Zu den Voraussetzungen, unter denen Insassen einer Justizvollzugsanstalt die Durchführung einer freiverantwortlichen Selbsttötung zu ermöglichen ist; insbesondere: Obliegenheit des Strafgefangenen, seinen Sterbewunsch hinreichend zu konkretisierenOrientierungssätze 1. Auch Strafgefangenen kommt als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Begehren eines Strafgefangenen, selbstbestimmt zu sterben, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das (Vollzugs-)recht insoweit keine einfachgesetzliche Konkretisierung enthält; vielmehr sind die vollzugsrechtlichen Bestimmungen zunächst im Lichte dieser grundrechtlichen Rechtsposition auszulegen. 2. Begehrt ein Strafgefangener von der Strafvollzugsanstalt die Genehmigung, sich das Leben zu nehmen, so hat er sein Begehren hinsichtlich der Modalitäten des gewünschten freiwilligen Ablebens allerdings so konkret zu fassen, dass die Vollzugsanstalt hierdurch in die Lage versetzt wird, über alle hierdurch aufgeworfenen vollzugsrechtlichen Fragen zu entscheiden. 3. Die Notwendigkeit zur Konkretisierung der Modalitäten des freiwilligen Ablebens folgt zudem daraus, dass sich die Vollzugsanstalt vor Erteilung einer entsprechenden Genehmigung sorgsam von der Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit des Suizidwunsches des Strafgefangenen zu überzeugen hat. - A.
Problemstellung Das OLG Hamburg beschäftigt sich als eines der ersten Obergerichte mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen der von ihm gewünschte Suizid zu ermöglichen ist. Den Rahmen bildet das Strafvollzugsrecht, im Kern geht es aber um verfassungsrechtliche Probleme. Der Senat arbeitet den Umfang der Obliegenheit heraus, das Antragsbegehren im Hinblick auf einen gewünschten Suizid gegenüber der Vollzugsbehörde zu konkretisieren, um dieser sowohl die Prüfung der Ernsthaftigkeit des Sterbewunsches als auch der von ihr zu leistenden Vorkehrungen zu ermöglichen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten (mit Strafende 2031) verurteilte Strafgefangene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss der StVK, die den von ihm angefochtenen, seinen Antrag auf Ermöglichung eines ärztlich assistierten Suizids als unzulässig ablehnenden Bescheid der JVA nicht beanstandet hatte. Der Senat hält die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG für gegeben, da es geboten sei, die Nachprüfung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Letztere gebiete eine Entscheidung des Senats, weil die angefochtene Entscheidung unter strukturellen Fehlern leide, deren Wiederholung zu besorgen sei. Damit meint der Senat die Rechtsauffassung der StVK, die den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hatte, es fehle eine gesetzliche Grundlage für das Begehren des Antragstellers. Gewährten die Grundrechte dem Einzelnen bestimmte Rechtspositionen, ohne dass dies in einfachgesetzlichen Regelungen ausdrücklich aufgegriffen oder konkretisiert werde, so der Senat, so könne dies nicht dazu führen, dass das Rechtsschutzbegehren unter Ausblendung der verfassungsrechtlichen Wertung abgewiesen werde. Zur Fortbildung des Rechts hält das OLG eine Entscheidung für geboten, weil die Sache die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, in welchem Umfang ein Strafgefangener, der den Wunsch äußere, sich mittels ärztlich verabreichter Medikamente das Leben zu nehmen, gehalten sei, sein Antragsbegehren näher zu konkretisieren. Grundlegend für die Sachentscheidung des Senats ist seine Prämisse, die grundrechtliche Ausgangslage im Falle Strafgefangener grundsätzlich gleich zu beurteilen wie im Falle Suizidwilliger, die sich in Freiheit befinden, da das BVerfG diese Freiheitsbestimmung aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableite. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, beinhalte aber auch die Freiheit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen; dagegen leite sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben kein Anspruch gegenüber Dritten darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden. Die Umsetzung eines Suizidwunsches oder die Inanspruchnahme fremder Hilfe hierfür unter den Bedingungen des Strafvollzugs erfordere jedoch eine Mitwirkung der Vollzugsanstalt in Form bestimmter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Für diese müsste, so der Senat, aufgrund der jeweiligen Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben geprüft werden, ob dem suizidwilligen Gefangenen insoweit ein entsprechender Anspruch zustehe. Zur Ermittlung der Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die im Einzelnen seitens der Anstalt erforderlich würden, und der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen müsse sich der Suizidwillige zu den konkreten Modalitäten des Vorhabens hinreichend detailliert äußern. Nötig seien Angaben zum Ort der Verabreichung der Medikamente, für die es außerhalb der Anstalt Vollzugslockerungen bedürfe, während bei einer anstaltsinternen Vornahme etwa entgegenstehende Gewissensentscheidungen des beteiligten Anstaltspersonals zu berücksichtigen seien, während bei einer Assistenz durch anstaltsfremde Personen die Erteilung einer Besuchserlaubnis im Raum stehe. Weiterhin sei zu prüfen, welches Medikament zum Einsatz kommen, wie es beschafft werden solle und ob der Einsatz arznei- und betäubungsmittelrechtlich zulässig sei; auch Fragen der Anstaltssicherheit und etwaiger medizinischer Vorkehrungen stellten sich. Des Weiteren aber, so der Senat, folge die Obliegenheit zur näheren Konkretisierung auch aus den vom BVerfG benannten Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts auf ein selbstbestimmtes Ableben, insbesondere einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung. Angesichts der Unumkehrbarkeit des Suizids gebiete die Bedeutung des Lebens, Selbsttötungen entgegenzuwirken, die nicht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen seien. Gehe der Wunsch nach einem Suizid von einem Strafgefangenen aus, sei aber besonders sorgsam zu prüfen, ob diesem ein frei gebildeter, autonomer Wille zugrunde liege, zumal es gerade in Haftsituationen zu krisenhaften Zuspitzungen kommen könne. Das setzt für den Senat jedenfalls voraus, dass der Betroffene sich im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten intensiv mit den denkbaren Wegen zu einer Selbsttötung auseinandergesetzt, insoweit eigene Vorstellungen entwickelt habe und diese benennen könne. Bei nicht hinreichend konkreten Angaben lasse sich regelmäßig nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass die genannten Anforderungen an die Willensbildung nicht erfüllt seien. Da die Angaben des Antragstellers hier nicht genügt hatten, blieb das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war einerseits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil es der Antragsteller unterlassen hatte, bei der Vollzugsbehörde einen zulässigen, da hinreichend konkretisierten Antrag zu stellen, andererseits gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG, weil er daher auch eine Rechtsverletzung nicht hinreichend konkret darlegen konnte. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass die Behörde kraft der ihr obliegenden Fürsorgepflicht gehalten sei, im Falle unklarer, unvollständiger oder unbeholfen formulierter Anträge Strafgefangener durch entsprechende Hinweise und Nachfragen darauf hinzuwirken, dass die Anträge in sachdienlicher Weise ergänzt, präzisiert und verständlich formuliert werden (was vorliegend erfüllt war). Im Übrigen aber sei die Behörde nicht gehalten, dem Beschwerdeführer von sich aus Wege aufzuzeigen, die sich aus ihrer Sicht als rechtlich gangbar darstellten, oder mit ihm in einen Dialog hierüber einzutreten.
- C.
Kontext der Entscheidung Als Statusrecht umfasst das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach überwiegender Auffassung kein Recht auf Beendigung des eigenen Lebens als negative Grundrechtsdimension (Stepanek-Bühringer in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 430). Doch hat das BVerfG in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur sowie dem EGMR unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - BVerfGE 153, 182, Nichtigerklärung des strafbewehrten Verbots geschäftsmäßiger Suizidhilfe in § 217 StGB). Diese Auffassung hat das Gericht nach Anrufung durch einen Strafgefangenen, der sich für einen Suizid geeignete Medikamente beschaffen wollte, praktisch bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 03.11.2021 - 2 BvR 828/21). Dem vorausgegangen war eine ablehnende Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 12.04.2021 - III-1 Vollz (Ws) 524/20, 1 Vollz (Ws) 524/20). Auch wenn sich das BVerfG in der letztgenannten Entscheidung vorrangig mit Rechtsschutzaspekten beschäftigte, so hat es doch wesentliche Anhaltspunkte für Aufklärungs- und Begründungserfordernisse bei einem Selbsttötungswunsch Strafgefangener und dessen abschlägiger Verbescheidung gegeben, die das OLG Hamburg seiner Entscheidung zugrunde legt. Dass auch Strafgefangene einen Anspruch auf Ermöglichung eines freiverantwortlichen Suizids haben, hat das BVerfG im vorgenannten Beschluss vom 03.11.2021 letztlich anerkannt. Mit beachtlichen Argumenten war in der Literatur allerdings vertreten worden, dass der Strafgefangene nicht nur keinen einfachgesetzlichen, sondern auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf habe, beim Suizid im Vollzug vom Staat unterstützt zu werden, der diesen nicht einmal zulassen oder dulden dürfe. Lindner (StV 2015, 522, 523) hat für die Ablehnung eines solchen Rechts bzw. für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Selbstbestimmungsrechts des Strafgefangenen durch Verhinderung des Suizids den Umstand angeführt, dass sich der Gefangene häufig in einer psychischen Ausnahmelage befinde oder gar von Mitgefangenen zu einer Selbsttötung gedrängt werde. Die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit des Strafgefangenen wie auch die Wertentscheidung des Art. 102 GG mögen insoweit den Ausschluss der Möglichkeit von Sterbehilfe in der Justizvollzugsanstalt begründen, insbesondere auch, um zu verhindern, dass die Selbsttötung zu einer normalen „Exit-Strategie für Strafgefangene“ (Lindner, StV 2015, 522, 523) wird. Eine so weitreichende Position kann freilich vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung nicht mehr vertreten werden, da andernfalls das verfassungsgerichtlich anerkannte Grundrecht auch des Strafgefangenen auf selbstbestimmtes Sterben leerlaufen würde (daher zuletzt so auch Lindner (ZfL 2022, 185, 192) mit dem einleuchtenden Argument, dass bei Versagung jeder assistierten Suizidmöglichkeit der Strafgefangene auf brachiale Methoden der Selbsttötung angewiesen wäre). Der durch eine pauschale Ablehnung erfolgte Eingriff in das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben würde sich dann also als nicht gerechtfertigt erweisen. Nicht angängig ist es in jedem Fall, dem Strafgefangenen die Möglichkeit mit dem formellen Hinweis auf das Fehlen einer einfachgesetzlichen Grundlage zu versagen, wie das OLG Hamburg zutreffend feststellt. Andererseits kann die Vollzugsbehörde nicht gehalten sein, Suizide bedingungslos zu ermöglichen oder auf Suizidprophylaxe zu verzichten, sobald ihr ein Selbsttötungswunsch bekannt wird. Denn die Prävalenz von freie Willensentscheidungen beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörungen, schweren Depressionen und Psychosen im Strafvollzug ist erhöht (vgl. Neubacher in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl. 2024, Kap. B. Rn. 23). Entscheidender Prüfstein ist vielmehr das Vorliegen einer freien Willensentschließung des Strafgefangenen, weshalb hier auch der argumentative Schwerpunkt des besprochenen Beschlusses liegt. Zu Recht leitet danach das OLG Hamburg die Obliegenheit des Beschwerdeführers, sein Vorhaben hinreichend zu konkretisieren, aus den Voraussetzungen ab, die das BVerfG für das Bestehen des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben aufgestellt hat. Demzufolge muss sich der Staat davon überzeugen, dass eine frei und autonom gefasste, eigenverantwortliche Entscheidung des suizidwilligen Strafgefangenen vorliegt. Dieser muss Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit seines Sterbewunsches nachweisen. Hieran sind unter den Bedingungen des Strafvollzugs erhöhte Anforderungen zu stellen; darüber hinaus muss die Behörde diese besonders sorgsam prüfen. Nach den überzeugenden Worten des Senats setzt das jedenfalls voraus, „dass der Betroffene sich im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten intensiv mit den denkbaren Wegen zu einer – ggf. assistierten – Selbsttötung auseinandergesetzt hat, insoweit eigene Vorstellungen entwickelt hat und diese benennen kann.“ Damit sollen nicht etwa Suizide unnötig erschwert werden, vielmehr handelt es sich um das Mindestmaß an Informationen, über die die Behörde für eine sachgerechte Prüfung verfügen muss. Nicht zu vergessen ist, dass dabei potenziell auch Grundrechtspositionen von Bediensteten betroffen sind, die die beantragten Entscheidungen treffen und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen haben. Das Problem, ob und inwieweit Bedienstete die Ermöglichung des Suizides Strafgefangener unter Berufung auf ihr Gewissen (Art. 4 Abs. 1 GG) ablehnen können und wie zu verfahren wäre, wenn sie es auch sämtlich täten, bleibt allerdings ungelöst. Das BVerfG und hier auch das OLG Hamburg haben die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des OLG Hamburg ist nicht nur grundrechtsdogmatisch und rechtsethisch interessant, sondern auch äußerst praxisrelevant, da mit Suiziden bzw. Suizidwünschen im Strafvollzug leider stets gerechnet werden muss. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben wird auch für Insassen einer Strafvollzugsanstalt anerkannt, aber aus Gründen der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit in engen, angesichts der Irreversibilität der vollzogenen Entscheidung genau nachzuprüfenden und einzuhaltenden Grenzen der Freiverantwortlichkeit. Der Beschluss gibt daher sehr genau die den Strafgefangenen treffenden Obliegenheiten vor, die ihn für die Darlegung der Einzelheiten seiner Vorstellungen, wie er konkret sterben möchte, treffen. Sie entsprechen zugleich dem Prüfungsprogramm der Vollzugsbehörde im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit des Sterbeverlangens sowie seine rechtliche und tatsächliche Umsetzung.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Die der Revision nachgebildete Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der StVK ist nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG nur zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist sie statthaft, wenn die Feststellungen der Kammer für eine Überprüfung unzureichend sind, sowie bei Vorliegen besonders schwerer Rechtsfehler. Dabei muss sich die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung stets geradezu aufdrängen und darf nicht bloß naheliegen (OLG München). Eine Fortbildung des Rechts ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von formellen oder materiellen Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Damit soll dem OLG die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassungen in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (OLG München, Beschl. v. 01.04.2010 - 4 Ws 144/09 (R)). Die in Rede stehende Rechtsfrage muss praktisch bedeutsam, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein, also offen, zweifelhaft oder bestritten (KG, Beschl. v. 13.08.2007 - 2 Ws 401/07 Vollz). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung (fort)bestehen, wobei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung allein nicht ausreicht. Maßgeblich ist, welche Bedeutung sie für die Rechtsprechung im Ganzen hat; Einzelfallgerechtigkeit bleibt auch bei Fehlerhaftigkeit außer Betracht (OLG Bamberg, Beschl. v. 18.02.2010 - 1 Ws 45/10). Hierfür wird darauf abgestellt, ob eine Wiederholungsgefahr besteht (OLG Hamm, Beschl. v. 16.06.2011 - III-1 Vollz (Ws) 216/11) bzw. ob die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen würde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.01.1998 - 4 Ws 275/97). Wenn das OLG Hamburg hier eine Zulässigkeit zur Fortbildung des Rechts annimmt, weil die Sache die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, in welchem Umfang ein Strafgefangener, der den Wunsch äußere, sich mittels ärztlich verabreichter Medikamente das Leben zu nehmen, gehalten sei, sein Antragsbegehren näher zu konkretisieren, so entspricht dies insoweit einem relativ großzügigen Maßstab als die Notwendigkeit einer näheren Konkretisierung, wie sie hier im Mindestmaß beschrieben wird, praktisch nicht zweifelhaft sein kann. Dass die angefochtene Entscheidung unter strukturellen Fehlern leide – der Beschluss der StVK hatte dem Antragsteller zur Ablehnung seines Antrages das Fehlen einer einfachgesetzlichen Grundlage entgegengehalten –, begründet mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aber jedenfalls eine Wiederholungsgefahr; der Antragsteller hätte sonst auch keine Möglichkeit, seine Grundrechte auf dem fachgerichtlichen Rechtsweg durchzusetzen. Darüber hinaus ließe sich auch an einen besonders schweren Rechtsfehler denken, der ebenfalls zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde.
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