solchen Fällen sei der für die Anwendung der Verordnung erforderliche Auslandsbezug nicht gegeben.
Zu seiner örtlichen Zuständigkeit führt das vorlegende Gericht aus, dass nach den Regelungen über den allgemeinen Gerichtsstand der §§ 12 und 17 ZPO, auch wenn es sich bei dem Kläger des Ausgangsverfahrens um einen Verbraucher und bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens um ein Unternehmen handle, das Gericht des Sitzes der Beklagten des Ausgangsverfahrens örtlich zuständig sei. Die Regelungen über die besonderen Gerichtsstände von § 21 Abs. 1 ZPO und § 29 ZPO kämen nicht zum Tragen, weil die Voraussetzungen der Regelungen nicht gegeben seien.
Seine örtliche Zuständigkeit könne sich hier deshalb allenfalls aus Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO ergeben. Da der Verbraucher und der Reiseveranstalter in demselben Mitgliedstaat ansässig seien, könne der Auslandsbezug allein in dem ausländischen Reiseziel bestehen.
Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung in Deutschland fehle es an dem für die Anwendung der Brüssel Ia-VO erforderlichen Auslandsbezug, wenn dieser nur aufgrund des Ziels der Pauschalreise bestehe.
Eine gewichtige Stimme in der Literatur wolle für einen grenzüberschreitenden Bezug hingegen nicht ohne Weiteres fordern, dass Kläger und Beklagter in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssten. Ein für die Art. 18, 24, 25 Brüssel Ia-VO hinreichender Auslandsbezug könne sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls ergeben, wie z.B. hier dem Reiseziel.
Das AG Nürnberg hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO dahin gehend auszulegen, dass die Vorschrift neben der Regelung der internationalen Zuständigkeit auch eine durch das entscheidende Gericht zu beachtende Regelung über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Reisevertragssachen trifft, wenn sowohl der Verbraucher als Reisender als auch sein Vertragspartner, der Reiseveranstalter, ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben, das Reiseziel aber nicht in diesem Mitgliedstaat, sondern im Ausland liegt (sog. „unechte Inlandsfälle“), mit der Folge, dass der Verbraucher vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Ergänzung nationaler Zuständigkeitsvorschriften an seinem Wohnsitzgericht einklagen kann?
Die EuGH hat nach Anhörung des Generalanwalts wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.
Zur Vorlagefrage: Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 der Brüssel Ia-VO dahin auszulegen ist, dass nach ihm in Fällen, in denen ein Verbraucher einen Reiseveranstalter nach Abschluss eines Pauschalreisevertrags vor dem Gericht des Mitgliedstaats verklagt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und die Vertragspartner beide in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, das Reiseziel aber im Ausland liegt, dieses Gericht sowohl international als auch örtlich zuständig ist.
Die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-VO sind nach ständiger Rechtsprechung nur anwendbar, wenn ein Auslandsbezug besteht. In der Verordnung ist zwar von „Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen“ (3. Erwägungsgrund), und von „grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten“ (26. Erwägungsgrund) die Rede. Es wird aber nicht definiert, was unter einem solchen Auslandsbezug zu verstehen ist.
In Fällen, in denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat, besteht ein Auslandsbezug.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt ein Auslandsbezug vor, wenn der Sachverhalt des betreffenden Rechtsstreits Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen kann.
Das betreffende Rechtsverhältnis kann etwa auch deshalb einen Auslandsbezug aufweisen, weil der Kläger und der Beklagte ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, sich der Sachverhalt, um den es geht, aber in einem Drittstaat zugetragen hat.
Ein Rechtsstreit, in dem es um vertragliche Verpflichtungen geht, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie entweder in einem Drittstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die beiden Parteien ihren Wohnsitz haben, zu erfüllen sind, kann demnach Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen, so dass der für die Anwendung der Brüssel Ia-VO auf den Rechtsstreit erforderliche Auslandsbezug besteht.
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen wird diese Auslegung zudem durch Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO bestätigt, der vorsieht, dass die Regelung, die er zugunsten des Verbrauchers aufstellt, „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ gilt, so dass sich der Verbraucher darauf sowohl gegenüber einem Unternehmen berufen kann, das in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässig ist, als auch gegenüber einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist wie dem, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass bei einer Rechtssache, in der es um die Klage eines Reisenden wegen Problemen bei einer von einem Reiseveranstalter veranstalteten und verkauften Auslandsreise geht, unabhängig davon, welcher Art diese Probleme genau sind, davon auszugehen ist, dass ein Auslandsbezug im Sinne der Brüssel Ia-VO besteht.
Ein Rechtsstreit über einen Reisevertrag fällt deshalb, sofern das Reiseziel im Ausland liegt, auch dann in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO, wenn die Vertragsparteien – der Verbraucher und sein Vertragspartner – beide in demselben Mitgliedstaat ansässig sind.
Was als Zweites die Frage angeht, ob Art. 18 der Brüssel Ia-VO sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit des betreffenden Gerichts regelt, geht aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass in den dort für die Klage eines Verbrauchers aufgestellten Zuständigkeitsregeln auf „[die] Gericht[e] des Mitgliedstaats …, in dessen Hoheitsgebiet [der andere] Vertragspartner seinen Wohnsitz hat“, und auf das „Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat“, abgestellt wird.
Während die erste dieser beiden Regeln lediglich die internationale Zuständigkeit des Gerichtssystems des betreffenden Staates insgesamt festlegt, legt die zweite unmittelbar die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes fest, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.


C.
Kontext der Entscheidung
Der EuGH hat mit dieser Entscheidung die in der Literatur und der Rechtsprechung der deutschen Gerichte unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Brüssel Ia-VO auch auf sog. unechte Inhaltsfälle anwendbar ist, jedenfalls für die Fallkonstellation, die der Vorlage zugrunde liegt, geklärt (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise von Ruks, jM 2024, 379, 380 f., unter C).
Der EuGH hat erneut bestätigt, dass ein hinreichender Auslandsbezug Voraussetzung für die Anwendung der Regelungen der Brüssel Ia-VO ist. Mit dieser Begrifflichkeit distanziert sich der Gerichtshof von der Verwendung des Begriffes der „grenzüberschreitenden Rechtssache“ aus der EuMahnVO, den der Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung als gleichbeutend mit dem Begriff des erforderlichen Auslandsbezugs verwendet hatte (Rn. 25 des Besprechungsurteils; Anm. Wagner, EuZW 2024, 970; EuGH, Urt. v. 08.02.2024 - C-566/22 Rn. 18, 19 - EuZW 2024, 262 „Inkreal“ m. Anm. Wagner; Ruks, jM 2024, 379, 381). Diese Distanzierung war erforderlich, weil die Anforderungen an die Definition der grenzüberschreitenden Rechtssache i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuMahnVO nicht erfüllt gewesen wären. Mit dieser Klarstellung hat der EuGH die Möglichkeit eröffnet, sog. unechte Inlandsfälle dem Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO (= EuGVVO) zuzuordnen, die die Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Rechtssache nicht erfüllen (vgl. Anm. zum Besprechungsurteil Lutzi, NJW 2024, 2826).
Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO erforderliche hinreichende Auslandsberührung konnte in dem Fall, der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, nur mit dem Reiseziel begründet werden. Im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung „Owusu“ (EuGH, Urt. v. 01.03.2005 - C-281/02 Rn. 25 f. - NJW 2005, 2979; ergangen zum EuGVÜ) kann die erforderliche Auslandsbeziehung auch zu einem Drittstaat bestehen, so dass die Brüssel Ia-VO auch dann anwendbar wäre, wenn das Reiseziel in einem Drittstaat belegen ist (Anm. Lutzi, NJW 2024, 2826; Staudinger, DAR 2024, 499; i.E. zur Problematik des Drittstaatenbezugs Mankowski in: Rauscher, EuZPR-EuIPR, 5. Aufl. 2021, vor Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 26 f. m.w.N.).
Mit der Entscheidung führt der EuGH seine vorangehende Entscheidung zur Voraussetzung eines hinreichenden Auslandsbezugs fort. Der EuGH hat in der Rechtssache „Inkreal“ (EuGH, Urt. v. 08.02.2024 - C-566/22 - EuZW 2024, 262 m. Anm. Wagner und Anm. Hau, IPRax 2024, 272) entschieden, dass Art. 25 Brüssel Ia-VO auch anwendbar ist, wenn beide Parteien, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats vereinbaren, selbst wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keine Verbindung zu diesem Staat aufweist (vgl. hierzu z.B. Anm. Wagner, EuZW 2024, 967 und Lutzi, NJW 2024, 2826; Anm. George, NJW 2024, 283, 286 Rn. 17 ff.; Wilke, ZIP 2024, 2397, 2398; Antomo in: BeckOK ZPO, 54. Ed. Stand: 01.09.2024, Art. Brüssel Ia-VO Rn. 15 a.E.).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Mit der Entscheidung, dass anstelle eines grenzüberschreitende Rechtssache ein ausreichender Auslandsbezug im Sinne der Brüssel Ia-VO als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung genügt, hat der EuGH einen weiten Anwendungsbereich für die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel Ia-VO begründet (Anm. George, ReiseRFD 2024, 382, 384 Rn. 17 f.; Ruks, jM 2024, 379, 381, unter D; Wilke, ZIP 2024, 2397, 2398; Staudinger, DAR 2024, 499; Lutzi, NJW 2024, 2826):
Danach liegt ein hinreichender Auslandsbezug vor, wenn der Sacherhalt des Rechtsstreits Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Entscheidungszuständigkeit aufwerfen kann (Rn. 26 bis 30 des Besprechungsurteils; Staudinger, DAR 2024, 499). Diese Grundsätze sind auf das revidierte Lugano-Übereinkommen (Art. 15 ff.) übertragbar.
Die bisher bestehende Konzentration und Zentralisierung der Gerichte für reiserechtliche Verfahren (i.E. Ruks, jM 2024, 379, 381, unter D) in Hinblick auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Reiseveranstalter nach deutschem Recht wird in Verbrauchersachen an Bedeutung verlieren (vgl. Ruks, jM 2024, 379, 381, unter D), nicht hingegen für Klagen von Geschäftsreisenden, weil die Zuständigkeiten in Verbrauchersachen gemäß den Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO auf sie nicht anwendbar sind. Es ist nicht auszuschließen, dass der BGH im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des hinreichenden Auslandsbezugs vermehrt mit Sachverhalten befasst wird, die bisher nach dem Kriterium des „grenzüberschreitenden Bezugs“ oder des „grenzüberschreitenden Rechtsverhältnisses“ als echte Inhaltsfälle angesehen und nach den Zuständigkeitsregelungen der ZPO entschieden worden sind. Bisher ungeklärt ist die Frage, wie sich zu dem Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers auf die Prozessführung durch einen Prozessfinanzierer auswirkt, an den etwaige Ansprüche abgetreten wurden (vgl. Ruks, jM 2024, 379, 381, unter D.; Anm. Ruks, jurisPR-IWR 5/2024 Anm. 6, zu OLG Stuttgart, Urt. v. 24.05.2024 - 5 U 101/23; Sutschet in: BeckOK BGB, 71. Ed. Stand: 01.08.2024, § 242 Rn. 126).



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