Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die aus A und B bestehende und 2011 gegründete Klägerin, eine Grundstücks-GbR, nimmt die Architekten-GbR (Beklagte zu 1) und deren persönlich haftende Gesellschafter (Beklagte zu 2 und 3) wegen Schadensersatz und Kostenvorschuss aus einem im Jahre 2007 von A geschlossenen Architektenvertrag bezüglich des Umbaus und der Sanierung der historischen Villa in Anspruch. A trat an die Klägerin am 30.04.2018 alle Ansprüche gegen die Beklagten ab. A war bis 2011 Eigentümer der Villa. Seit dem 09.12.2011 ist dies die aus A und B bestehende Klägerin.
In dem zwischen A und der Beklagten zu 1 geschlossenen Architektenvertrag heißt es auszugsweise:
„§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Herr ### beabsichtigt, das Gebäude und die dazugehörigen Außenanlagen zu sanieren. Im Zuge der Sanierung werden hochwertige Wohnungen und im Erdgeschoss eine Büroeinheit entstehen. Zur Erweiterung des Gebäudes wird ggf. ein Anbau oder Neubau auf dem Grundstück errichtet. Zur Absicherung der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze wird nach wirtschaftlicher Prüfung eine Tiefgarage entstehen.“
„§ 5 Termine
(1) Alle erforderlichen Termine für die Durchführung der Baumaßnahme werden nach gemeinsamer Absprache mit dem AG in einem Planungs- und Bauablaufplan erfasst.
(2) Zwischentermine zur Abstimmung der Planung zwischen AG und AN erfolgen fortlaufend und dem Planungsstand entsprechend, sie werden kurzfristig vereinbart.“
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Villa eine Büroeinheit und sechs Maisonettewohnungen erhalten sollte. In dem Brandschutzkonzept der Beklagten zu 1 vom 30.09.2011, in dem die Klägerin als Bauherrin genannt wird, heißt es zu den Decken:
„Erforderlich: Feuerbeständig.
Die Deckenkonstruktion ist im Bestand als Holzbalkendecke ausgeführt. Für diesen Bereich wird eine Ausnahmegenehmigung aufgrund der Bestandssituation beantragt.“
Das Konzept nahm Bezug auf die noch von A beantragte und am 29.09.2008 erlassene Baugenehmigung, in der auf die Deckenkonstruktion im Bestand als Holzbalkendecke verwiesen und eine Ausnahmegenehmigung für einen von F 90 abweichenden Brandschutz aufgrund der Bestandssituation beantragt worden war. A verfolgte diese Baugenehmigung zunächst nicht weiter.
2011 änderte die Klägerin die Aufgabenstellung dahin, nunmehr drei Wohneinheiten als normale Geschoßwohnungen und zwei Büroeinheiten in der Villa herbeiführen lassen zu wollen. Nach Überarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung erging am 24.01.2012 eine weitere Baugenehmigung, wobei die Auflagen zum Brandschutz und zur Genehmigung des Bestandsschutzes unverändert blieben. Der Baubeginn erfolgte noch im Jahre 2011. Die Beklagte und A hatten sich zuvor auf die Vereinbarung einer Vertragsergänzung geeinigt.
In dem notariell beurkundeten Gesellschaftervertrag zur Gründung der Klägerin durch A und B heißt es:
„Wir haben am 01.09.2011 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet, deren Gesellschaftsvertrag wir hiermit ... beurkunden lassen:
(...)
Der Gesellschafter Herr ### bringt den in seinem Alleineigentum stehenden grundbuchrechtlich belasteten Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ###, in die Gesellschaft ein. (...)
Die Gesellschaft führt die Sanierung und Rekonstruktion der Villa ### als Wohn- und Geschäftshaus mit dem Ziel der Vermietung und Verpachtung durch. Die Maßnahmen dazu werden von den Gesellschaftern im Einzelnen noch beschlossen. Die dafür erforderlichen Kosten ... werden bei der Deutschen Bank zu 3,25 % und einer 15-jährigen Laufzeit finanziert ...“
Im Rahmen einer Ortsbegehung zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern, der Beklagten zu 1 und dem von der Klägerin beauftragten Tragwerksplaner sowie dem von der Klägerin beauftragten Zimmerer wurde am 17.04.2012 ausweislich des Protokolls festgelegt:
„Im Zug der Umbaumaßnahmen wird die noch vorhandene Dielung im Dachgeschoss komplett aufgenommen, die vorhandene Schüttung (Schlacke) in der Deckenebene entfernt und durch leichtere Dämmmaterialien ersetzt.“
Als sich wohl – der Sachverhalt ist unklar – herausstellte, dass u.a. hierdurch der Bestandsschutz verloren ging, kündigt die Klägerin der Beklagten zu 1 fristlos. Die von der Klägerin beauftragten Privatgutachter und Nachfolgearchitekten kamen zu dem Ergebnis, dass durch diese Maßnahmen der Bestandsschutz verloren ging, die Deckenbereiche – stark verkürzt – grundlegend aus statischen, brandschutztechnischen und bauphysikalischen Gründen ertüchtigt werden müssten.
Die Klägerin hatte – vor der Abtretung – zunächst die Beklagten und den Tragwerksplaner auf Schadensersatz i.H.v. über zwei Mio. Euro erfolglos vor dem LG Leipzig (4 O 3278/16) in Anspruch genommen. Das LG Leipzig hatte am 03.04.2018 – rechtskräftig – die Klage abgewiesen.
Nach der Abtretung verlangt – stark verkürzt – die Klägerin nunmehr klageweise wiederum vor dem LG Leipzig Schadensersatz in Gesamthöhe von über 1,8 Mio. Euro mit dem Argument, die Beklagten hätten bezüglich des Brand- und Schallschutzes gravierende Planungsfehler begangen. Die Decken im 1. und 2. OG hätten einschließlich Estrich und Leitungsführung komplett abgebrochen und vollständig neu erstellt werden müssen. Die Beklagten hätten ihre Hinweispflichten bezüglich des Entfalls des Bestandsschutzes durch Entfernung der Schlacke in den Zwischendecken verletzt. Das LG Leipzig hat die Klage nach mehreren Hinweisen, dass der Schaden nicht hinreichend schlüssig und substanziiert vorgetragen und auch kein Bauzeitenplan vereinbart worden sei, abgewiesen.
Dies sieht das OLG Dresden im Ergebnis nicht anders:
1. Soweit sich die Klage noch gegen die Beklagte zu 1 richte, sei die Klage unzulässig geworden. Der Beklagtenvertreter habe unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 3 aus der Beklagten zu 1 ausgetreten sei und diese von dem Beklagten zu 2 als verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werde. Damit gingen sämtliche Aktiva und Passiva auf den Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Beklagte zu 1 erlösche ohne Abwicklung durch das Ausscheiden ihres letzten Gesellschafters.
2. Auch die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 sei unzulässig. Dem stehe die Rechtskraft des Urteils des LG Leipzig (4 O 3278/16) vom 03.04.2018 entgegen. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass die 4. Zivilkammer des LG Leipzig übersehen habe, dass weitgehend identische Ansprüche der Klägerin aus dem Architektenvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zugestanden hätten. Es habe festgestellt, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr hergeleitet werden könne, was auch dann gelte, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst habe (vgl. BAG, Urt. v. 19.08.2010 - 8 AZR 315/09; BGH, Urt. v. 17.03.1995 - V ZR 178/93; Gruber in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2023, § 322 ZPO Rn. 43).Entscheidend sei allein, ob das LG Leipzig die Klage wegen eigener Ansprüche insgesamt abgewiesen oder einzelne Gesichtspunkte offengelassen habe. Letzteres sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe das Landgericht im Vorprozess eigene Ansprüche der Klägerin umfassend prüfen wollen und insoweit die Klage insgesamt abgewiesen. Auch wenn das Gericht im Vorprozess die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig gesehen habe und nicht in jeder Hinsicht richtig gelegen habe, verbleibe es bei der rechtskräftigen Abweisung eigener Ansprüche im Vorprozess. Mit Ausnahme der Abtretung unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt nicht von demjenigen, der im Vorprozess entschieden worden sei. Zu den Rechtskraftwirkungen gehörte die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollten. Diese Präklusion erfasse aber auch im Vorprozess nicht vorgetragene Tatsachen, sofern sie nicht erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden seien (BGH, Urt. v. 17.03.1995 - V ZR 178/93). Nur die Abtretung als solche sei, weil nach dem Urteil erfolgt, nicht von der Präklusion umfasst.
Aber auch A hätten keine Ansprüche gegen die Beklagten zugestanden, obwohl die Beklagten die Pflichten aus dem 2007 geschlossenen und 2011 ergänzten Architektenvertrag verletzt hätten. Der Bestandsschutz habe das Belassen der Schüttung der Decken – stark vereinfacht – nach den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des LG Leipzig vorausgesetzt. Dies ergebe sich aus dem eigenen Brandschutzkonzept der Beklagten vom 30.09.2011. Nachdem der Bestandsschutz weggefallen war, hätten die Decken in der Brandschutzqualität F 90 ausgeführt werden müssen. A sei kein Schaden entstanden, weil er seit dem 09.12.2011 kein Eigentümer mehr gewesen sei. Er sei auch nie selbst Bauherr gewesen und habe die Unternehmer sowie den Nachfolgearchitekt beauftragt. A habe weder die als unnütz behaupteten, aufgewendeten Baukosten für das Einbringen von Dämmung, Fußbodenheizung und Estrich sowie den Aufbau von Wänden auf den Geschossdecken, die abgerissen werden mussten, noch die Kosten der Neuherstellung der Decken und vermeintlich notwendig gewordenen Mehrplanungen getragen. Er erziele aus dem Objekt keine Mieteinnahmen und hätte auch bei früherer Fertigstellung keine Mieten erzielen können. Mit anderen Worten: Hätten die Beklagten ihre Architektenleistungen ohne jeden Fehler erbracht, wäre die Vermögenslage des A als Zedenten gleichgeblieben. Bei dieser Lage würden dem A als Zedenten ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen, wenn er Ersatz eines eigenen Schadens erhalten könne. In einem solchen Fall sei ein Schadensersatzanspruch des Bestellers aufgrund einer normativen, von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung zu verneinen. Vielmehr könne der Vertragspartner aufgrund einer Vertragspflichtverletzung den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten sei (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2016 - VII ZR 271/14 Rn. 27).
Ein Fall der Drittschadensliquidation liege nicht vor. Hierfür sei es maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen solle, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert sei (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - VII ZR 271/14). Vorliegend hätte die Klägerin aber einen Anspruch gegen die Beklagten aus einem Architektenvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besessen. Die Klägerin sei als Bauherrin in den Schutzbereich des Architektenvertrages einbezogen gewesen, weil sie – für die Beklagten erkennbar – auf die Richtigkeit von deren Planung und Überwachungsmaßnahmen vertraut und auf Grundlage der Architektenleistungen der Beklagten das Bauvorhaben durchgeführt habe (vgl. Kniffka/Koeble, Teil 11, Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 848; OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2002 - 21 U 77/00; Merkle in: BeckOGK, Stand: 01.04.2023, § 631 BGB Rn. 243). Nach alledem hätte die Klägerin sowohl einen Schaden als auch einen eigenen rechtskräftig aberkannten Anspruch gehabt. Eine Drittschadensliquidation scheide auch deshalb aus, weil die Schadensverlagerung nicht zufällig gewesen sei, sondern Folge des Verhaltens der Klägerin und ihrer Gesellschafter. A habe den Architektenvertrag abgeschlossen und 2011 nicht durch die Klägerin übernehmen lassen.
Ungeachtet dessen scheiterten die Ansprüche der Klägerin aus eigenem und abgetretenen Recht bereits vorliegend daran, dass die Schadenspositionen trotz mehrfacher Hinweise des LG Leipzig und der Beklagten nie schlüssig dargelegt und spezifiziert worden seien. Auch seien die Kosten der Geschossdecken ohnehin angefallen. Deren Sanierungsbedürftigkeit habe die Klägerin selbst im Vorprozess aus statischen, bauphysikalischen und brandschutztechnischen Gründen behauptet. Auch würde der geltend gemachte Mietausfall daran scheitern, dass zwischen A und der Beklagten zu 1 nie ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart worden sei. Dass in E-Mails bestimmte Termine einmal genannt wurden, ersetze deren vertragliche Festlegung nicht. Auch beruhten die aufgetretenen Verzögerungen ganz maßgeblich auf bauherrenseitigen Änderungswünschen und hierdurch erforderlich gewordenen Planungsänderungen.
Kontext der Entscheidung
Die Drittschadensliquidation ist nur dann anwendbar, wenn sich der Schaden zufällig verlagert (BGH, Urt. v. 14.01.2016 - VII ZR 271/14 - NZBau 2016, 304 Rn. 27): „Auf Grund einer Vertragspflichtverletzung kann der Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.1997 - IX ZR 41/97 - NJW 1998, 1864, 1865 = DNotZ 1998, 634). In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.1983 - V ZR 300/81 - DNotZ 1983, 509 = WM 1983, 416, 417 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation zu einer dem allgemeinen Vertragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.1985 - VII ZR 23/84 - BGHZ 95, 128, 136 f. = NJW 1985, 2475 = ZfBR 1985, 282 = DB 1968, 2168; BGH, Urt. v. 10.07.1963 - VIII ZR 204/61 - BGHZ 40, 91, 107 = NJW 1963, 2071). Klassische Fallgruppen sind etwa die obligatorische Schadensentlastung (nicht der Auftraggeber, sondern etwa der Pächter muss aufgrund der Regelung im Pachtvertrag die Kosten der Mangelbeseitigung tragen) oder Schäden bei nicht abgenommenen Arbeiten anderer Unternehmer, die der Besteller kraft Gesetzes (§ 644 BGB) nicht zu tragen hat (Bolz/Jurgeleit-Jurgeleit, § 13 VOB/B Rn. 439 m.w.N.).
Abzugrenzen ist diese Rechtskonstruktion vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, bei dem der Schaden eben nicht zufällig, sondern typisch bei einem dem Vertragspartner nahestehenden Dritten eintritt. Dieser Dritte hat dann einen eigenen Anspruch, wenn er – wie hier – keine werthaltigen eigenen Ansprüche besitzt, ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Besteller und dem Dritten besteht sowie die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich für den Vertragspartner erkennbar ist. Das ist der Fall, wenn Besteller und Bauherr – für den Architekten erkennbar – nicht identisch, aber rechtlich verbunden sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2002 - 21 U 77/00 - NZBau 2004, 161, 163).
Merken kann man sich das alles mit einem markanten Satz aus dem Studium: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kompensiert das Auseinanderfallen von Gläubiger und Geschädigtem, indem der vertragliche Anspruch zum Schaden des Dritten „gezogen“ wird; bei der Drittschadensliquidation wird in umgekehrter Richtung der Schaden zum Anspruch des eigentlich nicht geschädigten Gläubigers gezogen (so dass der Dritte erst nach Abtretung den eigenen Schaden ersetzt verlangen kann).
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags keine Fristen, muss der Architekt „nur“ alsbald nach Vertragsschluss anfangen und seine Architektenleistung zügig zu Ende führen (BGH, Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99 - NJW-RR 2001, 806). Der Architekt gerät nur dann in Verzug, wenn ihn der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit mahnt (§ 286 Abs. 1 BGB). Besteht Streit, ob die gesamte (!) Leistung des Architekten fällig ist, muss dieser beweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Mahnung noch nicht fällig war, also die angemessene Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGH, Urt. v. 21.10.2003 - X ZR 218/01 - NJW-RR 2004, 209). Ohne (wirksame) Vereinbarung kann der Bauherr nicht einfach verbindliche Zwischenfristen zur Koordinierung festlegen; ihm sind „die Hände gebunden“ (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.03.2020 - 3 U 1895/19). Ungefähre Zeitangaben reichen im Regelfall nicht aus. Möglich ist es allerdings, dass eine Vereinbarung über verbindliche (Zwischen-)Fristen schlüssig getroffen wird, wobei die maßgebliche Entscheidung des Kammergerichts (KG, Urt. v. 26.04.2022 - 21 U 1030/20 - NJW 2022, 3446 Rn. 36) recht mutig war, weil dort nur der Besteller ein Interesse an bestimmten Fristen hatte. Für eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten müssen manifeste Anhaltspunkte vorliegen. Warum soll sich der Architekt ohne besondere Anhaltspunkte ein Fristenkorsett um den Hals legen? Das Kammergericht hat dies – wenig elegant (ebenso Eschenbruch/von Rintelen, BauR 2023, 1297, 1302) – damit gelöst, dass es meinte, der Architekt habe sich auf die Frist eingelassen, wie für den Besteller erkennbar wichtig gewesen wäre. Auch die Benennung eines Termins durch den Architekten dürfte allein für dessen Vereinbarung nicht ausreichend sein (so auch Eschenbruch/von Rintelen, BauR 2023, 1297, 1304).
Richtig ist allein, dass eine solche Vereinbarung von Fristen nicht „ausdrücklich“ erfolgen muss (so aber Steffen, NJW-Spezial 2022, 334). Terminliche Vorgaben können sich für den Architekten aus der üblichen oder mittelbar durch Inbezugnahme der HOAI vorausgesetzten zeitlichen Abfolge der Leistungserbringung ergeben (zutreffend Fuchs/Berger/Seifert-Fuchs, 3. Aufl. 2022, § 650p BGB Rn. 154 ff.).