juris PraxisReporte

Anmerkung zu:AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 338 C 15281/24
Autor:Herbert Lang, RA
Erscheinungsdatum:12.03.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 823 BGB, § 7 StVG, § 7 StVO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 5/2025 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Lang, jurisPR-VerkR 5/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Es besteht eine Pflicht von Fahrgästen, sich im Bus um einen festen Halt zu kümmern.
2. Ein gestürzter Fahrgast, der im Bus keinen der freien Sitzplätze eingenommen hat, kann ggf. voll haften.
3. Eine (Mit-)Haftung eines PKW-Fahrers kann trotz eines kurz vor dem heftigen Abbremsen des Busses plötzlich durchgeführten Fahrstreifenwechsel abzulehnen sein.



A.
Problemstellung
Die Stürze von Fahrgästen in Bussen und Straßenbahnen sind in unserem Alltag nicht selten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes verunfallten im Jahre 2020 wieder 4.102 Menschen in Bussen, mit 2.933 die weit überwiegende Anzahl im innerstädtischen Straßenverkehr. Vor allem beim Anfahren bzw. Abbremsen der Fahrzeuge wurden dabei 3.763 Fahrgäste leicht, 329 schwer verletzt, zehn Menschen kamen sogar zu Tode (www.destatis.de, zuletzt abgerufen am 04.03.2025). In besonderem Maße betroffen von solchen Unfällen sind ältere und körperlich behinderte Menschen.
Die Anzahl der Stürze von Fahrgästen spiegelt sich in einer hohen Zahl gerichtlicher Entscheidungen wider. Oft geht es dabei um die Frage der Haftung, vor allem, ob sich der Gestürzte ausreichend gegen einen Sturz gesichert hat (vgl. z.B. Lang, jurisPR-VerkR 25/2022 Anm. 3; Filthaut, NZV 2020, 63; Wenker, jurisPR-VerkR 18/2010 Anm. 3; Freymann, NJW 2017, 2357).
Um einen solchen Fall ging es auch bei dem vorliegenden Urteil.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der am 10.09.1946 geborene, unfallunabhängig schwerbehinderte Kläger macht Ansprüche nach einem Straßenverkehrsunfall vom 11.04.2023 geltend. Er stürzte dabei um ca. 18.30 Uhr als Fahrgast in einem an einen Linienbus angehängten Anhänger, als dieser vor einer auf Rot umschaltenden Ampel heftig bremsen musste. Unmittelbar zuvor war der bei dem Beklagten versicherte PKW plötzlich auf die Rechtsabbiegerspur gewechselt, die der Bus ebenfalls befahren wollte.
Der Kläger ist der Meinung, der PKW sei so knapp vor den Bus gewechselt, dass dieser eine Kollision nur mit einer Vollbremsung vermeiden konnte. Der Bus selbst sei allerdings zu schnell gefahren, da er über die noch Grün zeigende Ampel fahren wollte. Bei dem Sturz habe er diverse Prellungen und eine Überdehnung des Daumengelenks erlitten, weswegen er vier Wochen lang Schmerzen mit Bewegungseinschränkungen gehabt habe. Deswegen habe er einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro. Im Verfahren erklärte er dem Busunternehmen den Streit, das seinerseits dem Rechtsstreit aufseiten des Beklagten beigetreten ist.
Der Beklagte hält dem entgegen, der PKW-Fahrer habe den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angekündigt und in ausreichendem Abstand vor dem Bus vorgenommen. Zu dem Sturz sei es gekommen, da sich der stehende Kläger auf keinen der freien Sitzplätze gesetzt, sich also nicht ausreichend Halt verschafft habe. Er habe sich nur locker mit der linken Hand am Handlauf festgehalten und seine rechte Hand auf seinem Einkaufstrolley gehabt. Andere Fahrgäste seien bei dem heftigen, aber nicht überraschenden Bremsen nicht zu Schaden gekommen.
Das AG München hat seine Klageabweisung wie folgt begründet:
Ein berührungsloser Unfall setze voraus, dass das schädigende Fahrzeug aufgrund seiner Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen habe, seine bloße Anwesenheit am Unfallort reiche nicht aus (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - VersR 2017, 311). Das sei vorliegend bei dem PKW-Fahrer der Fall, da er erst spät und ohne rechtzeitiges Blinken auf die ohnehin kurze Abbiegespur gewechselt habe. Dadurch habe er den Bremsweg des nachfolgenden Busses verkürzt, der heftiger bremsen musste, als es an der roten Ampel erforderlich gewesen wäre. Damit habe er gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, der Fahrern beim Fahrstreifenwechsel ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auferlege (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 7 StVO Rn. 63), und eine Ursache für den Sturz des Klägers gesetzt.
Der Kläger habe jedoch in einem sehr hohen Maß seine Sorgfaltspflichten als Fahrgast aus § 14 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Straßenverkehr (BOKraft) verletzt. Danach müssen Fahrgäste während der Fahrt, speziell zur Vermeidung von Stürzen bei Gefahrenbremsungen, für einen ausreichend festen Halt im Fahrzeug sorgen. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtung, habe das für sie negative haftungsrechtliche Konsequenzen (Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 252. EL Juni 2024, Rn. 16), deren Umfang von den Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall abhänge (OLG München, Urt. v. 02.03.2006 - 24 U 617/05 - NZV 2006, 477).
Vorliegend habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger nicht in zumutbarer Weise für die eigene Sicherheit gesorgt habe. Ausweislich der Innenkamera des Busses habe er sich nur stehend und lose mit einer Hand am Handlauf festgehalten, was, wie die Richterin bei einem Selbstversuch ermittelt habe, nicht für einen sicheren Halt bei einer verkehrsbedingten heftigen Bremsung des Fahrzeugs reiche. Der mitgeführte Einkaufstrolley sei eher behindernd gewesen, da der Kläger ihn während des Sturzes festgehalten habe, also nicht versucht habe, sich mit beiden Händen festzuhalten. Die verkehrsbedingte Bremsung des Busses sei heftig gewesen, aber im städtischen Straßenverkehr nicht überraschend. Hinzu komme, dass bereits kurz zuvor ein Abbremsen erforderlich gewesen sei, was den Kläger spätestens hätte veranlassen müssen, sich hinzusetzen. Für dieses Verständnis spreche ebenfalls, dass bei dem gegenständlichen Abbremsen keine anderen Fahrgäste gestürzt seien, so sei z.B. auch eine ältere Dame nicht von ihrem Sitz gerutscht, da sie sich ausreichend an der Haltestange festgehalten habe.
In der Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten sei der Verstoß des Klägers so schwerwiegend, dass die auf Beklagtenseite ausschließlich anzusetzende Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig zurücktrete. Deswegen hafte er für das Unfallereignis zu 100%.
Die vom Amtsgericht ausgeurteilte volle Haftung des im Bus gestürzten Klägers ist aus meiner Sicht nicht unproblematisch und wird von seiner Begründung nicht in vollem Umfang getragen.
Ein erheblicher Verstoß des Klägers steht zwar außer Zweifel, er hätte in dem fahrenden Bus zur Vermeidung eines Sturzes für einen festen Halt sorgen müssen. Das gilt speziell im städtischen Verkehr, wo immer mit einem plötzlichen, verkehrsbedingten Abbremsen des Fahrzeugs gerechnet werden muss. Die Aufnahmen der Businnenkamera belegen, dass er sich nur lose mit einer Hand am Handlauf festgehalten hat und nicht die ihm zumutbare Möglichkeit genutzt hat, einen der nahen, freien Sitzplätze einzunehmen. Wenn er das gemacht hätte, wäre es nicht zu seinem Sturz gekommen, wofür auch spricht, dass bei der verkehrsbedingten Abbremsung des Busses keine anderen Fahrgäste geschädigt wurden. Interessant ist insoweit, dass sich die Richterin bei einem Selbstversuch selbst ein Bild von den Möglichkeiten eines stabilen Standes in Linienbussen gemacht hat.
Auf der anderen Seite hat der PKW-Fahrer, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er ohne rechtzeitiges vorheriges Blinken den Fahrstreifen unvorsichtig gewechselt hat. Damit hat er den Bremsweg des Busses signifikant verkürzt, mithin eine über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinausgehende Ursache für den Sturz des Klägers im Bus gesetzt (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.02.2020 - VI ZR 286/19 - VersR 2020, 782; BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - VersR 2017, 311; OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2022 - 7 U 3/22 m. Anm. Lang, jurisPR-VerkR 1/2023 Anm. 2; OLG Oldenburg, Urt. v. 17.05.2022 - 2 U 20/22; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.12.2021 - 12 U 42/21 - NJW-RR 2022, 600). Somit ist vorliegend ein schuldhafter Verstoß des PKW-Fahrers gegeben, nicht also nur eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG.
Vor dem Hintergrund ergibt sich nach der hier vertretenen Sicht im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge keine volle Haftung des Klägers, sondern eine quotale Haftung der Beteiligten, da beide Beteiligte gegen essenzielle Regeln des Straßenverkehrs verstoßen haben. Dabei sind die unzureichende Eigensicherung des Klägers und der unvorsichtige Fahrstreifenwechsel des PKW-Fahrers vom Schweregrad her gleichwertig, so dass eine Haftungsverteilung von jeweils 50% sachgerecht erscheint.


C.
Kontext der Entscheidung
Das AG-Urteil steht in engem Kontext mit der umfangreichen weiteren Rechtsprechung zu der Thematik von berührungslosen Unfällen. Als Beispiel der Hinweis auf die überzeugende Entscheidung des OLG Hamm vom 10.03.2022 (7 U 3/22 m. Anm. Lang, jurisPR-VerkR 1/2023 Anm. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - VersR 2017, 311) zu einem auf den ersten Blick vergleichbaren Sachverhalt. Auch dort ging es um den Sturz eines Fahrgastes in einem vor einer roten Ampel heftig bremsenden Bus. Der Geschädigte richtete seine Ansprüche gegen den sich zum Unfallzeitpunkt zufällig vor dem Bus befindlichen PKW. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge ist es nicht gekommen.
Das OLG Hamm hat bei seiner Klageabweisung eine Haftung des PKW-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB in Ermangelung eines nachgewiesenen Verkehrsverstoßes verneint. Der vom Kläger behauptete plötzliche Fahrstreifenwechsel des Fahrzeugs wurde von den Zeugen nicht bestätigt, die geschildert haben, dieses habe vor der Ampel ganz normal gebremst und zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden. Abgelehnt hat der Senat ebenfalls einen Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG unter dem Aspekt eines berührungslosen Unfalls, da der Beklagte keinen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet hat, vielmehr nur zufällig vor Ort war. Vor dem Hintergrund ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dem Schädiger nicht zuzurechnen.
Das vorliegende Urteil des AG München ist vom Sachverhalt nur auf den ersten Blick vergleichbar mit der obigen Entscheidung des OLG Hamm. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass sich der in Anspruch genommene PKW dort nur rein zufällig am Unfallort befand und sich korrekt verhalten hatte. Da er keinerlei Beitrag zum Unfallgeschehen erbracht hatte, war es nach den Grundsätzen des berührungslosen Unfalls konsequent und richtig, seine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen (Lang, jurisPR-VerkR 1/2023 Anm. 2). Im Unterschied dazu hat der PKW vorliegend unvorsichtig und plötzlich den Fahrstreifen gewechselt, mithin also gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, was eine andere haftungsrechtliche Beurteilung impliziert. Wegen dieser Unterschiede erscheint dabei eine Haftung des PKWs von 50% sachgerecht.
Nicht im Widerspruch zu den Aussagen des OLG Hamm steht das Urteil des LG Berlin vom 31.03.2022 (44 O 340/21). Es hat der Klage eines in der Straßenbahn nach einer Vollbremsung gestürzten Fahrgastes gegen einen PKW-Fahrer in vollem Umfang stattgegeben. Dieser hatte eine Rot zeigende Ampel missachtet, wodurch die Straßenbahn die heftige Bremsung durchführen musste. Vor dem Hintergrund des ganz erheblichen Verkehrsverstoßes ist, insoweit weitergehend als vorliegend, seine Haftung von 100% sachgerecht.
Vorliegend, wie z.B. auch in den Fällen des OLG Hamm und des LG Berlin, ist der Kläger nach dem Sturz im Bus gegen den drittbeteiligten PKW vorgegangen. Das ist vor allem bei Unfällen ohne Berührung meist der kompliziertere Weg, weswegen im Regelfall der Halter und der Fahrer des Busses bzw. der Straßenbahn verklagt werden. Hierzu gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die speziell im innerstädtischen Verkehr durchweg hohe Anforderungen an die Pflicht der Fahrgäste zur Eigensicherung nach dem Einsteigen bzw. während der Fahrt stellen (zuletzt z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2024 - 1 U 149/24; OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2022 - 11 U 198/21 m. Anm. Lang, jurisPR-VerkR 25/2022 Anm. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2021 - 11 U 73/21; OLG München, Urt. v. 20.12.2019 - 10 U 3110/17; OLG Celle, Urt. v. 26.06.2018 - 14 U 70/18 - ZfSch 2019, 138; OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2018 - 11 U 57/17 - NZV 2018, 373; OLG Hamm, Urt. v. 17.02.2017 - 11 U 21/16 - NZV 2017, 377; OLG Dresden, Urt. v. 03.11.2017 - 1 U 62/16 (2) - NZV 2018, 76; LG Duisburg, Urt. v. 02.05.2024 - 1 O 130/22). Nehmen sie nicht unverzüglich einen freien Sitzplatz ein oder sorgen sie nicht in anderer Weise für einen sicheren Halt, entscheiden die Gerichte im Regelfall auf ihre volle oder weit überwiegende Haftung.
Der Führer des Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Anfahren zuzuwarten, bis die eingestiegenen Fahrgäste einen festen Halt gefunden haben. Etwas anderes gilt nur, wenn diese erkennbar hilfebedürftig sind (grundlegend BGH, Urt. v. 16.11.1971 - VI ZR 69/70 - VersR 1972, 152; BGH, Urt. v. 01.12.1992 - VI ZR 27/92 - VersR 1993, 241; BGH, Urt. v. 24.11.1998 - VI ZR 217/97 - VersR 1999, 203; OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2022 - 11 U 198/21). Diese restriktive Rechtsprechung überzeugt, etwas anderes wäre angesichts von eng getakteten Fahrplänen und zumeist voll besetzten Bussen/Straßenbahnen wenig realistisch und lebensfremd, zumal sich der Fahrzeugführer primär auf den Straßenverkehr konzentrieren muss (Lang, jurisPR-VerkR 25/2022 Anm. 3; Wenker, jurisPR-VerkR 18/2020 Anm. 3; BGH, Urt. v. 16.11.1971 - VI ZR 69/70 - VersR 1972, 152). Diese Grundsätze gelten allerdings nur eingeschränkt bei Stürzen in regelmäßig weniger überfüllten Reisebussen mit mehr Sitzplätzen, bei denen sich der Fahrer intensiver um die Sicherheit seiner Fahrgäste kümmern kann und muss (z.B. OLG Koblenz, Urt. v. 14.08.2000 - 12 U 895/99; Lang, jurisPR-VerkR 25/2022 Anm. 3).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die zu Stürzen von Fahrgästen in Bussen und Straßenbahnen im Wesentlichen einheitliche Rechtsprechung lässt sich als „Faustformel“ wie folgt zusammenfassen (vgl. Lang, jurisPR-VerkR 1/2023 Anm. 2):
- Grundsätzlich überwiegende Mithaftung des Gestürzten, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs bei „normalem“ Anfahren bzw. verkehrsbedingtem Abbremsen hinter der nicht ausreichenden Eigensicherung zurücktritt.
- (Mit-)Haftung des Halters/Fahrers des Busses i.H.v. ca. 1/3 bei Missachtung des besonderen Unterstützungsbedarfes erkennbar behinderter Fahrgäste oder besonders ruckartigem Anfahren.
- (Mit-)Haftung des Fahrers/Halters des Busses bei eigenem Sorgfaltsverstoß, z.B. zu geringem Abstand zu vorausfahrendem Fahrzeug.
- Keine (Mit-)Haftung eines nur zufällig an der Unfallstelle anwesenden Fahrzeugs. Anders bei eigenem Verkehrsverstoß, z.B. Bremswegverkürzung aufgrund Fahrstreifenwechsels.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das AG München hat vorliegend ohne weitere Begründung die Aufnahmen einer Innenkamera des Busses verwertet, womit offensichtlich beide Parteien einverstanden waren. Grundsätzlich ist das angesichts des Eingriffs solcher Aufzeichnungen in die Privatsphäre der Aufgenommenen unter datenschutzrechtlichem Aspekt nicht ganz unproblematisch, die Gerichte halten diese Praxis jedoch für mit der DSGVO vereinbar (z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.09.2017 - 11 LC 59/16, NZB zurückgewiesen BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 - 6 B 2/18). Das überzeugt bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, nicht zuletzt, da sich Fahrgäste „sehenden Auges“ in den öffentlichen Straßenverkehr begeben, wo sie mit Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten rechnen müssen und dort weniger schutzwürdig sind als in ihrer Privatsphäre. Auf dieser Linie liegt auch der BGH, der mit Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17 - BGHZ 218, 348; ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.10.2022 - 4 U 111/21 - RuS 2023, 461; LG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2024 - 13 S 85/23) die zivilrechtliche Verwertbarkeit von in PKW gefertigten Dashcam-Aufzeichnungen grundsätzlich gebilligt hat.



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