Betriebsweg oder Arbeitsweg? - Wichtige Klarstellungen des BAGOrientierungssätze 1. § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 i.d.F. vom 26.05.1999, 04.07.2002, 29.10.2003 und 01.06.2018 (TV 13. Monatseinkommen) gewährt Arbeitnehmern, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die im Tarifvertrag geforderte Arbeitsleistung an mindestens zehn Arbeitstagen im Bezugszeitraum nicht erbringen konnten, einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen „Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit“ zurückzuführen ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit an den Rechtsbegriff des Arbeitsunfalls im engeren Sinne entsprechend dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung angeknüpft. 2. Der TV 13. Monatseinkommen begrenzt den Kreis der nach § 2 Abs 5 Halbsatz 2 Alt. 3 Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit auf einer Baustelle erleiden, sondern schließt Arbeitnehmer ein, deren Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf einem Betriebsweg zurückzuführen ist. Solche Unfälle sind von Wegeunfällen zu unterscheiden. 3. Bei der Fahrt eines nach § 7 Nr. 1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 28.09.2018 i.d.F. der Änderungstarifverträge vom 05.11.2021 und vom 10.11.2022 (BRTV Bau) auf wechselnden auswärtigen Baustellen eingesetzten Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu der ihm an diesem Tag zugewiesenen Baustelle handelte es sich um einen Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht. Die Fahrt stellt einen Betriebsweg dar, da der Arbeitnehmer den Weg zur Baustelle zurücklegt, um Weisungen zu erfüllen, die ihm der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts erteilt hat. - A.
Problemstellung Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII, § 3 SGB VII oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu zählen auch Unfälle auf Wegen unmittelbar in Ausübung betrieblicher Tätigkeit (sog. Betriebswege). Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Arbeitsweg; zu versicherten Arbeitswegen vgl. ferner § 8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII). Für Leistungsansprüche nach dem SGB VII macht es keinen Unterschied, ob die versicherte Person den Unfall auf einem nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Betriebsweg oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SBG VII versicherten Arbeitsweg erlitten hat. Beim Beitragsausgleichsverfahren nach § 162 SGB VII bleiben dagegen Wegeunfälle i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4, anders als Unfälle auf Betriebswegen, unberücksichtigt (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Erhebliche Bedeutung hat die Frage, ob sich der Unfall auf einem Betriebsweg oder auf einem Arbeitsweg ereignet hat, für die Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII, da es eine solche bei Wegeunfällen nicht gibt (§§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Das Urteil des BAG vom 12.11.2025 zeigt, dass die Unterscheidung zwischen einem Betriebsweg und einem Arbeitsweg auch anderenorts für zivil- bzw. arbeitsgerichtliche Entscheidungen von Bedeutung sein kann.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Umstritten war ein Anspruch auf Zahlung eines tariflichen 13. Monatsgehalts für das Jahr 2025. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten beschäftigt und wurde als Straßenbauer auf wechselnden Baustellen eingesetzt. In § 5 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. Monatseinkommen) war bestimmt: „Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen … haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung von mindestens 10 Arbeitstagen erbracht haben oder wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalls oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit zurückzuführen ist, nicht erbringen konnten.“ Für die Woche vom 14. bis 18.06.2021 teilte die Beklagte den Kläger zusammen mit einem Kollegen auf einer Baustelle auf der Bundesautobahn 3 ein. Für die Fahrten zur Baustelle stellte sie einen VW-Bus zur Verfügung, mit dem auch Kleinwerkzeug, das auf der Baustelle benötigt wurde und dort nicht liegengelassen werden konnte, sowie neue Arbeitskleidung zum Wechseln transportiert wurde. Am Morgen des 14.06.2021 holte ein Kollege des Klägers diesen mit dem VW-Bus von seiner Wohnung ab. Auf der Fahrt zur Baustelle kam es zu einem Verkehrsunfall, durch den der Kläger erhebliche Verletzungen erlitt. Er war mindestens bis zum 30.11.2022 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte dem Kläger für 2022 kein 13. Monatsgehalt. Im Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, ihm stehe ein 13. Monatsgehalt zu, weil seine vom 14.06.2021 bis 30.11.2022 dauernde Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Das BAG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch des Klägers bestehe nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen, weil die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 14.06.2021 bis zum 30.11.2022 auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Diese Vorschrift begrenze den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit – hier: auf einer Baustelle – erlitten hätten, sondern schließe Unfälle auf einem Betriebsweg ein. Bedienten sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs – hier: Arbeitsunfall –, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung habe, sei dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergebe. Die vorliegend maßgebliche tarifvertragliche Vorschrift (§ 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen) habe sich in ihrem Wortlaut an die Legaldefinition des Begriffs „Arbeitsunfall“ in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung angelehnt. Ein Arbeitsunfall sei danach ein „Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten“ erleide. Die Beibehaltung des an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO angelehnten Wortlauts nach Inkrafttreten des § 8 SGB VII am 01.01.1997 durch die Tarifvertragsparteien rechtfertige kein abweichendes Verständnis, da § 8 Abs. 1 SGB VII gegenüber § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO keine relevante sachliche Änderung ergeben habe. § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen erfasse zwar nur Arbeitsunfälle im engeren Sinne, nicht aber Wegeunfälle i.S.d. § 550 Abs. 1 RVO bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII, wie sich aus der Formulierung „bei ihrer Tätigkeit“ in § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen ergebe. Die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift seien jedoch erfüllt, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe. Betriebswege würden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterschieden sich von Wegen nach und von dem Tätigkeitsort dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorangingen oder sich ihr anschlössen. Sie könnten auch von zu Hause angetreten werden, wenn sie unmittelbar der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dienten. Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück erbringe der Arbeitnehmer zwar regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber. Anders sei es hingegen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs auf auswärtigen Baustellen zu erbringen habe. In diesem Fall gehöre das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten des Beschäftigten, weil das wirtschaftliche Ziel seiner Gesamttätigkeit darauf gerichtet sei, verschiedene Baustellen aufzusuchen, um dort seine Baustellentätigkeit durchzuführen. Die Fahrten zur Baustelle und zurück bildeten mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit und seien damit insgesamt die Dienstleistung i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB. Das sei unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgten und ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst führe oder nur mitfahre. Erst recht gelte dies, wenn – wie vorliegend – in dem zur An- und Abreise genutzten Fahrzeug auch für die auswärtige Tätigkeit erforderliche Kleinwerkzeuge transportiert werden müssten, die auf der Baustelle nicht verbleiben könnten. Ohne Bedeutung für die Einordnung der Fahrten zur Baustelle als Teil der i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ und damit als Hauptleistungspflichten sei, ob die Fahrzeiten vergütet würden. Sinn und Zweck des in § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen geregelten Ausnahmetatbestandes sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigten, dass der Kreis der nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer begrenzt sei, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit auf der Baustelle erlitten hätten. Entscheidend sei insoweit, dass sich ein betriebliches Risiko, d.h. ein solches aus einem Bereich, der der Organisation des Arbeitgebers unterlegen habe, verwirklicht habe. Auch die Entstehungshistorie von § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen bestätige die Auslegung, dass Unfälle auf Betriebswegen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst würden.
- C.
Kontext der Entscheidung Zur Abgrenzung zwischen einem Betriebsweg und einem Arbeitsweg gibt es Rechtsprechung mehrerer oberster Bundesgerichte. Die Judikatur des BSG unterscheidet sich zum Teil von derjenigen des BGH und des BAG. In dem Fall des Urteils des BGH vom 12.10.2000 (III ZR 39/00) hatte ein Schüler auf einer Fahrt zur Rückkehr nach dem Schulbesuch zu seinem Wohnort einen Unfall erlitten. Diese Fahrt hatte der Schulträger für den Transport mehrerer im gleichen Ort wohnender Schüler organisiert und dafür einen Kleinbus und einen bei ihr angestellten Fahrer zur Verfügung gestellt. Der BGH ist von einem Betriebsweg ausgegangen, da sich in dem Unfall kein normales Risiko, sondern ein betriebliches Risiko verwirklicht habe und die Beförderung integrierter Bestandteil des Schulbetriebs gewesen sei; ein solcher Schülertransport sei dem sog. Werksverkehr gleichzustellen, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lasse. Das BAG hat sich dieser Rechtsprechung des BGH angeschlossen (BAG, Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02) und den Weg eines in einem Bauunternehmen Beschäftigten von dessen Wohnung zu einer Baustelle im Rahmen eines vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransports von Beschäftigten als Betriebsweg qualifiziert (der Rspr. von BGH und BAG im Ergebnis zustimmend Kellner in: BeckOGK SGB, Stand 15.11.2025, § 8 SGB VII Rn. 299). Dies entspricht weiteren Entscheidungen von Gerichten der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit in der Folgezeit (vgl. z.B. OLG Celle, Urt. v. 28.07.2021 - 14 U 43/21 Rn. 43; LArbG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.06.2009 - 5 Sa 41/09 Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des BSG liegt ein Arbeitsweg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII vor, wenn der Weg dazu dient, die versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort erst aufzunehmen. Dies kann dem BSG zufolge auch der Fall sein, wenn der Beschäftigte an wechselnden Orten tätig ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R Rn. 20; BSG, Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R Rn. 12; BSG, Urt. v. 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R Rn. 17). Dagegen nimmt das BSG einen Betriebsweg an, wenn der Beschäftigte den Weg vom häuslichen Bereich aus unmittelbar in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zurücklegt (z.B. Fahrt wegen einer Dienstreise; vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R Rn. 21). Abweichend von der zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 12.10.2000 - III ZR 39/00) und des BAG (Urt. v. 30.10.2003 - 8 AZR 548/02) ist das BSG – noch zur RVO – in seinem Urteil vom 11.02.1981 (2 RU 87/79 Rn. 25) davon ausgegangen, der Transport des außerhalb der Betriebsstätte auf einer Baustelle eingesetzten Versicherten dorthin durch den Unternehmer vor Beginn der Aufnahme der eigentlichen Arbeit mache den Weg nicht zu einem Betriebsweg; vielmehr handle es sich um einen Arbeitsweg. In seinem Urteil vom 10.08.2021 (B 2 U 2/20 R Rn. 13) hat das BSG offengelassen, ob es an dieser früheren Linie festhält. Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.11.2025 (Rn. 35) zwar darauf hingewiesen, die Tarifvertragsparteien hätten in § 2 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen danach differenziert, ob sich ein betriebliches Risiko verwirklicht hatte. Zur Abgrenzung zwischen einem Betriebsweg und einem Arbeitsweg hat das BAG aber, im Gegensatz zu seinem Urteil vom 30.10.2003, nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Arbeitgeber die zum Unfall führende Fahrt organisiert hatte. Dieser Umstand kann, anders als in der Schülerunfallversicherung, wo Versicherungsschutz im Rahmen des organisatorischen Verantwortungsbereichs der BSG, Urt. v. 28.06.2022 - Schule besteht (vgl. z.B. B 2 U 20/20 R Rn. 16 ff.), in der Beschäftigtenversicherung nicht der maßgebende Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung sein. Vielmehr hat das BAG in seinem Urteil vom 12.11.2025 zutreffend im Ausgangspunkt an die neuere Rechtsprechung des BSG angeknüpft, wonach es hier entscheidend darauf ankommt, ob Beschäftigte mit der zum Unfall führenden Tätigkeit eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis erfüllt haben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die betreffende Fahrt zur Arbeitszeit gezählt hat. Nach der Rechtsprechung des BAG zum Arbeitszeitrecht sind Zeiten von Fahrten unmittelbar vom häuslichen Bereich aus zu auswärtigen Arbeitsstellen, etwa zu Kunden (vgl. BAG, Urt. v. 22.04.2009 - 5 AZR 292/08 Rn. 15; BAG, Urt. v. 25.04.2018 - 5 AZR 424/17 Rn. 18; BAG, Urt. v. 18.03.2020 - 5 AZR 36/19 Rn. 16), Teil der Arbeitszeit. Dasselbe muss – so zu Recht das BAG – für Fahrten von Straßenbauern zu auswärtigen Baustellen gelten. Darauf, ob, wie vorliegend, zusätzlich für die Arbeit erforderliches Material und neue Arbeitskleidung transportiert wurden, was für sich genommen die Qualifizierung als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII begründen könnte, kommt es nicht entscheidend an. Ob die Fahrzeit im konkreten Fall vergütet wurde und ob ein Vergütungsanspruch bestand (zur Möglichkeit einer eine Vergütung ausschließenden vertraglichen Regelung durch Arbeits- oder Tarifvertrag im Rahmen der Mindestlohnvorschriften vgl. Besprechungsurteil Rn. 26 sowie BAG, Urt. v. 25.04.2018 - 5 AZR 424/17 Rn. 30 f.; BAG, Urt. v. 18.03.2020 - 5 AZR 36/19 Rn. 18), spielt keine Rolle. Ausgehend davon ist die Beurteilung des BAG, dass der Kläger mit der zum Unfall führenden Fahrt eine Pflicht aus seinem Arbeitsvertrag erfüllt hat, konsequent und überzeugend. Damit liegt in solchen Fällen ein Betriebsweg vor, unabhängig davon, ob die Fahrt im Rahmen eines Sammeltransports vom Arbeitgeber organisiert worden war. Nicht betroffen von der Entscheidung vom 12.11.2025 sind vom Arbeitgeber organisierte Fahrten von Beschäftigten vom häuslichen Bereich aus zum Ort des Unternehmens, d.h. nicht zu einem auswärtigen Arbeitsort, oder zurück vor Antritt der Arbeit und nach deren Beendigung. Wenn der Arbeitgeber dies regelmäßig tut, kommt die Qualifizierung als Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung unternehmensbezogener Rechte durch Beschäftigte (vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 Rn. 18b) in Betracht. Eine nähere Behandlung dieser Frage ist im Rahmen der vorliegenden Urteilsbesprechung nicht möglich. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit mussten vorliegend nicht eine Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers über die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall im engeren Sinne gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII abwarten. § 108 Abs. 2 SGB VII ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um einen Fall der Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. SGB VII handelt (zur Frage, ob eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Qualifizierung als Wegeunfall Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII für das über eine Haftungsbeschränkung entscheidende Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit hätte, vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 7 Rn. 6a; Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 Rn. 7d).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das Urteil des BAG enthält wichtige Grundsätze, die auch für die Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Abgrenzung zwischen Betriebswegen und Arbeitswegen relevant sind. Unfallversicherungsträger und Gerichte sollten für die Prüfung, ob Versicherte bei der Zurücklegung des zum Unfall führenden Weges in Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis tätig wurden, verstärkt die Rechtsprechung des BAG zur Wertung der betreffenden Zeit als Arbeitszeit einbeziehen. Nicht zuletzt ist das Urteil des BAG auch deshalb wichtig, weil es dazu beitragen kann, dass die Rechtsprechung der obersten Gerichte – einerseits BSG, andererseits BGH und BAG – nach möglichst einheitlichen Grundsätzen verfährt, was im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit zu begrüßen ist.
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