Architektenvertrag: Folgen der unterlassenen Belehrung gemäß § 7 Abs. 2 HOAILeitsätze 1. Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars. 2. Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gemäß § 7 Abs. 2 HOAI über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist. 3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur. 4. Die auf das vereinbarte Honorar gestützte Klage ist nur schlüssig, wenn der Architekt oder Ingenieur neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegt. - A.
Problemstellung Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI hat der Auftragnehmer den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Das OLG Köln hatte mehrere Fragen zu dieser mit der HOAI 2021 eingeführten Regelung zu klären.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Beklagte ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus und alten Gewächshäusern bebauten Grundstücks. Unter dem 26./28.02.2021 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Architektenvertrag. In diesem Vertrag wird das Projekt wie folgt beschrieben: „Ortsbesichtigungen, Aktensichtungen, Beratungen, Abklärung der Wünsche des Auftraggebers und des Baurechts, ggfs. Bestandsaufnahme (Aufmaß), Konzeptentwicklung, grobe Vorplanung für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses und möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen“. Es ist eine Abrechnung nach Stunden zu verschiedenen Stundensätzen (je nach Mitarbeiter) vereinbart, ferner Nebenkosten i.H.v. insgesamt 7% (Nebenkostenpauschale 5%, Kopier- und Versandkosten 2%). Mit Rechnung vom 01.07.2021 rechnete der Kläger die Tätigkeiten bis einschließlich 30.06.2021 mit insgesamt 6.304,83 Euro ab. Diesen Betrag macht er mit der Klage geltend. Er bezieht sich insoweit auf seine von ihm gefertigte minutengenaue Stundenerfassung von ihm und seinen Mitarbeitern nebst Leistungsbeschreibung. Die Beklagte, die behauptet, sie habe den Vertrag als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB abgeschlossen, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach der Stundenaufstellung und Honorarforderung des Klägers entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei keine wirksame Honorarvereinbarung zur Abrechnung auf Stundenbasis zustande gekommen. Die Beklagte habe den Vertrag als Verbraucherin geschlossen. In Ermangelung eines Hinweises nach § 7 Abs. 2 HOAI sei die Abrede nach § 125 BGB nichtig. Der Anspruch auf Zahlung ergebe sich auch nicht anhand des Basishonorarsatzes, denn der Vortrag des Klägers sei in Bezug auf die Abrechnung unter Zugrundelegung des Basishonorarsatzes unsubstanziiert. Dem Vortrag des Klägers sei weder eine Kostenberechnung noch eine Kostenschätzung, welche den anrechenbaren Kosten zugrunde liegen sollen, zu entnehmen. Die unkommentierte Vorlage einer nach Basissätzen erstellten Honorarrechnung des Klägers ausgehend von anrechenbaren Kosten von 400.000 Euro stelle keinen schlüssigen Vortrag dar. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ohne Erfolg macht der Kläger einen Anspruch auf Architektenhonorar auf Stundenbasis aufgrund der Honorarvereinbarung bzw. alternativ nach Basissätzen geltend. Der Honoraranspruch des Klägers ist fällig. Das Architektenhonorar ist fällig, wenn die Architektenleistung abgenommen ist und der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat, §§ 650q Abs. 1, 650g Abs. 4 BGB. Für Leistungen, die der HOAI unterliegen, gilt das gleiche, § 15 Satz 1 HOAI 2021. Die Beklagte hat die Architektenleistungen des Klägers zwar nicht abgenommen. Allerdings ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Planung die Erfüllungsphase beendet und die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sind in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, was die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich macht. Dass der Kläger alle beauftragten Leistungen erbracht hat, trägt er zwar selbst nicht vor. Das gilt insbesondere für Überlegungen hinsichtlich der Gebäudeplanung. Eine – ggf. der Schriftform unterliegende (§§ 650q Abs. 1, 650h BGB) – Kündigung ist ebenfalls von keiner Seite erklärt worden. Soweit der Vertrag schlicht durch Einstellung der Kooperation zwischen den Vertragsparteien „ausgelaufen“ ist, fasst der Senat dies als konkludent einvernehmliche Aufhebung des Vertrages auf. Geben beide Parteien eines Architektenvertrages durch faktische Beendigung der Zusammenarbeit, namentlich durch Einstellung der Planungsarbeit des Architekten und Abrechnung seiner bisherigen Tätigkeit einerseits und durch Beauftragung von Dritten mit den ursprünglich erhofften Leistungen durch den Auftraggeber andererseits – insoweit jedenfalls hinsichtlich der Beendigung der Zusammenarbeit einvernehmlich – zu erkennen, dass sie keine Fortsetzung des Vertrages durch Fortsetzung der Planungsleistung wünschen, so ist im Rahmen der Klage des Planers auf Vergütung im Zweifel von einer konkludent zustande gekommenen einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags auszugehen. So liegt der Fall auch hier, zumal gerade auch der im Prozess unterbreitete Vortrag der Beklagten nur so verstanden werden kann, dass sie keine weitere Tätigkeit des Klägers mehr wünscht. Für ein solches Verständnis spricht im Übrigen das gesamte Verhalten der Parteien seit der Vorlage der Rechnung des Klägers: Seit diesem Zeitpunkt hat unstreitig weder der Kläger weitere Leistungen erbracht noch die Beklagte ihn zur Fortsetzung der Tätigkeit aufgefordert. Die im Termin vor dem Senat anwesenden Parteien haben auch nicht etwa auf Nachfrage erklärt, weiter miteinander arbeiten zu wollen. Es kann offenbleiben, ob nach einer solchen stillschweigenden Vertragsaufhebung der Architekt auch Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung entsprechend den §§ 650q Abs. 1, 648 Satz 2 BGB hat, oder – weil wesentliche Planungs- und Überwachungsziele zwischen den Parteien noch nicht geklärt waren – ihm auch bei Anwendung der Regelungen über die freie Kündigung nur ein Honorar für die erbrachten Leistungen zusteht. Denn der Kläger macht mit der Klage nur Honorar für erbrachte Leistungen geltend. Die – grundsätzlich auch nach Kündigung oder Vertragsaufhebung erforderliche – Abnahme ist im konkreten Fall nicht Fälligkeitsvoraussetzung, weil das Vertragsverhältnis in das Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Die Beklagte begehrt vom Kläger auch keine Nachbesserung der bis zur Vertragsaufhebung erbrachten Leistungen mehr, die zum jetzigen Zeitpunkt, unabhängig von der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen, auch nicht mehr sinnvoll möglich wäre. Für die Fälligkeit des Honorars kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Leistungen prüffähig abgerechnet hat und ob im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI zur prüffähigen Abrechnung auch die prüffähige Darlegung des Honorars nach den Basishonorarsätzen gehört. Denn die Beklagte hat die fehlende Prüffähigkeit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Honorarrechnung vom 01.07.2022 gerügt, so dass sie nach § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB als prüffähig gilt. Die spätere Korrektur von Rechnungen lässt das Erfordernis der Prüffähigkeit nicht erneut aufleben. Vielmehr bleibt es auch bei späteren Unklarheiten bei der einmal eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs. Der Kläger hat das ihm zustehende Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen nicht schlüssig dargelegt. Die Parteien haben zwar eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen. Das Honorar ist aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen begrenzt. Das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar hat der Kläger indes auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig dargelegt. Nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 hat der Architekt den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abschluss der Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein über oder unter den Honoraren der HOAI liegendes Honorar frei vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Architekt für die vereinbarten Grundleistungen kein über den Basishonorarsätzen liegendes Honorar verlangen. In Umsetzung des Urteils des EuGH vom 04.07.2019, wonach die bisherige Bindung an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI Europarecht widerspricht (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 - C-377/17), dienen die Honorarsätze der HOAI seit der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung (HOAI 2021) nur noch der Orientierung der Parteien, die Honorare können zwischen den Parteien in Textform frei vereinbart werden (§ 7 Abs. 1 HOAI). Mit der Hinweispflicht des Architekten und Ingenieurs in § 7 Abs. 2 HOAI will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bloße Orientierungscharakter der Honorarsätze der HOAI den Vertragsparteien bekannt ist, wobei die Hinweispflicht nur gegenüber Verbrauchern gilt. Nach der Begründung des Verordnungsgebers reicht der allgemeine Hinweis aus, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um solche handelt, für die es in der HOAI Honorartafeln als Orientierungswerte gibt, und dass für die Leistungen auch Honorare oberhalb und unterhalb der in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte vereinbart werden können ( BR-Drs. 539/20, S. 20). Ein konkreterer Hinweis kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil in vielen Fällen im Voraus nicht festgestellt werden kann, ob ein sich nicht an den Parametern der HOAI liegendes Honorar – sei es, wie hier, ein Zeithonorar, sei es ein Pauschalhonorar – über oder unter den Basissätzen der HOAI liegt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 7 Abs. 2 HOAI auf die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung anwendbar. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 gilt nur für Grundleistungen nach der HOAI. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2021, aber auch aus dem Verweis auf die Honorartafeln, die lediglich das Honorar für Grundleistungen regeln. Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Gegenstand der Beauftragung des Beklagten die Grundleistungen für die Planung eines Gebäudes nach § 34 HOAI waren. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag. Der Inhalt dieses Architektenvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der offensichtlich auf einem Formular des Klägers beruht, ist überschrieben mit „Architektenvertrag – Kurzauftrag nach Zeitaufwand basierend auf der HOAI, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Stand 01.01.2021“. Die zu erbringenden Leistungen sind wie folgt beschrieben: „Projektbeschreibung: Ortsbesichtigungen, Aktensichtungen, Beratungen, Abklärung der Wünsche des AG und des Baurechts, ggf. Bestandsaufnahme (Aufmaß), Konzeptentwicklung, grobe Vorplanung für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses und möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen“ auf dem Grundstück der Beklagten. Diese Leistungsbeschreibung entspricht planerischen Grundleistungen im Rahmen der ersten zwei, ggf. auch vier Leistungsphasen der Gebäudeplanung nach § 34 HOAI 2021, deren tatsächliche Erfüllung der Kläger der Sache nach für seine Leistungen auch behauptet. Zwischen den Parteien war im Übrigen in erster Instanz unstreitig, dass der Auftrag auch Überlegungen über den Umbau des Wohnhauses und ggf. der Gewächshäuser erfasste. Die Vereinbarung von Zeithonorar ist entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht an sich schon gemäß § 125 BGB unwirksam. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 richtet sich das Honorar des Architekten nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Die Vereinbarung im schriftlichen Vertrag entspricht hinsichtlich des Textformerfordernisses den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021. Die Vereinbarung ist auch nicht in Ermangelung eines Hinweises gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 unwirksam. Den in § 7 Abs. 2 HOAI vorgesehenen Hinweis auf die Möglichkeit von den Honorartafeln der HOAI abweichender Vereinbarungen enthält der Vertrag der Parteien nicht. Der Kläger trägt auch keinen rechtzeitigen Hinweis in Textform außerhalb des Vertrages vor. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte als Verbraucherin gehandelt hat. Zwar hat der Kläger unter Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit der Beklagten behauptet, sie habe ihn zu unternehmerischen Zwecken beauftragt. Indessen hat das Landgericht bereits überzeugend ausgeführt, dass der entsprechende Klägervortrag unzureichend ist. Soweit eine natürliche Person ihre Verbrauchereigenschaft geltend macht, ist grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, konkrete Einzelumstände sprechen für einen unternehmerischen Zweck des Geschäfts. Der Kläger hat sich insoweit lediglich unter Vorlage eines Ausdrucks der Internet-Unternehmensauskunft P. auf ihre seinerzeitige Geschäftsführertätigkeit für eine T. GmbH berufen und darauf, dass im Architektenvertrag eine Planung „möglichst weiterer Gebäude mit auch anderen Nutzungen“ niedergelegt worden ist, was sich auf gewerbsmäßig zu betreibende Hallen bezogen habe. Dieser Vortrag lässt aber selbst bei Wahrunterstellung nicht erkennen, ob überwiegend eine gewerbsmäßige und nicht überwiegend eine private Nutzung der umzuplanenden Gebäude gemeint war. Der Vertrag selbst enthält insoweit keinerlei Anhaltspunkte. Die Beklagte ist im Vertrag nicht unter einer Firma, sondern unter ihrem privaten Namen aufgeführt. Hinzu kommt, dass der Vertrag eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung enthält, die offenkundig auf Verbraucher zugeschnitten ist und in erheblichem Maße dagegenspricht, dass die Parteien selbst von unternehmerischem Handeln der Beklagten ausgingen. Eine solche Widerrufsbelehrung wäre gegenstandslos gegenüber einem unternehmerisch Handelnden, hätte dagegen ersichtlich Bedeutung für § 312g Abs. 1 BGB. Schließlich folgt der Senat auch nicht der Ansicht der Berufung, dass § 7 Abs. 2 HOAI nicht für die Vereinbarung eines Zeithonorars gilt. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass sich die Höhe eines nach Stunden bemessenen Honorars bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht feststellen lässt und daher auch ein Vergleich mit dem sich aus den Basissätzen der HOAI ergebenden Honorar nicht möglich ist. Das gilt häufig auch bei einem Pauschalhonorar. Weder der Wortlaut des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 noch die Verordnungsbegründung enthalten eine derartige Einschränkung. Der Gesetzgeber ( BT-Drs. 19/21982, S. 14) und der Verordnungsgeber ( BR-Drs. 539/20, S. 20) wollten mit der Belehrungspflicht in erster Linie sicherstellen, dass dem Verbraucher die freie Vereinbarkeit der Honorare und der Orientierungscharakter der Honorartafeln der HOAI bekannt ist. Die Regelung lässt sich nicht einschränkend dahin auslegen, dass die Belehrungspflicht nur Honorarvereinbarungen auf Grundlage der Honorartafeln der HOAI erfasst. Die Hinweispflicht bezieht sich „maßgeblich auf die Höhe des Honorars“ und erfasst neben der Unverbindlichkeit der Honorartafeln auch die Information, dass es mit der HOAI Orientierungswerte für die Honorare der Architekten und Ingenieure gibt ( BR-Drs. 539/20, S. 20). Allerdings folgt entgegen der angefochtenen Entscheidung aus dem Fehlen des grundsätzlich gebotenen Hinweises nicht die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung. Die Folgen eines fehlenden Hinweises nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 ergeben sich nicht aus § 125 BGB. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 ist keine gesetzliche Formvorschrift, sondern begründet eine Hinweispflicht des Architekten oder Ingenieurs und regelt die Folgen ihrer Verletzung. Diese Folgen ergeben sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI und müssen differenziert danach betrachtet werden, ob das Basishonorar für die vereinbarten Grundleistungen ggf. höher oder niedriger wäre als das vereinbarte Zeithonorar. Denn als Rechtsfolge bei nicht (oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig) erteiltem Hinweis gilt der Basishonorarsatz (nur) als vereinbart, wenn das Honorar höher als dieser liegen würde, § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI. Der umgekehrte Fall der Vereinbarung eines niedrigeren Honorars als des Basishonorarsatzes hat keine Sanktionen zur Folge. Vielmehr bleibt es bei dem vereinbarten Honorar. Anderenfalls könnte der Auftragnehmer zulasten des Verbrauchers von einem unterlassenen Hinweis profitieren. Die Entscheidung des Landgerichts ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar könnte dem Kläger grundsätzlich aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages das Honorar für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen auf der Basis entsprechender Schlussrechnung zustehen. Das gemäß § 7 HOAI ggf. geschuldete Honorar hat der Kläger jedoch nicht schlüssig abgerechnet oder sonst dargetan. Nach dem gesamten wechselseitigen Vorbringen der Parteien lässt sich jedenfalls nicht die Feststellung treffen, dass das nach der HOAI ggf. anfallende Basishonorar höher gewesen sein würde als das vereinbarte Zeithonorar, welches der Kläger geltend macht. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass der Kläger weder ein Honorar auf Zeitbasis noch nach Basissätzen der HOAI geltend machen kann: Der Kläger kann das vereinbarte Zeithonorar nicht geltend machen, weil er nicht hinreichend dargelegt hat, dass es unter dem Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI liegt. Macht der Architekt Zeithonorar nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 geltend, ohne dass er einen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 gebotenen Hinweis erteilt hat, so setzt die Schlüssigkeit der Honorarforderung voraus, dass der Architekt das zum Vergleich dienende Basishonorar für seine Leistungen schlüssig vorträgt. Anderenfalls kann die Berechtigung der Honorarforderung im Rahmen von § 7 Abs. 2 HOAI vom Gericht nicht verlässlich geprüft werden. Insoweit geht der Senat hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast von Folgendem aus: Der planende Architekt, der auf Basis einer gesonderten Vergütungsabrede gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 Zeithonorar verlangt, ohne jedoch einen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 gebotenen Hinweis an den beauftragenden Verbraucher erteilt zu haben, trägt im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2021 die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Basishonorar für die nämlichen Leistungen ggf. höher gewesen wäre als das geltend gemachte Stundenhonorar. Schon nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Vergütung beim Architekten. Hierzu gehört auch im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2021 der Vergleich zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 und entspricht der wechselseitigen Interessenlage. Der Architekt ist gegenüber einem beauftragenden Verbraucher in der Lage, sein Honorar nach den Grundsätzen des Basishonorars der HOAI zu berechnen, wohingegen der Auftraggeber insoweit auf die Angaben und Auskünfte des Architekten angewiesen wäre. Einem Verbraucher ist es nicht möglich, das Honorar aus der HOAI selbst zu ermitteln, weil es für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten und die Einordnung des Objekts in die zutreffende Honorarzone besonderer Fachkenntnisse bedarf. Weil und soweit dies bei Auftragserteilung nicht sicher abzuschätzen ist, ist der Hinweis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 geboten, der dem Verbraucher vor Augen führen soll, dass von den Basissätzen sowohl nach oben als auch unten abgewichen werden kann. Die Verordnungsbegründung zu § 7 HOAI 2021 hebt insoweit hervor, dass auf die Existenz und die Anwendbarkeit der HOAI sowie den Charakter der Honorartafeln als Orientierungswerte hingewiesen werden soll ( BR-Drs. 539/20, S. 20). Unterbleibt dieser dem Schutz des Verbrauchers dienende Hinweis, darf der Architekt im Zweifel nicht berechtigt sein, ein höheres Honorar als das, auf das er pflichtwidrig nicht hingewiesen hat, zu verlangen. Trüge umgekehrt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast für das ein vereinbartes Pauschal- oder Zeithonorar unterschreitendes Basishonorar, so liefe die verbraucherschützende Vorschrift des § 7 Abs. 2 HOAI ggf. leer. Gerade beim vorzeitig beendeten Vertrag hat der Architekt im Übrigen ohnehin seinen erbrachten Leistungsstand darzutun und ggf. zu beweisen. Konsequenterweise hat er daher auch bei der Vergleichsberechnung nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 entsprechend vorzutragen und den Nachweis zu führen. Den Anforderungen an die ihm obliegende Darlegungslast ist der Kläger jedoch nicht hinreichend nachgekommen: Denn weder die in erster Instanz vorgelegte Honorarermittlung noch die in der Berufungsinstanz erstellte Berechnung des Basishonorars lässt sich nachvollziehen und mit dem übrigen wechselseitigen Vorbringen in Einklang bringen. Beim vorzeitig beendeten Vertrag ist – wovon auch die Berechnung des Klägers ausgeht – nicht auf das bei vollständiger Durchführung des Vertrages entstehende Honorar abzustellen, sondern auf das dem Auftragnehmer nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung zustehende Honorar. Die in erster Instanz vorgelegte Honorarermittlung ist unschlüssig. Die Berechnung lässt schon nicht erkennen, von welcher Honorarzone der Kläger ausgeht. Dem Vortrag des Klägers ist weder eine Kostenberechnung noch eine Kostenschätzung, welche den anrechenbaren Kosten zugrunde liegen sollen, zu entnehmen. Insoweit basiert sie auf nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselten anrechenbaren Kosten, für die der Kläger insoweit weder eine Kostenschätzung noch -berechnung vorgelegt hat. Schließlich sind auch die vom Kläger als erbracht angesetzten Anteile an den Leistungsphasen 1 bis 4 nicht hinreichend erläutert. Ohne Erfolg stützt sich der Kläger des Weiteren auf eine vorgelegte Basishonorarberechnung nach entsprechendem Hinweis des Senats darauf, dass die Honorarrechnung des Klägers nicht erkennen lasse, auf welcher Grundlage die anrechenbaren Kosten ermittelt wurden und von welcher Honorarzone der Kläger ausgeht und dass die bisherigen Zahlen nicht nachvollziehbar seien. Diese Berechnung beruht auf dem Leistungsbild Freianlagen, der Honorarzone III, anrechenbaren Kosten gemäß einer Kostenschätzung von 245.173 Euro und einem Leistungsstand von 32,65% und endet mit 17.033,59 Euro brutto. Zum einen ist grundsätzlich nicht nachzuvollziehen, weshalb sich diese Honorarberechnung nunmehr nach dem Leistungsbild für „Freianlagen“ richten soll, obwohl der Vertrag ersichtlich eine Gebäudeplanung beinhaltet. Nach § 39 Abs. 1 HOAI sind „Freianlagen“ dagegen entweder planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume oder entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken, entsprechend gestaltete Anlagen in Bauwerken, oder landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten. Dass derartige Anlagen entsprechend vom Kläger zu planen gewesen wären, trägt dieser nicht einmal selbst substanziiert vor. Vielmehr lässt der von ihm aufgesetzte Vertrag allein darauf schließen, dass im Kern eine Gebäudeplanung bzgl. der Erweiterung/des Anbaus beauftragt worden ist. Eine planerische Gestaltung von Freiflächen dagegen ist ersichtlich nicht darin zu erblicken, dass der Kläger bauaufsichtliche Maßnahmen gegen bereits erbrachte Erdarbeiten abzuwehren helfen sollte. Art und Zweck der Erdarbeiten sind nicht vorgetragen. Worin im Übrigen die planerische Gestaltung der Außenanlagen auf dem Grundstück der Beklagten im Übrigen bestehen sollte, trägt der Kläger nicht nachvollziehbar vor. Die anrechenbaren Kosten ermittelt der Kläger ebenfalls nicht ordnungsgemäß. Soweit im Streitfall der Architekt mit u.a. Leistungen aus den Leistungsphasen 1 vgl 4 beauftragt ist, obliegt ihm schon nach § 34 Abs. 3 HOAI 2021 i.V.m. Anlage 10 als jeweilige Grundlage der Leistungsphasen 2 bzw. 3 die Erstellung einer Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung nach DIN 276 (d.h. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI 2021 in der Fassung von 2008). Das gleiche gilt im Übrigen auch für das Leistungsbild Freianlagen (Anl. 11.1). Soweit der Kläger überhaupt zu den anrechenbaren Kosten konkret Stellung genommen hat, erfolgte dies in mehrfacher Hinsicht unschlüssig: Im Berufungsverfahren stützt er sich, obwohl die Leistungen nach den Phasen 1 bis 4 behauptend, lediglich auf eine Kostenschätzung, die zudem nach der nach § 4 HOAI 2021 nicht maßgeblichen Fassung der DIN erstellt wurde, nämlich der von 2008. Ist die Erstellung der Kostenberechnung nach dem jeweiligen Leistungsstand des Vertrages fällig, kann das Honorar nicht mehr nach der Kostenschätzung ermittelt werden. Schlussendlich lässt sich der Leistungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsendes nicht nachvollziehen. Der Kläger behauptet insoweit einen Leistungsstand von 32,65%. Er macht insoweit nur einen geringfügigen Abzug für die nicht erfolgte Einreichung einer Genehmigungsplanung von 0,35%. Dies vermag in keiner Weise zu überzeugen: Zum einen hat der Kläger im gesamten Verfahren keinen Plan vorgelegt, der ggf. überhaupt hätte eingereicht werden können. Es fehlen insoweit sowohl eine Entwurfsplanung als auch eine Kostenberechnung, die ggf. Gegenstand der Leistungsphase 3 gewesen wären. Ebenso wenig liegen diesbezüglich schlüssige Darlegungen für das Erarbeiten und Zusammenstellen von Vorlagen für die öffentlich-rechtliche Genehmigung (LP 4) vor. Hinzu kommt, dass der entsprechende Vortrag zum Leistungsstand gegenüber den abweichenden Angaben in erster Instanz widersprüchlich ist, hat doch der Kläger in erster Instanz andere Leistungsstände bezogen auf die Phasen seiner Tätigkeit vorgetragen, ohne diese Unterschiede im Einzelnen zu erläutern. Damit hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass das vereinbarte Zeithonorar das Honorar nach den Basissätzen der HOAI nicht überschreitet. Dies ist auch nicht ohne näheren Vortrag ersichtlich. Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass der Kläger anstelle von Zeithonorar im Streitfall auch nicht das Honorar nach Basishonorarsätzen verlangen kann. Scheitert nämlich im gerichtlichen Verfahren die Feststellung, dass die Vergütungsvereinbarung von Zeithonorar im Vergleich mit Basishonorar geringer wäre, daran, dass der Architekt seinen den Anspruch auf Basishonorar nicht nachvollziehbar darlegt, so lässt sich der Anspruch auf das Honorar nach den Basishonorarsätzen im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2021 nicht sinnvoll bestimmen. Die auf Honorar gerichtete Klage ist daher endgültig durch Sachurteil abzuweisen.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Mindestsätze der HOAI – jetzt als „Basishonorarsatz“ bezeichnet – haben auch nach der Novellierung 2021 der HOAI ihre Bedeutung nicht vollständig verloren. Vielmehr „gilt (der Basishonorarsatz) als vereinbart“, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform geschlossen haben. Der Basishonorarsatz bildet somit einen Auffangtatbestand. Die Regelung dürfte ihre praktische Bedeutung vor allem in Konstellationen entfalten, dass – in Textform – ein höheres Honorar vereinbart worden ist als sich unter Zugrundelegung des Basishonorarsatzes ergeben würde. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist diese Vereinbarung nur wirksam, wenn der Auftraggeber vor Abgabe seiner Vertragserklärung vom Auftragnehmer darüber aufgeklärt worden ist, dass ein niedrigeres Honorar vereinbart werden kann. Beruft sich also ein Verbraucher als Auftraggeber darauf, dass das vereinbarte höhere Honorar mit ihm vereinbart worden ist ohne vorherige Aufklärung über die Möglichkeit, ein niedrigeres Honorar zu vereinbaren, muss der Auftragnehmer beweisen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist, und zwar rechtzeitig, d.h. vor Abgabe der Vertragserklärung des Auftraggebers. Gelingt dem Auftragnehmer dieser Beweis nicht, gilt nach der Fiktion des § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI das Honorar als vereinbart, dass sich unter Berücksichtigung des Basishonorarsatzes ergibt. Somit kann der Auftragnehmer, wenn er pflichtwidrig den Hinweis auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines unter den Basissätzen liegenden Honorars unterlassen hat, das dem früheren Mindesthonorar entsprechende Honorar nach Basissätzen verlangen. Der darin liegende Schutz des Auftragnehmers ist mit Aufgabe der verbindlichen Mindestsätze durch die HOAI 2021 nicht zu vereinbaren, weil durch ihn zwingende Mindestsätze im Ergebnis wieder eingeführt werden. Zu begrüßen sind daher die strengen Anforderungen des OLG Köln an die Schlüssigkeit der Honorarklage in einem solchen Fall: „Macht der Architekt Zeithonorar nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 geltend, ohne dass er einen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 gebotenen Hinweis erteilt hat, so setzt die Schlüssigkeit der Honorarforderung voraus, dass der Architekt das zum Vergleich dienende Basishonorar für seine Leistungen schlüssig vorträgt.“ (OLG Köln, Urt. v. 10.04.2024 - 11 U 215/22 Rn. 46). Das OLG Köln verlangt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer ein nach seiner Behauptung unter den Basissätzen liegendes vereinbartes Honorar geltend macht, die Darlegung des sich nach den Basissätzen ergebenden Honorars. Bemerkenswert ist ferner, dass das OLG Köln die Klage nicht als derzeitig unbegründet abgewiesen hat, sondern als endgültig unbegründet.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die den Auftragnehmer treffende Aufklärungspflicht ist zwar zu begrüßen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum diese nur gegenüber solchen Auftraggebern gelten soll, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind. Das Honorarsystem des § 6 HOAI zeichnet sich auch nach seiner einschneidenden Novellierung durch die HOAI 2021 nicht durch besondere Transparenz aus. Vielmehr wird man sich ernsthaft fragen müssen, ob vom Auftragnehmer gestellte Architektenverträge, die die §§ 6 ff. HOAI wiedergeben, dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB standhalten. Warum nur Verbraucher geschützt werden sollen, nicht aber unternehmerische Auftraggeber, die mit dem System der HOAI nicht vertraut sind, ist nicht einzusehen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Auftraggeber, der eine nach bisherigen Maßstäben unwirksame Honorarvereinbarung getroffen hatte, Vertrauensschutz genoss, hat die Rechtsprechung u.a. danach differenziert, ob der Auftraggeber schützenswert ist, weil er mit dem Honorarsystem der HOAI nicht vertraut ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 105/07 mit Anm. Schwenker/Wessel, ZfIR 2009, 64) Dies dürfte der richtige Ansatz auch hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit im Rahmen des § 7 HOAI 2021 sein. „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind unpassende Kategorien. Entscheidend kommt es darauf an, ob ein Auftraggeber das Honorarsystem der HOAI kennt, was auch bei unternehmerischen Auftraggebern nur selten der Fall sein dürfte. Zwar lässt sich nicht verkennen, dass es im Regelfall einfacher ist zu ermitteln, ob ein Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer ist, als seine Kenntnisse des Honorarsystems der HOAI festzustellen. Das ändert aber nichts daran, dass die von der Verordnung geforderte Verbrauchereigenschaft eine untaugliche Kategorie ist. Der Verordnungsgeber sollte bei einer zukünftigen Novelle der HOAI die richtige Differenzierung wählen.
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