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Anmerkung zu:BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24
Autor:Prof. Dr. Reinhold Thode, RiBGH a.D.
Erscheinungsdatum:01.04.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 305c BGB, § 276 BGB, § 287 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 642 BGB
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 4/2025 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Thode, jurisPR-PrivBauR 4/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Bauzeitverzögerung: Zu den Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen § 2 Abs. 5 VOB/B sowie § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B



Leitsatz

1. Eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.04.1992 - VII ZR 129/91).
2a. Ob ein Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers als Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.
2b. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt nach diesem Maßstab keine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B vor.
2c. Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen stellt keine Anordnung des Auftraggebers i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B dar, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen.
3. Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20.10.2005 - VII ZR 190/02; BGH, Urt. v. 21.10.1999 - VII ZR 185/98 und BGH, Urt. v. 16.10.1997 - VII ZR 64/96).



A.
Problemstellung
Der BGH hatte u.a. zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers hinsichtlich einer Störung des Vertrages aufgrund einer Behinderung, die zu einer Bauzeitverzögerung führt, als eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B ausgelegt werden kann. Grundlage für die Beurteilung, ob eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben ist, ist die bisherige Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH. Danach ist eine Anordnung eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der er einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeizuführen beabsichtigt (Leitsatz 1). Der BGH hatte zu klären, ob die Mitteilung des Auftragnehmers über den Behinderungstatbestand und die daraus resultierende Konsequenz, die Verlängerung der Ausführungsfristen, oder die Übermittlung von Bauablaufplänen die Voraussetzungen einer Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B erfüllen (Leitsatz 2b, 2c).
Der BGH musste sich ferner mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Auftragnehmer hinsichtlich einer Bauzeitverzögerung ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B zustehen kann (Leitsatz 3).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung i.H.v. 56.729,59 Euro wegen einer Bauzeitverlängerung.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin nach öffentlicher Ausschreibung im Juni 2018 unter Einbeziehung der VOB/B (2016) mit Leistungen des Gewerks „Starkstromanlagen an dem Bauvorhaben Umsetzung museale Neukonzeption“. In den Besonderen Vertragsbedingungen des Beklagten, die Teil der Ausschreibungsunterlagen waren, waren ein Ausführungsbeginn am 19.06.2018 und eine abnahmereife Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin am 10.01.2019 vorgesehen. Anfang Juli 2018 meldete die Klägerin erstmals eine Baubehinderung wegen fehlender Ausführungsplanung des Beklagten an. Nach Übergabe von Ausführungsplänen am 23.07.2018 sowie am 15.08.2018 begann die Klägerin in Teilbereichen mit der Ausführung ihrer Leistungen. Am 23.08.2018 übergab der Beklagte der Klägerin einen Bauablaufplan, der den Bauablauf ab dem 28.08.2018 abbilden und Grundlage für die weitere Bauausführung der beteiligten Gewerke sein sollte und vorsah, dass die Leistungen der Klägerin nur in Teilbereichen begonnen und sodann nacheinander in den verschiedenen Leistungsbereichen ausgeführt werden sollten. Wesentliche Leistungen waren danach erst im Jahr 2019 zu erbringen, wobei die Abnahme für den 17.09.2019 geplant war. Am 31.01.2019 übermittelte der Beklagte der Klägerin einen korrigierten Bauablaufplan für die weitere Bauausführung; dieser sah nunmehr eine Verschiebung der Abnahme auf den 29.10.2019 vor. In der Zeit von Oktober 2018 bis Juni 2019 zeigte die Klägerin weitere fünf Behinderungen an, die sie mit unvollständigen Ausführungsplänen des Beklagten und fehlenden Vorunternehmerleistungen begründete. Die Parteien trafen ferner in der Zeit von Juni bis November 2019 vier Nachtragsvereinbarungen über von der Klägerin zu erbringende Leistungen. Nach Abnahme der klägerischen Arbeiten im November 2019 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung, mit der sie Mehrkosten von insgesamt 56.729,59 Euro für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne ab dem Jahr 2019 geltend macht. Der Beklagte beglich diesen Betrag nicht. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 56.729,59 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, der BGH hat die Revision der Klägerin mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Das Berufungsgericht hat einen Mehrvergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B wegen Verlängerung der Bauzeit zu Recht verneint. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Übermittlung der Bauablaufpläne am 23.08.2018 und am 31.01.2019 an die Klägerin keine Anordnung des Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt.
Gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist für den Fall, dass durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden, ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch im Wege der Klage geltend machen. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist danach eine Anordnung des Auftraggebers zur Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung. § 2 Abs. 5 VOB/B ist dahin auszulegen, dass eine solche Anordnung eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Bei den Regelungen der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Es kommt entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Eine Formularklausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren. Sind nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.
Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung zweifelsfrei, dass eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers erfordert, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Für die Änderung des Bauentwurfs, die der Auftraggeber gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen darf, liegt dies auf der Hand. Mit ihr sollen im Vertrag vereinbarte Leistungspflichten des Auftragnehmers betreffend den „Bauentwurf“ geändert werden. Diese Befugnis des Auftraggebers begründet im Gegenzug den Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn hierdurch die Grundlagen des Preises geändert werden. Für die „andere Anordnung“ i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B kann insoweit nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung nichts anderes gelten. Von der Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B sind nach der Systematik der VOB/B Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen führen. Derartige Störungen können nicht als Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B gewertet werden. Sie können zwar bei Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B zu einer Änderung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen führen; dies beruht jedoch nicht auf einer Anordnung des Auftraggebers, sondern auf der Vereinbarung des § 6 VOB/B durch die Parteien. Störungen aufgrund von Behinderungen führen nach der Systematik der VOB/B daher nicht zu einem Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B, sondern zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen, wenn der Auftraggeber vertragliche Verpflichtungen oder ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt.
Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach den §§ 133, 157 BGB. Liegt eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung vor, die faktisch zu einer Bauzeitverzögerung führt, und teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Behinderungstatbestand und die hieraus resultierende Konsequenz mit, dass die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, liegt keine Anordnung vor. Allein eine solche Mitteilung ist aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers gemäß den §§ 133, 157 BGB keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die Behinderung ohnehin gegeben ist. Vielmehr bleibt es für diese Fälle im VOB/B-Vertrag dabei, dass die Regelungen des § 6 VOB/B sowie § 642 BGB, auf den § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B verweist, Anwendung finden.
Auch die Übermittlung von Bauablaufplänen ist danach gemäß den §§ 133, 157 BGB keine Anordnung des Auftraggebers i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn mit ihnen lediglich auf behinderungsbedingte Störungen des Vertrags reagiert wird. Dies gilt auch, wenn darin im Hinblick auf die Behinderungen und die deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B verlängerten Ausführungsfristen zeitliche Konkretisierungen erfolgen. Der Auftraggeber kommt damit vielmehr nur seiner Koordinierungsaufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B nach, bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Leistungen das Zusammenwirken der verschiedenen Auftragnehmer zu regeln und an die behinderungsbedingten Störungen anzupassen. Eine rechtsgeschäftliche Änderungsanordnung des Beklagten bezüglich der vereinbarten Ausführungszeit kann den Bauablaufplänen aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht entnommen werden. Die hier in Rede stehenden Bauablaufpläne sahen insgesamt eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungszeit und unterschiedliche Beginntermine für bestimmte Leistungen der Klägerin vor, die danach nicht parallel, sondern nur nacheinander erbracht werden konnten. Ursache für die Verlängerung der Bauzeit und die unterschiedlichen Beginntermine waren Behinderungen aus dem Risikobereich des Beklagten, nämlich die verspätete Vorlage von Ausführungsplänen und die verspätete Erstellung von erforderlichen Vorleistungen anderer Auftragnehmer. Die Bauablaufpläne bildeten daher in Bezug auf die verschiedenen Beginntermine für bestimmte Leistungen der Klägerin erkennbar nur die behinderungsbedingten Störungen ab, die dem vertraglich vereinbarten Ausführungsbeginn sowie einer parallelen Ausführung sämtlicher Leistungen ohnehin entgegenstanden, und konkretisierten die jeweilige Verschiebung der Ausführung in zeitlicher Hinsicht. Gleiches gilt für die Verschiebung der Fertigstellungsfrist und der damit einhergehenden Verlängerung der Gesamtbauzeit. Aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten behinderungsbedingten Störungen hat sich die vertraglich vereinbarte Fertigstellungsfrist der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1a VOB/B verlängert. Dass mit dem Bauablaufplan abweichend hiervon die vereinbarte Fertigstellungsfrist einseitig geändert werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B verneint. Der gegen den Auftraggeber gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B verlangt, dass die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten sind, und nimmt damit auf § 276 BGB Bezug. Die danach zu vertretenden Verschuldensformen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können, setzen nach der Systematik des Gesetzes zunächst eine zurechenbare objektive Pflichtverletzung des Schuldners voraus. Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten wird davon nicht erfasst. Dies gilt aufgrund der in § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B formulierten Voraussetzung des Vertretenmüssens auch für den Schadensersatzanspruch nach dieser Regelung. Für den Fall der Obliegenheitsverletzung ist der Auftragnehmer daher auf den Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB verwiesen. Der Beklagte hat keine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er Vorleistungen anderer Auftragnehmer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat; vielmehr ist er insoweit nur seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Ob und welche Vertragspflichten den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer treffen, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Es ist danach durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln, ob bei einem Bauvorhaben mit aufeinander aufbauenden Gewerken die zur Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderliche rechtzeitige Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer als Vertragspflicht oder als Obliegenheit ausgestaltet ist. Das Berufungsgericht hat den Bauvertrag rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass keine Vertragspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Herstellung der Baufreiheit zu bestimmten Zeitpunkten bestand, und zwar unabhängig davon, worauf die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Bauleistungen anderer Auftragnehmer beruhte.
Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B wegen verspäteter Übermittlung der Ausführungsplanung an sie verneint, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, inwieweit dieser Umstand die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal verursacht hat. Der Auftragnehmer hat schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Es reicht grundsätzlich nicht aus, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substanziiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich. Weder der Umstand, dass überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung i.S.d. § 287 ZPO zugänglich.
Diesen Grundsätzen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Es fehlt an einer Darlegung, inwieweit eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten in Form der verzögerten Übermittlung der Ausführungspläne für die Behinderung der Klägerin ursächlich war. Der bloße Verweis auf die vom Beklagten erstellten Bauablaufpläne und die sich hieraus ergebende Verlängerung der Gesamtbauzeit nebst der verschiedenen zeitlichen Verschiebungen bezüglich der Ausführung einzelner Leistungen reicht schon deshalb nicht aus, weil sich aus diesen Plänen nicht ableiten lässt, inwieweit die Behinderungen auf der verzögerten Übermittlung der Ausführungspläne und inwieweit auf einer nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Auftragnehmer – und damit zumindest im letztgenannten Fall nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten – beruhen. Gleichfalls lässt sich hieraus nicht ableiten, in welchem Umfang die Verlängerung der Gesamtbauzeit auf den vier Nachtragsvereinbarungen über weitere, von der Klägerin zu erbringende Leistungen – und damit ebenfalls nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten – beruht.
Auch hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf angemessene Entschädigung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B i.V.m. § 642 BGB verneint, weil die Klägerin die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 642 BGB nicht schlüssig dargelegt hat. § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und der Auftraggeber hierdurch in Annahmeverzug gerät. Mit dieser Vorschrift soll dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung dafür gewährt werden, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, bereithält. Der Anspruch ist auf die Dauer des Annahmeverzugs begrenzt. Die Bestimmung der angemessenen Entschädigung erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile der allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu orientieren. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungslast für die Voraussetzungen des Anspruchs. Hierzu gehört auch die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer diesem obliegenden Mitwirkungshandlung. Ferner hat der Auftragnehmer jedenfalls darzulegen, inwieweit er während der Dauer des Annahmeverzugs Leistungen nicht zu der nach dem Vertrag vorgesehenen Zeit ausführen konnte und deshalb Personal, Geräte und Kapital, also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung, vergeblich bereitgehalten hat. Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 642 BGB. Denn die Klägerin hat ihren Anspruch bereits im Ansatz nicht nach Maßgabe des unproduktiven Vorhalts von Produktionsmitteln während der Dauer eines Annahmeverzugs des Beklagten bemessen, sondern Mehrkosten aufgrund der Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Bauzeit geltend gemacht.


C.
Kontext der Entscheidung
Der VII. Zivilsenat des BGH bestätigt seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B, dass es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt, und er verweist darauf, dass folglich für die Auslegung eines Verhaltens oder einer Erklärung des Auftraggebers die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB maßgeblich sind (Besprechungsurteil Rn. 16 f, Ls. 1, 2a; BGH, Urt. v. 09.04.1992 - VII ZR 129/91 - MDR 1992, 1153, Leitsatz 1, Rn. 8). Das KG hatte bereits in seinem Urteil v. 29.01.2019 (21 U 122/18 - NZBau 2019, 637 m. Anm. Sonntag Rn. 158 = ZfIR 2019, 378 m. Anm. Franz; m. Anm Schonebeck, jurisPR-PrivBauR 5/2019 Anm. 1) Folgendes entschieden: „Teilt der Besteller eines VOB/B-Vertrags dem Unternehmer mit, er könne nicht wie vorgesehen, sondern erst zu einer späteren Zeit auf der Baustelle arbeiten, liegt in dieser Verzugsmitteilung, mit der der Besteller dem Unternehmer seinen Mitwirkungsverzug anzeigt, in aller Regel eine Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B.“ Der BGH hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin teilweise aufgehoben, soweit das KG einen Anspruch aus § 642 BGB verneint hat (BGH, Urt. v. 30.01.2020 - VII ZR 33/19 - MDR 2020, 557). Mit den Ausführungen des KG zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 5 VOB/B hat er sich jedoch nicht befassen müssen (Schwenker, jurisPR-PrivBauR 5/2020 Anm. 1; Thode, jurisPR-BGHZivilR 20/2020 Anm. 2). Gegenstand der Entscheidung des BGH ist die Bemessung der Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB (vgl. Krebs, ZfBR 2021, 494).
Anschließend verneint der VII. Zivilsenat eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B für den Fall, dass eine Störung des Vertrags aufgrund einer Behinderung zu einer Bauzeitverzögerung führt, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer lediglich den Behinderungstatbestand und dessen Folgen für die Leistungszeit anzeigt (Besprechungsurteil Leitsatz 2b, Rn. 21 m.w.N.) oder wenn er dem Auftragnehmer lediglich die Bauablaufpläne übermittelt (Besprechungsurteil Rn. 22 m.w.N.).
Der VII. Senat des BGH hat seine Entscheidung (Urt. v. 27.06.1985 - VII ZR 23/84 - NJW 1985, 2475 Rn. 25) insoweit nicht aufrechterhalten (Besprechungsurteil Rn. 27 m.w.N.), als er festgestellt hat, dass bei Behinderungen ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B gegeben sein kann, und dass zu Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung auch solche über die Bauzeit und über den Beginn der Ausführungen gehören können (Anm. zum Besprechungsurteil Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 24/2024 Anm. 2 unter C).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der VII. Zivilsenat hat seine Rechtsprechung zu Ansprüchen aufgrund eines gestörten Bauablaufs erneut bestätigt (vgl. z.B. Thode, ZfBR 2004, 214; Wessel, ZfBR 2010, 527, ders., ZfBR 2014, 119; Ryll, NZBau 2022, 384: btr. vertragliche Mehrvergütungsansprüche des Planers bei Bauzeitverzögerung). Das gilt gleichermaßen für seine Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Anspruchs des Auftraggebers gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B (Besprechungsurteil Leitsatz 3; Rn. 29 m.w.N.).
Diese Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass der Stillstand durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B (Besprechungsurteil Rn. 29, st. Rspr. des BGH m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.10.2005 - VII ZR 190/02 - MDR 2006, 328 Rn. 22 m.w.N.; ausf. zu § 6 VOB/B vgl. die Kommentierung von Oberhauser in: BeckOK VOB/B, 56. Ed. Stand: 01.08.2024, Art. 6 VOB/B), eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten reicht nicht aus (Besprechungsurteil Rn. 30).
Die prozessuale Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen bei gestörtem Bauablauf erfordert regelmäßig einen hohen Aufwand der Vorbereitung (vgl. i.E. Schmid in: Motzke/Seewald/Tschäpe, Prozesse in Bausachen, 4. Aufl. 2024; § 5 Rn. 173-193; Althaus in: Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht, 2. Aufl. 2022, Teil 5 Rn. 16-21).



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