Externe Gliederung von GewerbegebietenLeitsatz Eine Gliederung mehrerer Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO setzt voraus, diese Gebiete textlich oder zeichnerisch konkret zu bezeichnen. Der pauschale Hinweis, im Gemeindegebiet oder einem Teil davon gebe es mehrere unbeschränkte Gewerbegebiete, genügt nicht. - A.
Problemstellung Die zu besprechende Entscheidung des OVG Lüneburg vom 07.03.2024 thematisiert gängige Fragestellungen, die sich in gleicher bzw. ähnlicher Form wiederkehrend stellen. Es wird zunächst erläutert, welche Anforderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sind, wenn in einem Bebauungsplan eine Lärmemissionskontingentierung nach der DIN 45691 vorgenommen wird. Außerdem geht es in dem Normenkontrollurteil um die Frage, wann die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen sind, wenn ein Bebauungsplanentwurf nach der Durchführung der Beteiligungsschritte nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB geändert wird. Darüber hinaus liefert die Entscheidung Hinweise, was bei der externen Gliederung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu beachten ist.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung I. Die Antragsteller wandten sich mit einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, da sie Beeinträchtigungen ihres benachbarten Wohnhauses durch das im Plan festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiet fürchteten. Im Großteil des Plangebiets wurden Baugebiete festgesetzt, ein Industriegebiet im Norden und ein kleineres Gewerbegebiet im Süden. Die in Industrie- bzw. Gewerbegebieten nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen waren ausgeschlossen, ebenso Anlagen zum Halten und zur Schlachtung von Tieren sowie Störfallbetriebe. Sowohl das Industrie- als auch das Gewerbegebiet war mit Lärmemissionskontingenten belegt, 65 dB(A) tags/60 dB(A) nachts im Industriegebiet und 61 dB(A) tags/46 dB(A) nachts im Gewerbegebiet. Diese Kontingente waren für das Industriegebiet um Zusatzkontingente von 0 bis 9 dB(A) für Emissionen in bestimmten Richtungssektoren ergänzt. Für das Industriegebiet und das Gewerbegebiet waren jeweils nur eine kontingentierte Fläche im Plangebiet festgesetzt. Das Industriegebiet wurde im Verhältnis zu einem zweiten, konkret benannten, Industriegebiet in einem anderen Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 61 „Ahlhorn – Sandabbauflächen Kalksandsteinwerk Gräper“) gegliedert. Ein vergleichbarer Hinweis auf ein bestimmtes unbeschränktes Gewerbegebiet fehlte dagegen. Der in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 61 setzte keine Gewerbegebiete fest. Für zwei „Maßnahmenflächen“ waren Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur Maßnahmenfläche II regelte die textliche Festsetzung Nr. 4.2 in ihrer Endfassung: „Die in der Planzeichnung mit der Ziffer (II) gekennzeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ist zu einem mehrschichtigen Laubmischwald mit einer von innen nach außen abgestuften Waldrandstruktur zu entwickeln.“ Nach der Durchführung der Beteiligungsschritte nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB war die Baummischung von einem dominierenden Buchen- zu einem dominierenden Eichenanteil und die Verringerung der Pflanzdichte von 6.000 auf 5.000 Pflanzen/ha geändert worden. Außerdem wurde der Abstand zwischen dem Waldinneren und dem Industriegebiet verkleinert. Ungeachtet dieser Änderungen wurden die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange nicht erneut beteiligt. II. Das OVG Lüneburg hielt den zulässigen Normenkontrollantrag für begründet. Der angegriffene Bebauungsplan litt unter mehreren Fehlern, die jeweils zu seiner Unwirksamkeit führten. 1. Der Bebauungsplan litt bereits unter einem Bekanntmachungsmangel, weil weder die Planurkunde noch die Begründung noch der Bekanntmachungstext in der Nordwest-Zeitung vom 17.12.2021 einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Norm 45691 enthielt. Verweist eine textliche Festsetzung auf eine DIN-Norm und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BVerwG, Beschl. v. 18.08.2016 - 4 BN 24/16 Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 1 KN 106/12 Rn. 33 ff.). Diesem Gebot kann die planende Gemeinde dadurch nachkommen, dass sie die Vorschrift zur Einsichtnahme bereithält und darauf in der Planurkunde oder in der Bekanntmachung desselben hinweist. Dies hatte die Antragsgegnerin versäumt. 2. Außerdem hätte die Antragsgegnerin den Planentwurf nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auslegen bzw. eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchführen müssen, da er nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert worden war. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, oder die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 03.01.2020 - 4 BN 25/19 Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen bei der hier besprochenen Entscheidung bei der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 nicht vor. Die Veränderung der Baummischung von einem dominierenden Buchen- zu einem dominierenden Eichenanteil und die Verringerung der Pflanzdichte von 6.000 auf 5.000 Pflanzen/ha warfen die Frage nach der Effektivität der Maßnahme und der Qualität des hierdurch entstehenden Lebensraums auf. Anlass war zwar eine mit plausiblen Argumenten untermauerte Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten. Der ursprüngliche Mix wurde allerdings in einem privaten Forstgutachten vom Januar 2021 vorgeschlagen. Angesichts dessen hätte Anlass bestanden, zumindest der Unteren Naturschutzbehörde und Umweltverbänden, letztlich aber auch der gesamten Öffentlichkeit, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem wurde der Abstand zwischen dem Waldinneren und dem Industriegebiet verkleinert. Auch dies hätte Anlass zu einer erneuten Beteiligung geben müssen. Der Verfahrensfehler war gemäß den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, weil er fristgemäß geltend gemacht worden war. 3. Für die Festsetzung eines Lärmkontingents im Gewerbegebiet fehlte eine Rechtsgrundlage. Als solche kam lediglich § 1 Abs. 4 BauNVO in Betracht, wonach für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden können, die das Baugebiet u.a. nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen gliedern. Zu den Eigenschaften einer Anlage gehört auch ihre Lärmerzeugung je qm Betriebsfläche, die durch Lärmemissionskontingente geregelt wird. Eine Gliederung im Sinne der Norm setzt allerdings die Bildung verschiedener Zonen mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten voraus; dem Erfordernis der Gliederung wird nicht entsprochen, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 07.12.2017 - 4 CN 7/16 Rn. 15; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Februar 2022, § 1 Rn. 62b). Eine solche Gliederung war für das festgesetzte Industriegebiet trotz Festsetzung nur einer kontingentierten Fläche im Plangebiet selbst dadurch gelungen, dass die Antragsgegnerin von der in § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, mehrere Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander zu gliedern. Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des BVerwG die Dokumentation eines entsprechenden Willens in der Planbegründung (BVerwG, Urt. v. 07.12.2017 - 4 CN 7/16 Rn. 18; ebenso BVerwG, Urt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 Rn. 37). Dieser kam in der Planbegründung in dem Verweis zum Ausdruck, in der Gemeinde sei im Bebauungsplan Nr. 61 „Ahlhorn – Sandabbauflächen Kalksandsteinwerk Gräper“ ein unbeschränktes Industriegebiet vorhanden, auf das für die Neuansiedlung störungsintensiver Betriebe verwiesen werde. Ein vergleichbarer konkreter Hinweis auf ein unbeschränktes oder auch nur mit einem anderen Lärmemissionskontingent belegtes Gewerbegebiet, der das Fehlen mehrerer unterschiedlich kontingentierter Teilflächen im Plangebiet selbst kompensieren könnte, fehlte beim geplanten Gewerbegebiet dagegen. Der in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 61 setzte keine Gewerbegebiete fest. Eine Gliederung eines Gewerbegebiets durch Bezugnahme auf ein Industriegebiet ist nicht möglich. Die Gliederung kann, auch als externe Gliederung, gebiets-, aber nicht gebietstypübergreifend erfolgen, da in Gewerbegebieten einerseits und Industriegebieten andererseits ein unterschiedlicher Nutzungskatalog gilt. Die pauschale Angabe in den Planungsunterlagen, im Ortsteil Ahlhorn seien „mehrere in verschiedenen Bebauungsplänen festgesetzte Gewerbegebiete vorhanden, für die keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt“ seien, genügte den Anforderungen an eine externe Gliederung nicht. Diese setzt voraus, die Gewerbegebiete, die im Verhältnis zueinander gegliedert werden sollen, textlich oder zeichnerisch konkret zu bezeichnen.
- C.
Kontext der Entscheidung I. Wenn DIN-Vorschriften Eingang in die textlichen Festsetzungen finden, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Diesem Gebot kann die planende Gemeinde dadurch nachkommen, dass sie die Vorschrift zur Einsichtnahme bereithält und darauf in der Planurkunde oder in der Bekanntmachung hinweist. Fehlt ein solcher Hinweis, führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung und damit zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans insgesamt. II. Mit der Digitalisierungsnovelle wurden die §§ 3 ff. BauGB umfangreich geändert ( BT-Drs. 20/5663). Der neue § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt nunmehr Folgendes: Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach den §§ 3 Abs. 2 oder 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen, und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. In der hier besprochenen Entscheidung lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vor. Die nach der Auslegung vorgenommenen Veränderungen hatten vielmehr die Frage der Effektivität der geplanten Ausgleichsmaßnahmen neu aufgeworfen. Bei einer erneuten Auslegung gilt Folgendes: Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme „soll“ angemessen verkürzt werden. Vor der Gesetzesänderung konnte bei einer erneuten Beteiligung die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Nunmehr schreibt die Regelung vor, dass die Gemeinde eine angemessene Verkürzung vornehmen soll. Die Frist für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann umso stärker verkürzt werden, je geringfügiger die Änderungen, die zur Neuauslegung veranlassen, sind und je deutlicher sie in den ausgelegten Unterlagen gekennzeichnet sind (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.10.2023 - 1 KN 66/20; vgl. hierzu Fricke, jurisPR-ÖffBauR 2/2024 Anm. 6). III. Lärmemissionskontingente erfreuen sich großer Beliebtheit. Mit diesem Instrument können städtebauliche Entwicklungen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in geordnete Bahnen gelenkt werden. Es kann insbesondere verhindert werden, dass bei der Neuausweisung eines Gewerbe- oder Industriegebietes der erste sich ansiedelnde Betrieb nach dem „Windhundprinzip“ alle zulässigen Emissionen ausschöpft und so die Ansiedlung weiterer Betriebe verhindert. Diese Form der Gebietsgliederung ist allerdings fehleranfällig. 1. Zu unterscheiden sind eine baugebietsinterne Gliederung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und eine externe Gliederung von Gebieten (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO). Eine rechtmäßige baugebietsinterne Gliederung setzt auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich „gegliedert“ wird. Es müssen also Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Lärmrechten gebildet werden. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt (BVerwG, Urt. v. 07.12.2017 - 4 CN 7/16 Rn. 15). In der besprochenen Entscheidung wollte die Gemeinde extern gliedern. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ermöglicht eine solche baugebietsübergreifende Gliederung. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung der Gewerbe- und Industriegebiete im Gemeindegebiet Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die in diesen Gebieten zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Diese Regelung gilt nur für Gewerbe- und Industriegebiete und nicht auch für andere Baugebiete. Eine Gliederung eines Gewerbegebiets durch Bezugnahme auf ein Industriegebiet ist ebenfalls nicht möglich. 2. Sollen Gewerbe- oder Industriegebiete baugebietsübergreifend gegliedert werden, setzt dies voraus, dass mindestens ein weiteres Gewerbe- bzw. Industriegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, für das keine bzw. lediglich solche Emissionsbeschränkungen bestehen, die – unter Berücksichtigung des jeweils in den Gebieten zulässigen Störgrads – eine Ansiedlung der typischerweise in diesen Gebieten zulässigen Betriebe ermöglichen. Andernfalls wäre die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt (Fricke/Schmitt, BauR 2023, 531, 547). 3. Eine gebietsübergreifende Gliederung setzt zudem einen diesbezüglichen planerischen Willen der Gemeinde voraus. Der Plangeber muss daher in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Bei der hier besprochenen Entscheidung ist dies beim Industriegebiet berücksichtigt worden, beim Gewerbegebiet hingegen nicht. Der allgemeine Hinweis in der Bebauungsplanbegründung, dass mehrere in verschiedenen Bebauungsplänen festgesetzte Gewerbegebiete bestehen, für die keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt seien, war unzureichend. Die Gebiete, die im Verhältnis zueinander gegliedert werden sollen, müssen textlich oder zeichnerisch konkret bezeichnet werden. Das bzw. die Ergänzungsgebiet(e), in dem bzw. in denen keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt sind, dürfen außerdem weder durch Lärmemissionskontingente noch durch sonstige Regelungen beschränkt sein. Enthält ein solches Ergänzungsgebiet beispielswiese die Regelung, dass Betriebe bestimmter Abstandsklassen gemäß dem Abstandserlass NRW nicht zulässig sind bzw. es nur bestimmten Gewerbebetrieben offensteht, führt eine solche Beschränkung dazu, dass sämtliche Gewerbebetriebe in dem Gebiet gerade nicht unbeschränkt zulässig sind. 4. Auf die Möglichkeit der externen Gliederung von Baugebieten wird häufig deshalb zurückgegriffen, weil bei einer internen Gliederung Schwierigkeiten entstehen können, wenn niedrige Kontingente festgesetzt werden sollen. In diesem Zusammenhang bereitet der Praxis insbesondere die Vorgabe Schwierigkeiten, dass bei der internen Gliederung eines Gewerbegebiets durch Lärmemissionskontingente sichergestellt sein muss, dass es im Bebauungsplangebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen bzw. mit lediglich solchen Beschränkungen gibt, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 07.12.2017 - 4 CN 7/16 Rn. 15). Das OVG Lüneburg hat in diesem Kontext mittlerweile für Klarheit gesorgt und Emissionskontingente für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) tagsüber und 52 dB(A) nachts sowie 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts ausreichen lassen, um grundsätzlich jedem in einem Gewerbegebiet der Art nach zulässigen Betrieb die Ansiedlung zu ermöglichen (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.06.2020 - 1 LB 171/17 Rn. 44; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2019 - 1 KN 78/17 Rn. 54, 58). Diese Werte bestätigte das Gericht im Urteil vom 05.10.2023 (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.10.2023 - 1 KN 66/20; vgl. hierzu Fricke, jurisPR-ÖffBauR 2/2024 Anm. 6). Auch der VGH München geht davon aus, dass Emissionskontingente i.H.v. 65 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts ausreichend hoch seien, um die nach § 8 BauNVO zulässigen Nutzungen zu verwirklichen (VGH München, Beschl. v. 29.03.2022 - 2 N 21.184 Rn. 17 ff.; vgl. hierzu Kuchler, jurisPR-UmwR 5/2022 Anm. 2). 5. Bei einer internen Gliederung ist zu beachten, dass es keine betriebsübergreifende Umverteilungsmöglichkeit zwischen kontingentierten Teilflächen geben kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.10.2023 - 1 KN 66/20; vgl. hierzu Fricke, jurisPR-ÖffBauR 2/2024 Anm. 6). Festgesetzte Lärmemissionskontingente genügen dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot nur dann, wenn der Bebauungsplan auch klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält (OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2013 - 2 B 520/13.NE Rn. 58). Ein betriebsübergreifender „Kontingentehandel“ würde die Möglichkeit eines „Windhundrennens“ eröffnen, was mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar ist (OVG Schleswig, Urt. v. 02.12.2015 - 1 KN 6/15 Rn. 69). 6. Bei den Lärmemissionskontingenten gibt es nach wie vor offene Fragen. So wird beispielsweise darüber diskutiert, ob auch eine Gliederung zwischen planerisch festgesetzten und faktischen Gebieten in Betracht kommen kann. Nach vorzugswürdiger Meinung ist davon auszugehen, dass für eine gebietsübergreifende Gliederung nicht auf faktische Gewerbegebiete zurückgegriffen werden kann (VGH München, Urt. v. 15.06.2021 - 15 N 20.398 Rn. 32; Bönker/Bischopink, BauNVO, § 1 Rn. 112). Weiterhin ist fraglich, welche Folgen sich ergeben, wenn ein unbeschränktes Ergänzungsgebiet unwirksam ist. Vorzugswürdig dürfte die Ansicht sein, dass eine gebietsübergreifende Gliederung ein rechtmäßig überplantes Ergänzungsgebiet voraussetzt. Ferner wurde problematisiert, ob auch Gewerbe- und Industriegebiete, die der BauNVO 1962/1968 unterliegen, auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO untereinander gegliedert werden können. Das BVerwG ist hiervon ausgegangen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 16/88 Rn. 37). Vorzugswürdig erscheint jedoch die Gegenauffassung (Bönker/Bischopink, BauNVO, § 1 Rn. 114; Fricke/Schmitt, BauR 2023, 531, 548).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass bei einer externen Gebietsgliederung die Gebiete, die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zueinander gegliedert werden sollen, textlich oder zeichnerisch konkret bezeichnet werden müssen. Der pauschale Hinweis, im Gemeindegebiet oder einem Teil davon gebe es mehrere unbeschränkte Gewerbegebiete, ist unzureichend. Außerdem muss geprüft werden, ob das Ergänzungsgebiet, in dem keine Emissionsbeschränkungen festgesetzt sind, auch tatsächlich unbeschränkt ist. Das Ergänzungsgebiet darf weder durch Lärmemissionskontingente noch durch sonstige Regelungen beschränkt sein.
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