Berücksichtigung einer privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens als Einkommen im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeitsätze 1. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit stellt eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geldeswert dar, wenn der Sachbezug vom Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeits- bzw. Dienstleistung akzeptiert wird. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Sachleistung nicht allgemein veräußert bzw. in Geld getauscht werden kann. 2. Soweit der Sachverhalt keine konkrete wirtschaftliche Bewertung eines solchen Sachbezugs nach seinem Verkehrswert erlaubt, kann auf die steuerliche Bewertung zurückgegriffen werden, wenn damit offensichtlich keine höhere Bewertung als mit dem Verkehrswert erfolgt. - A.
Problemstellung Mit Urteil vom 20.06.2024 hat das LSG Halle die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit als grundsätzlich anrechenbares Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der seit dem 01.08.2026 geltenden Fassung) angesehen und den Leistungsanspruch einer Bedarfsgemeinschaft unter Rückgriff auf die steuerliche Bewertung dieses geldwerten Vorteils gekürzt, auch wenn der von der Arbeitgebendenseite gewährte Sachbezug nicht veräußert oder anderweitig gegen Geld getauscht werden kann.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Streitig in dem in der Berufungsinstanz beim LSG Halle geführten Rechtstreit waren höhere Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für den Zeitraum Dezember 2016 bis November 2017. Die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft stand bereits vor dem strittigen Zeitraum im Leistungsbezug nach dem SGB II und begehrte vom später beklagten Jobcenter die Fortzahlung der bisherigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Rahmen des Antrags gab die spätere Klägerin zu 1) an, als Kurierfahrerin in einem Umfang von 10 Stunden wöchentlich zu einem Bruttogehalt i.H.v. anfangs 295 Euro und ab Januar 2017 von 300 Euro beschäftigt zu sein. Für diese Tätigkeit wurde ihr ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt und zugleich gestattet, dieses auch privat zu nutzen, wobei die Arbeitgeberseite dies als freiwillige Leistung mit der jederzeitigen Möglichkeit eines Widerrufs unter Verzicht auf einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsfalls deklarierte. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung war der insoweit sog. „Sachbezug PKW“ mit 128,26 Euro bzw. ab Januar 2017 mit 152 Euro ausgewiesen. Das Jobcenter bewilligte der Bedarfsgemeinschaft sodann mit Bescheid vom 09.11.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, berücksichtigte hinsichtlich der Kurierfahrerin bedarfsmindernd aber nicht nur das um die Abzüge zur Sozialversicherung geminderte Bruttoeinkommen, sondern auch den „Sachbezug PKW“ in voller Höhe, und zwar so, wie er in der Lohn- und Gehaltsabrechnung steuerlich bewertet wurde. Gegen die bedarfsmindernde Berücksichtigung des „Sachbezugs PKW“ erhoben die späteren Kläger Widerspruch, der vom Jobcenter mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2017 zurückgewiesen wurde. Soweit es den „Sachbezug PKW“ angehe, handle es sich nach Ansicht des Jobcenters um einen geldwerten Vorteil, der als Einkommen anzurechnen sei. Eine Nichtberücksichtigung nach § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II scheide aus, weil die Lage der Angestellten durch die unentgeltliche Zuwendung so günstig beeinflusst werde, dass Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien. Der Arbeitgeber der Kurierfahrerin gestatte dieser das Fahrzeug auch privat zu nutzen und trage die erforderlichen Aufwendungen. In diesem Zusammenhang genüge es, dass ihr das Fahrzeug zur Verfügung stehe. Gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben die Kläger sodann Klage zum SG Halle, wo das Verfahren das Az.: S 10 AS 809/17 führte. Das SG Halle gab der Klage mit Urteil vom 26.10.2020 vollumfänglich im Sinne der Kläger statt und verpflichtete das beklagte Jobcenter, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung des „Sachbezugs PKW“ auszuzahlen. Das SG Halle begründete dies damit, dass der „Sachbezug PKW“ auf der Lohnabrechnung der Klägerin zu 1) nur zu steuerlichen Zwecken ausgewiesen und ihr nicht in Geld zugeflossen sei. Das Gericht erkannte zwar, dass sich die Klägerin zu 1) durch die Gestellung des Dienstfahrzeuges die Anschaffung und den Unterhalt eines eigenen PKWs erspare, was sich auch als Gegenleistung für geleistete Arbeit und daher materieller Bestandteil des Arbeitsentgelts darstelle. Die Möglichkeit der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges habe aber keinen Marktwert und sei nicht veräußerbar oder tauschbar in Geld. Deshalb stelle der „Sachbezug PKW“ kein anrechenbares Einkommen dar. Das beklagte Jobcenter legte gegen die Entscheidung des SG Halle Berufung zum LSG Halle ein. Der mit der privaten Nutzung des Dienstwagens verbundene wirtschaftliche Vorteil sei im Rahmen der Bedarfsermittlung als sonstige Einnahme in Geldeswert in Höhe des in der Gehaltsabrechnung als „Sachbezug PKW“ ausgewiesenen Betrages zu berücksichtigen, weil er im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließe. Durch die Änderung der Bestimmung des § 11 SGB II zum 01.08.2016 sei die frühere Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 26.02.2016 - B 4 AS 159/12) überholt. Das LSG Halle hat der Berufung des beklagten Jobcenters stattgegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen über die angefochtene Bewilligung hinausgehenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, weil insbesondere der alleinig strittige geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung, des sog. „Sachbezugs PKW“, als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei. Das LSG Halle stellte fest, dass seit dem 01.08.2016 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch geldwerte Einnahmen unter den Einkommensbegriff fallen, wenn diese der leistungsberechtigten Person im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Hintergrund sei die vielfach in der Praxis vorhandene Übung, Arbeitsentgelte ganz oder teilweise durch geldwerte Vorteile bzw. Sachleistungen zu erbringen, so dass es ungerechtfertigt erscheine, eine ungleiche Behandlung von Arbeitsentgelten je nach der Erbringungsform vorzunehmen. Letztlich soll auch Versuchen entgegengewirkt werden, die Berücksichtigung von Einnahmen zu umgehen ( BT-Drs. 18/8041, S. 32). Der in der Lohnabrechnung ausgewiesene „Sachbezug PKW“ in Form der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens sei im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugeflossen, weil er seine Grundlage im Arbeitsvertrag habe. Es komme hier darauf an, dass der Sachbezug als Gegenleistung für eine Arbeits- oder Dienstleistung erbracht werde. Soweit in der Rechtsliteratur (Neumann in: BeckOK SozR, § 11 SGB II Rn. 7; Schwabe in: BeckOGK, § 11 SGB II Rn. 32; Klerks in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kap. 20. B. II. 2., Rn. 61) im Hinblick auf Einnahmen in Geldeswert i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Auffassung vertreten werde, dass diese einen „Marktwert“ haben müssen, was darauf hindeute, dass diese Zuwendungen auf einem „Markt“ veräußerlich oder sonst verwertbar seien, stellte das LSG Halle fest, dass es auf eine solche „Veräußerungsmöglichkeit“ nicht ankomme (anders als noch die vor dem 31.07.2016 geltende Rechtslage: LSG Halle, Urt. v. 26.02.2016 - L 4 AS 159/12 im Zusammenhang mit der Privatnutzung von Betriebsvermögen). Mithin seien zwei Wertungsebenen zu unterscheiden: die juristische Einordnung eines Vorteils als geldwert („ob“) und dessen wirtschaftliche Bewertung („wie viel“). Soweit es das „Ob“ angehe, erachtete dies das Berufungsgericht bereits dann als erfüllt, wenn die betreffende Person für den Erhalt arbeite und der Sachbezug als Teil der Arbeitsvergütung gezahlt werde. Im vorliegenden Fall sei dies gegeben, wobei die Tatsache, dass die Überlassung des Fahrzeuges im Arbeitsvertrag als freiwillig und jederzeit widerrufbar bezeichnet worden sei, nicht entgegenstehe. Die Höhe der im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Vergütung im Verhältnis zum Wert des Sachbezuges spreche für dessen Gewährung als Arbeitslohn; es handle sich um ein „ganz prägendes Element“ der von der Arbeitgebendenseite gewährten und von der Klägerin zu 1) akzeptierten Gegenleistung und nicht um „eine Art aufgedrängte Bereicherung“ (so: Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 8). Unter Bezugnahme auf den Einkommensbegriff als dasjenige, was jemand nach Antragstellung wertmäßig hinzu erhalte, sei zudem darauf hinzuweisen, dass dieses als bereites Mittel geeignet sein müsse, im jeweiligen Monat den Bedarf zu decken (BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R; BSG, Urt. v. 24.06.2020 - B 4 AS 9/20 R), wobei es aber nicht darauf ankomme, ob der Zufluss einen Marktwert habe, d.h. ob tatsächlich eine reale Chance für eine Umsetzung einer Einnahme in Geld bestehe (BSG, Urt. v. 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R; BSG, Urt. v. 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R; BSG, Urt. v. 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R). In diesem Zusammenhang genüge es, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nachgekommen sei und die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens zur Verfügung gestellt habe. Soweit und inwieweit hiervon dann tatsächlich Gebrauch gemacht werde, stellt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine nachgelagerte und unbeachtliche Verwendungsentscheidung der leistungsberechtigten Person über das ihr bereits zur Verfügung stehende Einkommen dar (BSG, Urt. v. 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R). Auch gegen eine Bemessung des als „Sachbezug PKW“ bezeichneten geldwerten Vorteils in der Höhe der in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Beträge, wie vom Beklagten vorgenommen, hat das Berufungsgericht keine Einwände. So sei es nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, welches überwiegend betrieblich genutzt werde, für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer eingesetzt habe, zumal es im Leistungssystem des SGB II zur Bewertung solcher Nutzungsvorteile keine besondere Bestimmung gebe. Diese steuerliche Bewertung könne zur Bemessung des Wertes des geldwerten Vorteils herangezogen werden, weil diese nicht zuungunsten der leistungsberechtigten Person einen höheren Wert als der Verkehrswert darstelle (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2021 - L 1 AS 705/19). So sei unter Bezugnahme auf Berechnungen des ADAC festzustellen, dass bereits für einen im Listenpreis sehr preiswerten Kleinwagen (hier: Dacia Sandero) ein monatlicher Kostenaufwand von 250 Euro zu erwarten sei (ADAC e.V. M., ADAC Autokosten, Stand 2016, S. 11), der weit geringer sei als der steuerliche Ansatz. Die Kläger haben zudem nichts vorgetragen, was für eine niedrigere Bewertung spreche. Abschließend stellte das LSG Halle fest, dass infolge der Änderungen des § 2 Abs. 6 Alg-II-VO (seit 01.01.2023: § 2 Abs. 6 Bürgergeld-V) zum 01.08.2016 es keinen Raum mehr dafür gebe, für die Begrenzung der Bewertung der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung auf Teile des Regelbedarfs zurückzugreifen (so aber wohl noch: Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 8; Schwabe in: BeckOGK, § 11 SGB II Rn. 35). Das LSG Halle hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, woraufhin die Kläger mit Prozesskostenhilfeanträgen verbundene Nichtzulassungsbeschwerden erhoben. Das BSG hat die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter und Richterinnen (§§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 169 SGG) als unzulässig verworfen, weil in den Beschwerden ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet worden sei (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) (BSG, Beschl. v. 13.11.2024 - B 4 AS 84/24 B). Soweit aus den Beschwerden ein Verfahrensmangel als Rüge herausgelesen werden könne, dass das LSG Halle vor seiner Entscheidung keine rechtlichen Hinweise erteilt habe, wies das BSG darauf hin, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren keine generelle Hinweispflicht gebe (BSG, Beschl. v. 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C; BSG, Beschl. v. 01.07.2022 - B 4 AS 14/22 BH). Zudem hätten sich die Kläger mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG (Beschl. v. 13.11.2014 - B 4 AS 84/24 B) ist das Urteil des LSG Halle rechtskräftig geworden.
- C.
Kontext der Entscheidung Durch Steuermittel finanzierte Sozialleistungen, welche die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecken, werden regelmäßig nur nachrangig erbracht und setzen die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person voraus. Dies gilt auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem SGB II. So bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II allgemein, dass Leistungen nach dem SGB II nur an Personen gewährt werden dürfen, die als hilfebedürftig gelten. Dies sind nach § 9 Abs. 1 SGB II Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen (§ 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Bestehen demnach insbesondere nach zivilrechtlichen Regelungen Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegen dritte Personen (§§ 1360, 1360a, 1569 ff., 1601 ff., 1615l BGB), sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Auch Sozialleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Sozialleistungsträger insbesondere der Sozialversicherung fallen und die auf Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet sind, z.B. das Arbeitslosengeld im System der Arbeitsförderung nach dem SGB III, müssen vorrangig geltend gemacht werden, bevor Bürgergeld nach dem SGB II in Anspruch genommen werden kann. Soweit es das Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialleistungsträger allgemein angeht, ergibt sich das Nachrangverhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) insbesondere auch aus § 5 SGB II sowie aus § 12a SGB II, welcher die aktive Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen wie z.B. nach Vollendung des 63. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente vorsieht. So verlangt auch der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 SGB II, dass die leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ergreifen muss, wozu auch der Einsatz von Einkommen gehört. Vor diesem Hintergrund muss nach Antragstellung eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der die Leistung begehrenden Person sowie der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) lebenden Personen erfolgen. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft in Partnerschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II) zusammenleben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und das Vermögen der jeweiligen Partnerin bzw. des jeweiligen Partners zu berücksichtigen. Als Einkommen gilt in diesem Zusammenhang alles, was eine Person in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, während zum Vermögen alles das zählt, was diese Person in der Bedarfszeit bereits hat (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 34; st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R; BSG, Urt. v. 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R). Von der Systematik regelt § 11 SGB II im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Einkommensbegriff. Hier gilt es zu beachten, dass es leistungsrechtlich privilegiertes Einkommen gibt, welches von der grundsätzlichen Anrechnungsverpflichtung ausgenommen ist und der leistungsberechtigten Person in voller Höhe neben dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht, obwohl hierdurch die finanzielle Situation der leistungsberechtigten Person zum Teil sogar erheblich verbessert werden kann. Demnach zählen alle in § 11a SGB II sowie alle in § 1 Bürgergeld-V (bis 31.12.2022: § 1 Alg-II-VO) genannten Zahlungen nicht als der Anrechnung unterliegendes Einkommen. Sodann können vom grundsätzlich anrechenbaren, insoweit nicht privilegierten Einkommen die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge (z.B. auf das Einkommen entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) abgerechnet werden, die zum Teil nach § 6 Bürgergeld-V (bis zum 31.12.2022: § 6 Alg-II-VO) pauschalisiert werden. Einkommen, welches in dem Monat, in dem es der leistungsberechtigten Person zufließt, nicht verbraucht wird und im Folgemonat noch vorhanden ist, gilt leistungsrechtlich als Vermögen, dessen Verwertungspflicht und Anrechenbarkeit sich sodann nach § 12 SGB II und § 7 Bürgergeld-V (bis zum 31.12.2022: § 7 Alg-II-VO) beurteilt. Dies gilt auch für Einkommenspositionen, die im Monat des Zuflusses noch unter den privilegierten Einkommensbegriff i.S.d. § 11a SGB II bzw. § 1 Bürgergeld-V fielen und noch vorhanden sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt grundsätzlich als Einkommen zunächst jede Zuwendung in Geld, d.h. Zuflüsse von Zahlungsmitteln, die amtlich ausgegeben und zum allgemeinen Umlauf fähig sind (Bargeld), ferner Buchgeld, weil dies ohne den Zwischenschritt einer Bewertung zur Zahlung in offizieller Währung gebraucht werden kann (Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 19). Die Währung der Geldzuwendung ist nicht entscheidend, weil ausländische Zahlungsmittel mit dem zum Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Umtauschkurs in Euro umzurechnen sind (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 155 m.w.N.). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die Frage, um wen es sich bei der das Bar- oder Buchgeld zuwendenden Person handelt. Dies kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber, aber auch eine Privatperson, z.B. eine der leistungsberechtigten Person nahestehende oder angehörige Person, eine der empfangenden Person gänzlich unbekannte oder sogar eine anonyme Person sein. Auf den Anlass oder den Beweggrund der Zuwendung kommt es auch nicht an. § 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II stellt klar, dass auch der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG und das Kindergeld als Einkommen anzusehen sind, ordnet allerdings die Berücksichtigung dieser Zahlungen auf den Bedarf des Kindes und nicht auf den Bedarf der die Zahlung empfangenden Person an, bei der es sich regelmäßig um einen Elternteil handelt. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II regelt die Frage, wann geldwerte Zuwendungen als anrechenbares Einkommen gelten können. Diese Regelung ist durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) zum 01.08.2016 in das Gesetz eingefügt worden. Es sind aber nicht alle geldwerten Zuwendungen bedarfsmindernd einzusetzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt unmissverständlich klar, dass geldwerte Zuwendungen nur dann als anrechenbares Einkommen in Betracht kommen können, wenn sie der leistungsberechtigten Person im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder einer der dort genannten sozialen Dienste (Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst) zufließen. Bei der Frage, wie geldwerte Zuwendungen behandelt werden, kommt es somit entscheidend auf die zuwendende Person an. Werden die geldwerten Zuwendungen von anderen als den in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Personen gewährt, z.B. von angehörigen Personen, spielen die geldwerten Zuwendungen im Rahmen der dann durchzuführenden Einkommensprüfung keine Rolle mehr, und dies unabhängig von der Frage ihres materiellen Wertes. Dies gilt es dann auch im Rahmen des § 11a SGB II bei der Auslegung des dort verwendeten Zuwendungsbegriffs (§ 11a Abs. 4 und 5 SGB II) zu beachten, so dass sich seit dem 01.08.2026 nur hinsichtlich Geldzuwendungen überhaupt die Frage einer Berücksichtigung stellt, weil von sonstigen Personen gewährte geldwerte Vorteile grundsätzlich ohnehin nicht erfasst werden, weil sie im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II nie als Einkommen gelten (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11a Rn. 367, 387; Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11a Rn. 37; a.A. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11a Rn. 92 zu Lebensmittelspenden der Tafeln und Möbelspenden). Gleichwohl wäre eine gesetzliche Klarstellung, wie dies in § 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-V („Geldgeschenke“) der Fall ist, wünschenswert. Der fehlenden Einstufung als anrechenbares Einkommen i.S.d. § 11 SGB II steht aber nicht entgegen, dass es sich im Folgemonat bei Nochvorhandensein um verwertbares und sodann bedarfsmindernd einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 12 SGB II handeln kann (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 50). Seit dem 01.08.2016 werden geldwerte Zuwendungen folglich nur dann in weitere Einkommensprüfung einbezogen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder einem der in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Dienste erfolgt. Es muss ein Austauschverhältnis bestehen, so dass die geldwerte Zuwendung eine Gegenleistung für geleistete Arbeitszeit darstellen muss. Man kann am „Lohncharakter“ zweifeln, wenn die Zuwendung nur aus Anlass einer betrieblichen Veranstaltung erbracht wird (z.B. Geschenk auf der Weihnachtsfeier) (so: Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 8) oder es sich um eine notwendige Begleiterscheinung der Arbeitsleistung handelt (Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 8: eigene Beköstigung anlässlich einer Kundenbewirtung). Sodann muss es sich um Leistungen handeln, die einen Geldwert haben, wozu auch Sachleistungen wie z.B. eine freie Verpflegung und Unterkunft sowie Deputate (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 51; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 160) oder Mitarbeiterrabatte (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.11.2019 - L 34 AS 801/19) zählen. Einnahmen mit Geldeswert sind demnach solche wertmäßigen Zuflüsse, bei denen dem Leistungsberechtigten ein in Geld zu bemessender wirtschaftlicher Wert zukommt (Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 20). Fraglich ist, ob man hier einen Marktwert der zugeflossenen Zuwendung verlangen muss, d.h. ob sich die in Geldeswert zugewendete Einnahme am Markt in Geld tauschen lässt (kritisch allg. hierzu: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 163). In der überwiegenden Kommentarliteratur wird eine solche Veräußerbarkeit auch so gefordert (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 51; Neumann in: BeckOK SozR, § 11 SGB II Rn. 7; Schwabe in: BeckOGK, § 11 SGB II Rn. 32; Klerks in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kap. 20. B. II. 2., Rn. 61), teilweise wird sie aber auch abgelehnt (Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 20). Die Rechtsprechung hat in Bezug auf als Sachleistung gewährte Verpflegung ausgeführt, dass es auf einen Markt für eine etwaige Veräußerung nicht ankommt, es vielmehr genüge, dass die Leistung verfügbar sei und der leistungsberechtigten Person zur Verfügung stehe (BSG, Urt. v. 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R). Das LSG Halle schließt sich mit dem vorliegenden Urteil vom 20.06.2024 dem in Bezug auf den „Sachbezug PKW“ im Ergebnis an und stellt hinsichtlich der hier konkret im Streit stehenden privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeuges nicht auf eine tatsächliche Veräußerungsmöglichkeit ab und bejaht somit das Vorliegen eines grundsätzlich der Anrechnung unterliegenden Einkommens i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Damit folgt das LSG Halle in Bezug auf die Frage der Berücksichtigung der Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, dem LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 15.11.2021 - L 1 AS 705/19). Soweit das LSG Halle in seinem früheren Urteil vom 26.02.2016 (L 4 AS 159/12; ebenso: LSG Stuttgart, Urt. v. 23.02.2016 - L 9 AS 2108/13) dieses noch anders gesehen hatte, ist diese Entscheidung durch die Einfügung des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum 01.08.2016 obsolet geworden. Der Betrag, der vorbehaltlich der Regelungen der §§ 11a und 11b SGB II bzw. der §§ 1 und 6 Bürgergeld-V aufgrund der Gewährung einer geldwerten Zuwendung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II bedarfsmindernd einzusetzen ist, kann schwer zu bestimmen sein, da er abgesehen von z.B. Einkaufsgutscheinen regelmäßig nicht direkt mit einem Geldbetrag ausgewiesen ist. Nur für von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung gibt es mit § 2 Abs. 5 Bürgergeld-V eine konkrete Regelung, nach der abweichend von der Sozialversicherungsentgeltverordnung und steuerrechtlicher Bewertungen ein bestimmter Prozentsatz von dem nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarf abgezogen wird, wobei in diesem Zusammenhang irrelevant ist, ob die im Arbeitsverhältnis beschäftigte Person die bereit gestellte Verpflegung auch tatsächlich in Anspruch nimmt (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 52; BSG, Urt. 05.08.2021 - B 4 AS 83/20 R). Im Übrigen muss bei allen anderen geldwerten Zuwendungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach § 2 Abs. 6 Bürgergeld-V auf den Verkehrswert abgestellt werden. Hier hat der Verordnungsgeber letztlich den Betrag gemeint, der auch für das Bestreiten des Lebensunterhalts nutzbar gemacht werden kann, weil er der leistungsberechtigten Person tatsächlich hierfür zur Verfügung stehe, mithin die ersparten Aufwendungen (Hannes, Bürgergeld-V, 2. Aufl. 2023, § 2 Rn. 17). In der Kommentarliteratur wird ein anrechenbarer Wert eines privat nutzbaren Dienstwagens zuweilen mit dem Argument verneint, dass dieser Vorteil für die leistungsberechtigte Person überflüssig und nicht nutzbar sei, wenn diese anderweitig über ein privates Fahrzeug verfüge (so: Hengelhaupt in: Hauck/Notfz, SGB II, § 11 Rn. 549). Mit einem solchen Einwand musste sich das LSG Halle nicht befassen, weil das Dienstfahrzeug tatsächlich genutzt wurde und die Existenz eines anderen Privatfahrzeuges nicht vorgebracht war. Da die leistungsberechtigte Person oftmals keine Einwirkungsmöglichkeit auf die ggf. von der Arbeitgeberseite gewählte Automarke und die damit verbundenen Kosten habe, d.h. der Dienstwagen nicht einfach abgelehnt werden könne, sehen andere Stimmen in der Kommentarliteratur in einer solchen Nutzungsmöglichkeit dann eine „aufgedrängte Bereicherung“ (so: Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 8; im Ergebnis ebenso: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 549). Das LSG Halle lehnt diesen Einwand ab, weil es sich bei der von der leistungsberechtigten Person letztlich akzeptierten privaten Nutzungsmöglichkeit in Anbetracht der vereinbarten Vergütung in Geld um ein ganz prägendes Element der von der Arbeitgeberseite gewährten Gegenleistung gehandelt habe. Hier dürfe die faktische Annahme der Nutzungsmöglichkeit durch die leistungsberechtigte Person das entscheidende Argument sein, da sie sich auch zur Meidung der steuerlichen Ausweisung eines pauschalen Betrages in der Lohnabrechnung und Erhöhung des Bruttogehaltes für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Berechnung auf ein Fahrtenbuch hätte einlassen können. Dann hätte sie aber auch das Fahrzeug nicht privat nutzen dürfen. Soweit es den Wert einer ggf. bedarfsmindernden geldwerten Zuwendung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II und somit auch des im vorliegenden Fall strittigen „Sachbezugs PKW“ angeht, hat das LSG Halle zwar den Verkehrswert i.S.d. § 2 Abs. 6 Bürgergeld-V im Blick, stellte aber fest, dass hier nichts vorgetragen worden sei. Insoweit zog es zur Beurteilung der Frage, was sich die leistungsberechtigte Person durch die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erspart habe, die ADAC-Autokosten für einen sehr preiswerten Kleinwagen im Jahr 2016 heran und ermittelt insoweit die Ersparnis. Dies entspricht dem, was das VG Freiburg in seiner Entscheidung vom 16.08.2002 (2 K 322/02), allerdings im Zusammenhang mit einer Rundfunkbefreiung, auch vertreten hat (vgl. auch Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 8). Soweit es die Berücksichtigung eines solchen Vorteils im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung angeht, gibt es ebenfalls Stimmen, die sich dafür aussprechen, dies grundsätzlich anhand der einschlägigen ADAC-Tabelle zu tun (Linderer/Koppenwallner in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, 2024, Teil S: Steuerrechtliche Bezüge zum Familienrecht, Rn. 319 m.w.N.), wobei dann auch vertreten wird, die durch die Besteuerung aufgewandte Steuerlast abzuziehen, so dass sodann nur der Restbetrag als Vorteil zu veranschlagen ist (B. Heiß/H. Heiß in: Born, Unterhaltsrecht, 2024, Kap. 3: Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Einzelprobleme, Rn. 197 mit Verweis auf OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.10.2007 - 6 UF 138/06). Letztlich übernimmt das LSG Halle die steuerliche Bewertung, die seiner Berechnung nach niedriger als der zuvor berechnete theoretische Verkehrswert i.S.d. § 2 Abs. 6 Bürgergeld-V gewesen ist und bringt diesen Betrag bedarfsmindernd in Abzug. Solches ist auch zivilrechtlich im Rahmen des „Massengeschäfts Unterhalt“ nicht fremd, um eine möglichst einfache Berechnungsmethode anzuwenden (so: Maurer in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2022, § 1578 Rn. 284 m.w.N.). Demnach ist die Berechnungsmethode des LSG Halle auch unter Zugrundelegung der steuerlichen Betrachtungsweise des „Sachbezugs PKW“ vertretbar und letztlich auch aus Praktikabilitätserwägungen sinnvoll.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des LSG Halle ist – soweit ersichtlich – eine der wenigen Entscheidungen, die sich mit der Frage der Berücksichtigung einer im Rahmen einer arbeitsvertraglich vereinbarten privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens als Einkommen im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach der seit dem 01.08.2016 geltenden Rechtslage und Einfügung des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II befasst. Das Urteil ist – im Gegensatz zu der im Ergebnis gleichlautenden und in Bezug genommenen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2021 (L 1 AS 705/19) – umfangreicher und eingehender begründet. Gegen die Argumentation der Entscheidung des LSG Halle ist im Ergebnis nichts zu erinnern; obgleich wäre es für die Rechtsfortbildung sicherlich interessant gewesen, was das BSG zu diesem Thema ggf. auch ergänzend gesagt hätte. Wegen der Unzulässigkeit der gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom LSG Halle erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das BSG in seinem Beschluss vom 13.11.2024 (B 4 AS 84/24 B) inhaltlich nicht positioniert. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die Berufungsentscheidung aufgrund der zutreffenden Argumente zu Grund und Höhe der Anrechnung des „Sachbezugs PKW“ im Ergebnis aufrechterhalten worden wäre. Leistungsberechtigte müssen somit gut überlegen, wie sie reagieren, wenn ihnen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses die Möglichkeit offeriert wird, ergänzend oder anstelle anderer Vergütungsbestandteile einen dienstlich gestellten PKW auch privat zu nutzen. Im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht gilt ein solcher Vorteil als Einkommen. Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens wirkt sich aber nicht nur steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aus, sondern wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch leistungsrechtlich. Möchte die leistungsberechtigte Person dies nicht und kann die Gestellung eines Dienstwagens gleichwohl nicht verhindern, muss sie sich zur Meidung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Anrechnung der Fahrtenbuchauflage unterwerfen und sich jeder privaten Nutzung enthalten. In einem solchen Fall gäbe es dann auch keinen geldwerten Vorteil i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II mehr.
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