Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin, die Wurstwaren produziert und vertreibt, setzte eine ihr gehörende Logistik-GmbH ein, um Personal u.a. per Flugzeug durch den Beigeladenen an den Produktionsstandort zu befördern. Am 01.01.2015 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen einen Rahmen-Dienstvertrag, worin der Beigeladene sich als freier Mitarbeiter (Freelance) verpflichtete, Flüge für die Klägerin durchzuführen. Der erste Flugeinsatz des Beigeladenen erfolgte am 15.04.2015; der letzte am 31.12.2016. Für die Durchführung von Flügen stellte die Klägerin dem Beigeladenen, der kein eigenes Flugzeug besaß, ein vollgetanktes Flugzeug zur Verfügung. Der Rahmenvertrag sah vor, dass Zeitpunkt, Dauer, Art und Umfang eines jeden Flugeinsatzes im Einzelfall zwischen den Vertragsbeteiligten festgelegt werden, wobei der Beigeladene berechtigt war, Aufträge abzulehnen und für Dritte tätig zu sein. Nach den vertraglichen Bestimmungen führte der Beigeladene seine Tätigkeit weisungsfrei aus und unterlag keinen örtlichen und zeitlichen Vorgaben der Klägerin. Der Beigeladene war verpflichtet, seine Aufträge persönlich durchzuführen und u.a. die Vor- und Nachbereitung einschließlich der Dokumentation von Flügen zu übernehmen. Für den jeweiligen Einsatz erhielt der Beigeladene eine Vergütung i.H.v. 300 Euro pro Tag.
Im Statusfeststellungsverfahren stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2017 fest, dass der Beigeladene bereits mit Vertragsbeginn – d.h. seit dem 01.01.2015 – als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück. Das Sozialgericht hob die Entscheidungen der Beklagten auf und erließ einen Gerichtsbescheid, wonach kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen bestanden habe.
Die Beklagte legte Berufung ein und änderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht den streitbefangenen Statusfeststellungsbescheid dahingehend ab, dass der Beginn der Rentenversicherungspflicht zum 15.04.2015 – den ersten Flugeinsatz des Beigeladenen – festgestellt wurde. Der von der Beklagten erlassende Abänderungsbescheid wurde Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 SGG). Das Landessozialgericht hob mit seinem Urteil den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab.
Das BSG hat die Revision der Klägerin als unbegründet abgewiesen.
Der Beigeladene übte demzufolge seine Tätigkeit als Flugzeugführer im Rahmen der vom 15.04.2015 bis 31.12.2016 erbrachten Einzeleinsätze als abhängig Beschäftigter aus.
Rechtsgrundlage für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens war § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB IV in der vom 01.09.2009 bis 04.04.2017 gültigen Fassung vom 12.11.2009. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag der an einem Auftragsverhältnis Beteiligten, über die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R Rn. 10). Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV i.d.F. v. 12.11.2009). Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R Rn. 28 (freiberufliche Pflegefachkraft)).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urt. v. 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R Rn. 13). Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen und der gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer „Regel-Ausnahme-Aussage“ – möglich (BSG, Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R Rn. 13 (Musikschullehrerin) „Herrenberg-Urteil“).
Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es nach Ansicht des BSG aus, die rechtliche Einordnung zum Typus Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausschließlich auf der Grundlage privatautonomer Vereinbarungen zu treffen. Die Sozialversicherung dient neben der sozialen Absicherung des Einzelnen auch dem Schutz der Mitglieder der Pflichtversicherungssysteme, die in einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen sind. Bei Trägern der Sozialversicherung als Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist es ausgeschlossen, dass über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit allein die von den Vertragschließenden getroffenen Vereinbarungen entscheiden (BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R Rn. 19 (Fachärztin für Anästhesie)).
Vertragsbezeichnungen (z.B. Rahmenvertrag, freie Mitarbeit, Freelance), vertragliche Abreden zur Abbedingung von arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Regelungen (z.B. Ausschluss von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und der übereinstimmende Wille der Vertragsbeteiligten sind – ohne dass die tatsächlichen Verhältnisse bei der Vertragsdurchführung mit einbezogen werden – für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Dem Vertragswillen kommt im Einzelfall nur dann eine gewichtige indizielle Bedeutung zu, wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG, Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R Rn. 16 (Musikschullehrerin)).
Vorliegend überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung.
Für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hat das BSG davon abgesehen, die im Privatrecht für Arbeitsverträge geltende Legaldefinition des § 611a BGB heranzuziehen. Der Begriff des Arbeitnehmers (§ 611a BGB) ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beschäftigtenbegriff (§ 7 Abs. 1 SGB IV) nicht vollständig gleichzusetzen. Die Ausübung einer Beschäftigung ist selbst dann möglich, wenn kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (BSG, Urt. v. 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R Rn. 13 (Poolarzt)).
Von der Heranziehung des § 106 GewO, der ein Weisungsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich gegenüber allen Arbeitnehmern (vgl. § 6 GewO) begründet, zielt das BSG im Hinblick darauf ab, dass nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben eine abhängige Beschäftigung sich allein aus der (organisatorischen) Eingliederung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) ergeben kann. Bei Tätigkeiten, die mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind, verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R Rn. 29 (Fachärztin für Anästhesie)). Im Rahmen der Eingliederung sind auch Rahmenvereinbarungen und organisatorische Vorgaben zu berücksichtigen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgebend, inwieweit im Einzelfall unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken bestehen.
Vertraglichen Rahmenbedingungen, die Vorgaben zu organisatorischen Abläufen enthalten, führen nach Ansicht des BSG zu einer geminderten Autonomie des beigeladenen Flugzeugführers und haben Bedeutung für dessen persönliche Abhängigkeit (insoweit abweichend BSG, Urt. v. 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R Rn. 23, wonach „Eckpunkte“ des jeweiligen Auftrags wie z.B. Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen keine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers und damit keine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber begründen). Die vorliegend im Rahmenvertrag enthaltene Aufgabenbeschreibung und die vertraglich festgelegte höchstpersönliche Durchführungspflicht von Flügen wirken sich dahin gehend aus, dass der Beigeladene zeitlich an die von der Klägerin vorgegebenen Termine gebunden war und über keinen eigenen Spielraum zur unternehmerischen Gestaltung seiner Tätigkeit verfügte. Dem Beigeladenen verblieb kein Freiraum, den Umfang seiner Arbeitskraft im Rahmen der einzelnen Aufträge selbst zu bestimmen oder Aufträge an Dritte zu delegieren.
Neben den von der Klägerin vorgegebenen Abläufen ist für die organisatorische Eingliederung maßgebend, dass der Beigeladene für seine Auftragstätigkeit ausschließlich Betriebsmittel der Klägerin nutzte. Dem Beigeladenen wurde kostenfrei – d.h. ohne Nutzungsentgelt oder Auswahlmöglichkeit – ein Flugzeug zur Verfügung gestellt. Die Zuordnung des Flugzeugs als Betriebsmittel der Klägerin entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin das Flugzeug selbst von einem Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe gemietet hat (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R Rn. 23 (Notarzt im Rettungsdienst)).
Bei Dienstleistungen singulärer Art – wie z.B. die Flugdienstleistung des Beigeladenen – ist es nach Auffassung des BSG nicht erforderlich, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem weiteren Personal der Klägerin erfolgt. Die in der „Natur“ dieser Dienstleistungen liegende Eigenverantwortlichkeit ist kein Anzeichen dafür, dass eine unternehmerische Freiheit mit Chancen und Risiken bei der Ausführung des Auftrags besteht.
Eine ständige Dienstbereitschaft des Beigeladenen zur Durchführung von Flügen bestand zwar nicht. Vielmehr war er bei der Gestaltung und Verteilung der Arbeitszeit weitgehend frei, sofern nicht Terminvorgaben im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrags einzuhalten waren. Bei der Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses zur selbstständigen Tätigkeit hat eine große Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers bei der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den Bedürfnissen des Auftraggebers orientieren (BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R Rn. 29 (Merchandising im Rahmen von Rackjobbing)). Ob dies der Fall ist, hängt in erster Linie vom Inhalt der jeweiligen Einzelaufträge und deren praktischer Durchführung ab.
Bei einem Rahmenvertrag stellt das BSG für die Beurteilung der Versicherungspflicht auf die jeweiligen Einzelaufträge, nicht jedoch auf die Laufzeit des Vertrages ab. Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags wird die Übernahme einzelner Dienst individuell vereinbart und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet. Die einzelnen Flugeinsätze wurden nach den Vertragsbestimmungen des Rahmenvertrags jeweils individuell vereinbart. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt keine die Versicherungspflicht begründende entgeltliche Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil insoweit keine Verpflichtung des Beigeladenen bestand, für die Klägerin tätig zu werden und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte.
Vorliegend unterlag der Beigeladene den Vorgaben der Klägerin zum Auftragsinhalt (Abflug- und Zielflughafen) und zeitlich zur Auftragsdurchführung (Flugtermin). Die Möglichkeit zum Abschluss eines Flugauftrags bestand auch nur bei Bedarf der Klägerin. Für den Beigeladenen war es nicht möglich, den Umsatz aus einzelnen Flugaufträgen z.B. durch Vorhaltung von Betriebsmitteln oder Mitarbeitern selbst zu beeinflussen. Eine Erfolgsbeteiligung oder Entgelte aus Beförderungsverträgen mit einzelnen Fluggästen erhielt der Beigeladene nicht. Vielmehr erhielt der Beigeladene eine pauschale Vergütung in Höhe eines Tagessatzes.
Ein Unternehmerrisiko liegt vor, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R Rn. 36 (Merchandising im Rahmen von Rackjobbing)). Das BSG führt aus, dass der Beigeladene seine Arbeitskraft angesichts der festen Vergütung nicht mit dem Risiko eines ungewissen Erfolgs einsetzte. Kosten, die dem Beigeladenen zwecks Aufrechterhaltung der Flugberechtigung (z.B. fliegerärztliche Bescheinigungen) entstanden, waren Grundlage für die Berufsausübung und sind vom BSG nicht als Unternehmerrisiko beurteilt worden. In einer früheren Entscheidung des BSG zu Flugzeugführern (Freelance) mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ist das unternehmerische Risiko allerdings unter Hinweis darauf bejaht worden, dass diese Auftragnehmer mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Hinzuverdienstes und des Verfalls ihrer Fluglizenzen tragen und ihrer Belastung mit diesen Risiken auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Unabhängigkeit gegenübersteht (BSG, Urt. v. 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R Rn. 27 (Flugzeugführer (Freelance))).
Die Berechtigung des Beigeladenen, auch für andere Auftraggeber als Flugzeugführer tätig zu sein, Aufträge ablehnen zu können oder das Fehlen eines Wettbewerbsverbots sind keine Indizien für eine unternehmerische Tätigkeit.
Wird die sozialversicherungsrechtlich zu beurteilende Tätigkeit des Auftragnehmers zeitlich in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig für andere Auftraggeber ausgeübt, besteht aufgrund der eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit des Auftragnehmers ein Indiz dafür, dass eine erhebliche Dispositionsfreiheit besteht und eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Da auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein, erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z.B. ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urt. v. 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R Rn. 23). Eine Dispositionsfreiheit des Beigeladenen während der höchstpersönlich zu erbringenden Einzeleinsätze bestand nicht, da die Klägerin die Eckdaten der einzelnen Flugaufträge vorgab und das Betriebsmittel (Flugzeug) zur Verfügung stellte.
Eine Haftung des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Flugzeugführung für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden ist nicht mit der Eingehung unternehmerischer Risiken gleichzusetzen. Auch Arbeitnehmer tragen grundsätzlich ein Haftungsrisiko bei unerlaubten Handlungen i.S.d. §§ 823 ff. BGB (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.1988 - 8 AZR 12/86 Rn. 29). Wegen der fehlende Luftfahrzeug-Haltereigenschaft des Beigeladenen entfällt auch eine Haftung nach § 33 LuftVG.
Der Beigeladene übte somit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aus, die Einzeleinsätze in der Zeit vom 15.04.2015 bis 31.12.2016 umfassten. Die Voraussetzungen für eine versicherungsfreie zeitgeringfügige oder entgeltgeringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) waren nicht erfüllt.