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Anmerkung zu:OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 30.01.2024 - 21 U 49/23
Autor:Hans Christian Schwenker, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Erscheinungsdatum:04.02.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 357a BGB, § 312 BGB, § 13 BGB, § 312b BGB, § 312c BGB, § 312g BGB, § 650 BGB, § 356 BGB, BJNR006049896BJNE240701819, § 356e BGB, § 650i BGB, § 312d BGB, § 346 BGB, § 119 BGB, § 142 BGB, § 812 BGB, § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB, § 355 BGB, EURL 83/2011
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 2/2025 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Schwenker, jurisPR-PrivBauR 2/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Architektenvertrag per Internet: Widerruf?



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Ein über ein Internetportal des Unternehmers mit einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen stellt einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB dar.
2. Bei einem auf einem Verstoß gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung beruhenden Widerruf kommt kein Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht.



A.
Problemstellung
Ob auch ein rechtskundiger Verbraucher (hier: Rechtsanwalt) einen über das Internetportal des Anbieters geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen widerrufen darf, wenn eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist, hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Kläger, die den Umbau ihres Einfamilienhauses in ein Drei-Familien-Haus beabsichtigten, hatten hierfür zunächst den Architekten G. mit der Planung beauftragt. Diesen Vertrag widerriefen sie am 15.06.2022. Die Parteien schlossen am 13.06.2022 per E-Mail einen Architektenvertrag. Die Beklagte, die ein Internetportal betreibt, sollte u.a. die Ausführungsplanung erstellen und die Genehmigungsplanung des Architekten G. überarbeiten. Das Angebot der Beklagten vom 13.06.2022 enthielt keine Widerrufsbelehrung. Die Überarbeitung der Genehmigungsplanung wurde vereinbarungsgemäß auf Stundenbasis abgerechnet. Die Kläger leisteten auf drei Abschlagsrechnungen Zahlungen i.H.v. insgesamt 23.102,13 Euro. Eine vierte Abschlagsrechnung i.H.v. 11.284,26 Euro wurde nicht mehr bezahlt. Mit E-Mail vom 28.11.2022 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrags. Mit der Klage machen sie die Rückzahlung der Abschlagszahlungen geltend und begehren die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Sie sind der Auffassung, es liege ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB vor. Aufgrund des erklärten Widerrufs habe sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Die Beklagte ist der Ansicht, es liege der Ausnahmetatbestand des § 312c Abs. 1 Halbsatz 2 BGB vor, weil sie normalerweise nicht über Fernkommunikationsmittel Verträge abschließe. Es habe sich um eine Ausnahme gehandelt, weil die Kläger bereits über Pläne ihres zuvor beauftragten Architekten verfügt hätten. Zudem hätten die Kläger – in Kenntnis der fehlenden Widerrufsbelehrung – ausdrücklich verlangt, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, so dass entsprechend § 357a Abs. 2 BGB eine Vergütungspflicht folge. Jedenfalls handle es sich um eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB, da die Kläger bei Vertragsschluss ihr Widerrufsrecht gekannt und bereits den zuvor geschlossenen Architektenvertrag mit dem Architekten widerrufen und Rückzahlung des Honorars mit der Begründung verlangt hätten, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Dabei sei auch das Sonderwissen des Klägers als Rechtsanwalt zu berücksichtigen. Die Kläger hätten die Planung entgegengenommen und zudem gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verwertet.
Das Landgericht hat der Klage – bis auf den Zinslauf – stattgegeben. Die Kläger hätten den Vertrag gemäß den §§ 312, 312g Abs. 1, 312c Abs. 1, 2 BGB widerrufen können, da ein Fernabsatzvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte habe das Vorliegen des in § 312c Abs. 1 BGB geregelten Ausnahmetatbestandes weder hinreichend dargelegt noch Beweis angeboten. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei seien an die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beim Verbraucherwiderruf hohe Anforderungen zu stellen. Dies könne nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich das Unternehmen als besonders schutzwürdig darstelle oder im Falle eines besonders arglistigen oder schikanösen Verhaltens des Verbrauchers. Von einer solche Ausnahmekonstellation sei nicht auszugehen. Umstände, die ein besonders rücksichtsloses oder gar arglistiges Verhalten der Kläger begründen könnten, seien auch im Zusammenhang mit dem weiteren Widerruf nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger Rechtsanwalt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da ansonsten der Verbraucherbegriff des § 13 BGB unangemessen eingeschränkt würde.
Das Berufungsgericht rät der Beklagten, die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c BGB. Die Beklagte bietet auch in der Berufungsbegründung keinen Beweis für ihre streitigen Behauptungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 312c Abs. 1 Halbsatz 2 BGB an. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass den Klägern die Ausübung des Widerrufsrechts nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB verwehrt ist. Dabei geht aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Landgericht sowohl den Umstand, dass die Kläger zuvor bereits den Vertrag mit dem Architekten G. widerrufen hatten sowie die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt in seine Beurteilung des Einzelfalles eingestellt hat. Die Annahme des Landgerichts, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sich das Verhalten der Kläger in den von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten engen Grenzen nicht als ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich darstelle, ist nicht zu beanstanden. Eine Vernehmung des Zeugen G. war nicht veranlasst. Der Umstand, dass die Kläger das Vertragsverhältnis mit dem Zeugen G. am 15.06.2022 und mithin nach Vertragsschluss mit der Beklagten widerrufen haben, ist unstreitig. Streitig ist allein, ob dies mit der Begründung einer fehlerbehafteten Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Hierauf kommt es indes nicht an. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Vorarbeiten des Zeugen G. mangelbehaftet waren und mit 78 abgerechneten Arbeitsstunden von der Beklagten überarbeitet werden mussten. Die Beklagte, die in der Klageerwiderung lediglich pauschal vorgetragen hatte, dass Daten übernommen werden konnten – was streitig geblieben ist –, ist diesem substanziierten Vortrag nicht entgegengetreten. Es besteht danach aber schon kein Anlass für die Annahme, dass die Kläger sich unter Ausnutzung einer formalen Rechtsposition Leistungen in dem Bewusstsein erschleichen wollten, diese später nicht zu vergüten, wie die Beklagte dies darzustellen versuche. Mit welcher Begründung die Kläger sich letztlich von dem Vertrag mit dem Architekten G. lösen wollten, ist für die Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenüber der Beklagten erklärten Widerrufs daher nicht maßgeblich.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger wegen der Stellung des Klägers zu 2 als Rechtsanwalt sowie wegen des erklärten Widerrufs gegenüber dem Zeugen G. ein „Sonderwissen“ gehabt hätten. Der Umstand, dass ein Verbraucher grundsätzlich Kenntnis von einem Widerrufsrecht sowie bei unterlassener Belehrung von einer verlängerten Widerrufsbelehrung hat, hindert diesen nicht an der Ausübung dieser ihm letztlich wegen eines Verstoßes des handelnden Unternehmens eingeräumten Rechtsposition. Insbesondere sehen die der Umsetzung der europarechtlichen Verbraucherschutzrichtlinien dienenden entsprechenden Regelungen wie in § 312c BGB keine Einzelfallbetrachtung des etwaigen Wissens des jeweils handelnden Verbrauchers vor. Ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher soll die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. Zudem sei es notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Dabei sollen die Sanktioenn wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass bei einem auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung beruhenden Widerruf auch kein Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht komme (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 - C-97/22).
Es ist daher auch nur folgerichtig, eine etwaige Korrektur über § 242 BGB nur in sehr engen Grenzen zuzulassen. Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Dafür, dass die Kläger – wie die Beklagte dies im Ergebnis darzustellen versucht – systematisch und in betrügerischer Absicht sich von vorneherein Leistungen ohne Vergütungspflicht erschleichen wollten, bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Ebenso wenig genügt allein die Verwertung der Leistung etwa im Zusammenhang mit der Erlangung der Baugenehmigung für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes dahin gehend, die Kläger würden von dem ihnen zustehenden Widerrufsrecht keinesfalls Gebrauch machen und den Vertrag unter allen Umständen fortsetzen, nicht. Dass die Kläger letztlich von dem Fehler der Beklagten profitieren können, soweit – was hier nicht zu entscheiden ist – die Leistungen der Beklagten mangelfrei gewesen sein sollten, ist Folge der gesetzlichen Regelung und steht der Ausübung der Rechtsposition nicht entgegen. Nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger war die Beklagte zudem bereits während der Vertragsbeziehungen über den Widerruf des Vertrages mit dem Zeugen G. informiert worden, ohne dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit wahrgenommen hätte, ihrerseits die gebotene Widerrufsbelehrung nachzuholen.


C.
Kontext der Entscheidung
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge werden vom Gesetz gleichbehandelt. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge werden in § 312b Abs. 1 BGB legaldefiniert, dessen Absatz 2 eine Legaldefinition des Begriffs Geschäftsraum enthält. Der Zweck der Bestimmung liegt wie nach altem Recht darin, den Verbraucher vor Überrumpelung zu schützen. Auf die Kausalität der Vertriebssituation, in der sich der Verbraucher befindet, für die Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung kommt es aber nicht mehr an (Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 312b BGB Rn. 1). Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Dem Verbraucher steht sowohl bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen als auch bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, wie § 312g Abs. 1 BGB bestimmt. Das Widerrufsrecht ist allerdings bei Verträgen „zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“, ausgeschlossen (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Für Werkverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gilt der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers aber nicht, sondern nur für Kauf- und Werklieferungsverträge i.S.d. § 650 BGB, und zwar auch dann, wenn sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zur Montage der zu liefernden Waren verpflichtet hat (BGH, Urt. v. 30.08.2018 - VII ZR 243/17). Während die Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Kaufverträgen i.S.d. Richtlinie 2011/83/EU erst mit der Lieferung der Sache an den Käufer beginnt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2011/83/EU, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der Verkäufer deshalb in Fällen speziell hergestellter, anderweitig nicht absetzbarer Ware auf den Ausschluss des Widerrufsrechts angewiesen ist, beginnt die Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen i.S.d. Richtlinie 2011/83/EU, zu denen auch Werkverträge zählen, mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2011/83/EU, § 355 Abs. 2 BGB), so dass der Unternehmer sich vor Verlusten, die ihm im Falle eines Widerrufs durch die Fertigung speziell hergestellter, nicht anderweitig absetzbarer Ware entstehen, dadurch schützen kann, dass er mit der Leistungserbringung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Bei einem Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt (Vertragsschluss), wie § 356e BGB bestimmt. Verbraucherbauverträge liegen jedoch nur unter engen Voraussetzungen vor. Um einen Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist (BGH, Urt. v. 16.03.2023 - VII ZR 94/22). Ein Verbraucher ist von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 - C-97/22; dazu: Schwenker, jurisPR-PrivBauR 8/2023 Anm. 1).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand zu geben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt. Dementsprechend hat der Verbraucher etwa ein Wahlrecht, ob er einen Fernabsatzvertrag nach den §§ 312d, 355 BGB mit der Rechtsfolge einer Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB widerruft oder ob er den Vertrag ggf. wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß den §§ 119 ff., 142 BGB anficht und sich damit für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach den §§ 812 ff. BGB entscheidet. Es besteht unter dem Gesichtspunkt des bei einem Fernabsatzvertrag gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den Verbraucher schlechterzustellen, wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfechtbar, sondern nach den §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Auch in einem solchen Fall rechtfertigt es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen. Auch bei einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages hat der Verbraucher deshalb grundsätzlich die Wahl, seine auf den Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen oder sich auf die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen (BGH, Urt. v. 25.11.2009 - VIII ZR 318/08 Rn. 17).
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers – in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 16). Das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts – wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 4 BGB) zeigt – nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers, sondern überlässt es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Nur dieses Verständnis wird dem oben genannten Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag, dem Verbraucher ein einfaches und effektives Recht zur Lösung von einem im Fernabsatzgeschäft geschlossenen Vertrag an die Hand zu geben, gerecht (BGH, Urt. v. 16.03.2016 - VIII ZR 146/15 Rn. 20).



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