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Anmerkung zu:BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 04.06.2024 - VI ZR 374/23
Autor:Jan Lukas Kemperdiek, LL.M., RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und FA für Medizinrecht
Erscheinungsdatum:11.09.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 7 StVO, § 6 StVO, § 10 StVO, § 9 StVO, § 1 StVO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 18/2024 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Kemperdiek, jurisPR-VerkR 18/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine Anwendbarkeit der sog. „Lückenrechtsprechung“ auf Fälle des Vorbeifahrens an in zweiter Reihe geparkten Fahrzeugen



Leitsatz

Die Pflicht, beim Überholen einer Kolonne im Falle einer sich auftuenden Lücke wegen des dann häufig zu gewärtigenden Querverkehrs besonders besonnen und rücksichtsvoll zu fahren und nicht auf die Einhaltung der eigenen Vorfahrt zu vertrauen (sog. Lückenrechtsprechung), besteht nicht im Fall des bloßen Vorbeifahrens an einem in zweiter Reihe vor einer Grundstückseinfahrt stehenden Lkw.



A.
Problemstellung
In der hier vorliegenden Revisionsentscheidung hatte sich der BGH mit der Frage der Anwendbarkeit der sog. „Lückenrechtsprechung“ auf solche Fälle auseinanderzusetzen, in denen ein im fließenden Verkehr befindlicher Verkehrsteilnehmer mit einem aus einer Lücke zwischen geparkten Fahrzeugen von rechts einfahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Zugrunde liegen Ansprüche des revisionsführenden Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 22.07.2021. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem von der Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) kraftfahrthaftpflichtversicherten Pkw eine in beiden Fahrtrichtungen jeweils einspurig ausgebaute Straße.
Unmittelbar vor der Einfahrt zu einem aus seiner Sicht rechts am Fahrbahnrand gelegenen Firmengrundstück stand ein rechts in zweiter Reihe abgeparkter Lkw. Noch weiter rechts neben diesem Lkw auf dem Seitenstreifen befanden sich längst zur Fahrtrichtung angeordnete Parkflächen.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug unter Ausnutzung der Gegenfahrbahn, ohne dass Gegenverkehr bestanden hätte, links an dem stehenden Lkw vorbei. Währenddessen fuhr der Kläger mit seinem Pkw vom Seitenstreifen aus teilweise über den Gehweg durch die vor dem Lkw und im Bereich der Firmeneinfahrt befindliche Lücke auf die Fahrbahn ein, um mit seinem Fahrzeug zu wenden und auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen neuen Parkplatz zu finden. Hierbei kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei sich jedenfalls der Pkw des Beklagten zu 1) im Moment der Kollision in Bewegung befand.
Das erstinstanzlich zuständige LG Nürnberg-Fürth gab der Klage mit Urteil vom 13.07.2022 (2 O 6151/21) unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75% zu 25% zulasten des Klägers teilweise statt. Nach Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gelangte das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Ein Verstoß nach § 6 StVO sei nicht gegeben, allerdings müsse der an einem Hindernis Vorbeifahrende während des Wieder-Einscherens auf Fahrzeuge auf der Fahrbahn achten und bei einer unübersichtlichen Verkehrssituation mit jedenfalls angepasster Geschwindigkeit fahren sowie ausreichend Seitenabstand einhalten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe das klägerische Fahrzeug im Moment der Kollision den gesamten rechten Fahrstreifen vor dem Lkw eingenommen sowie zu etwa 1 m in die gegenüberliegende Fahrspur hineingeragt, die der Beklagte zu 1) befuhr. Anhaltspunkte, die das Anhalten des Lkws am rechten Fahrbahnrand gerade wegen des Einfahrens des Klägers oder einen sonstigen Gefahrumstand zulasten des Beklagten zu 1) nahelegen würden, wurden nicht festgestellt. Gegen den Kläger streite schlussendlich ein Anscheinsbeweis aus § 10 StVO.
Die von beiden Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts geführte Berufung entschied das zuständige OLG Nürnberg mit Urteil vom 24.10.2023 (6 U 2212/22) zugunsten der Beklagten, wies die Berufung des Klägers zurück und hob auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Klageabweisung auf.
Hierzu führt das Oberlandesgericht maßgeblich aus, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO komme für den fließenden Verkehr gegenüber dem einfahrenden Verkehrsteilnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Grundsätzlich müsse auch der fließende Verkehr trotz grundsätzlich bestehenden Vorrangs gegenüber einem Ein- oder Anfahrenden Rücksicht nehmen und eine mäßige Behinderung tolerieren. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte dürfe, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Verletzung seines Vorrangs bestünden, darauf vertrauen, dass sein Vorrecht beachtet werde. Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung des Vorrechts des Beklagten zu 1) seien allerdings nicht festzustellen gewesen. Auch sei die sog. „Lückenrechtsprechung“ auf den hiesigen Fall nicht anzuwenden, schon deshalb, da der Lkw abgeparkt gewesen wäre. § 7 Abs. 5 StVO und auch § 6 StVO schützten insoweit nicht den Einfahrenden. Nur dort, wo sich die offengelassene Lücke zur Ermöglichung des Einfahrens untergeordneter Verkehrsteilnehmer geradezu aufdränge, sei auch mit einem entsprechenden Vorfahrtsverstoß zu rechnen.
Diese Entscheidung hat schlussendlich der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten.
Der BGH geht davon aus, dass dem Kläger zunächst ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO, § 10 Satz 1 StVO zur Last zu legen sei. Unstreitig sei der Kläger in einem Wendevorgang begriffen gewesen, zudem sei er aus einem Grundstück, nämlich der Firmenzufahrt bzw. von einem anderen Straßenteil, dem auf dem Seitenstreifen befindlichen Parkplatz, auf die Fahrbahn eingefahren. In beiden Verkehrssituationen habe sich der Kläger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Demgegenüber falle dem Beklagten zu 1) kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Der BGH bekräftigt, dass es auf konkrete Anzeichen für eine Vorfahrtsmissachtung ankomme, welche allein dazu geeignet seien, eine Mithaftung des im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers zu begründen. Allein das abstrakte Vorliegen einer grundsätzlich immer latent gegebenen Gefahr eines Fehlverhaltens anderer genüge zur Annahme eines Verstoßes nicht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung des Vorrechts nahelegen. Im Übrigen dürfe der im fließenden Verkehr befindliche Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer das Vorrecht auch beachten werden.
Auf die Revision hin setzt sich der BGH insbesondere auch mit der Frage der Anwendbarkeit der sogenannte Lückenrechtsprechung auseinander und erteilt ihrer Anwendung für den hier zu entscheidenden Fall einer Absage. Die Lückenrechtsprechung sei nur dort anzuwenden, wo konkrete Anhaltspunkt für eine potenziell bevorstehende Verletzung des Vorrechts des im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers bestehe. Ohne konkreten Anlass, mithin anlasslos, komme weder die Lückenrechtsprechung noch sonst eine Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO in der hiesigen Konstellation in Betracht, weshalb die Haftung voll bei dem Kläger läge.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH erweist sich als nicht nur konsequent, sie legt noch einmal feingliedrig die Anforderungen an einen Verkehrsverstoß des im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers da, wird sein grundsätzlich bestehendes Vorrecht durch einen einfahrenden Verkehrsteilnehmer verletzt.
Dass der Kläger hier aus § 10 Satz 1 StVO haftet, ist offensichtlich. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger nun zuvor tatsächlich im nutzenden Sinne die Firmenausfahrt befahren oder letztlich nur die in ihrer Nähe befindliche Verkehrsfläche für sein Fahrmanöver genutzt hat, ist er jedenfalls von einem untergeordneten Straßenteil, nämlich von der dort befindlichen Parkfläche und über den Gehweg hinaus auf die Fahrbahn gefahren. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 StVO vor, der Kläger hätte sich schon nach dieser Norm so zu verhalten gehabt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Da der Kläger zusätzlich beabsichtigte, mit seinem Pkw auf der Fahrbahn zu wenden und auf der anderen Fahrbahnseite einen Parkplatz zu finden, liegen zudem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 StVO vor, wonach derjenige, der sein Fahrzeug wendet, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Insoweit ist alleinig die Frage von Interesse, ob und inwieweit das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) in der Lage ist, einen Verschuldens-Tatbestand zu begründen. Nach der Rechtsprechung des BGH schützt weder die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO (dazu BGH, Urt. v. 08.03.2022 - VI ZR 1308/20) noch die Vorschrift des § 6 StVO (dazu schon das Berufungsgericht, OLG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2023 - 6 U 2212/22 m.w.N.) den einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der der Vorschrift des § 10 StVO unterfällt. Auf die Frage, inwieweit ein entsprechender Verkehrsverstoß seitens des Beklagten zu 1) gegen die beiden genannten Normen vorliegt, kam es daher im hiesigen Fall streitentscheidend nicht an.
Vor diesem Hintergrund war allein zu klären, inwieweit dem Beklagten zu 1) ein Verkehrsverstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist.
Zunächst hat der fließende Verkehr gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern, die der Vorschrift des § 10 StVO unterfallen, Vorrang. Die Pflichten des Einfahrenden werden grundsätzlich nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte möglicherweise sogar unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt oder leicht zu schnell fährt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf die Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Breite der Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer (das gilt insoweit auch für von untergeordneten Fahrbahnteilen einfahrende Verkehrsteilnehmer) hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber vorfahrtsberechtigte in diesem Sinn von seinem Recht Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10; BGH, Urt. v. 13.11.1990 - VI ZR 15/90; BGH, Urt. v. 19.05.1981 - VI ZR 8/80).
Grundsätzlich darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, soweit nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einfahrende sein Vorrecht beachten werde (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10; BGH, Urt. v. 25.03.2003 - VI ZR 161/02).
Dieser Vertrauensgrundsatz gilt zugunsten des eigentlich Vorfahrtsberechtigten nur dann nicht mehr, wenn dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der Wartepflichtige sein Vorrecht nicht einräumen wird (BGH, Urt. v. 19.09.1974 - III ZR 73/72). Der Vorfahrtsberechtigte braucht mit der Missachtung seines Vorrechts also so lange nicht zu rechnen, wie für ihn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sein Vorrecht verletzt wird. Erst dann, wenn sich dies aufdrängt, muss er seinerseits auf die potenzielle Vorfahrtsverletzung reagieren und sich entsprechend einstellen (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10).
Die Tatsacheninstanz hatte hier solche Umstände nicht festgestellt. Es sprach für den Beklagten zu 1) kein konkretes Anzeichen dafür, dass seine Vorfahrt missachtet werden könnte. Der BGH stellt in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass nur eine abstrakte und im Straßenverkehr stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausreicht, um von einer bevorstehenden Verletzung des eigenen Vorrechts ausgehen zu müssen. Das anzunehmen wäre mit Blick auf die von der Straßenverkehrsordnung abgesicherte Leichtigkeit des Verkehrs auch abwegig, zumal der Bevorrechtigte bei Annahme dieses Rechtsgrundsatzes nie auf die Einhaltung der Vorfahrtsregeln vertrauen dürfte. Es käme in diesen Fällen dann stets zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, was der gesetzlichen Wertung und dem Inhalt eines Vorrechts/Vorrangs widerspräche.
Den Einwand der Revision, auf den konkreten Fall sei die sog. „Lückenrechtsprechung“ anzuwenden, verwirft der BGH zu Recht.
Nach diesem Rechtsgrundsatz darf ein grundsätzlich vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer, der im Überholen einer Fahrzeugkolonne begriffen ist, nicht uneingeschränkt auf die Achtung seines Vorrangs vertrauen, wenn sich vor ihm eine Lücke auftut. Fährt er an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbei, die im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung (z.B. in der Nähe einer Tankstelleneinfahrt, OLG Hamm, Urt. v. 24.09.1991 - 9 U 9/91; OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2014 - 19 U 30/14; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2005 - 24 U 138/05) eine für das Passieren von Querverkehr ausreichend große Lücke gelassen hat, muss er sich darauf einstellen, dass diese Lücke für den von dem Grundstück aus einfahrenden Querverkehr offengelassen wurde und von diesem tatsächlich auch genutzt wird. Er muss ferner davon ausgehen, dass der einfahrende Verkehrsteilnehmer aufgrund der Komplexität der Verkehrssituation nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und den Bevorrechtigten dort erkennen kann. In diesem Fall hat der Bevorrechtigte durch Anpassung seiner Geschwindigkeit, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht, zu reagieren und sich auf die dann konkret vorliegende Gefahrensituation einzustellen (BGH, Urt. v. 13.05.1969 - VI ZR 176/68; OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 - 7 U 85/18; OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 - 7 U 56/18).
Nach der nachvollziehbaren Auffassung des BGH ist diese Rechtsprechung bzw. der aus der Lückenrechtsprechung resultierende Rechtsgrundsatz auf den hier in Rede stehenden Fall nicht übertragbar. Der Beklagte zu 1) hat nämlich offenkundig bereits keine Kolonne, sondern lediglich ein in zweiter Reihe stehendes Fahrzeug umfahren. Hinsichtlich des dort stehenden Lkws durfte er mangels abweichender Feststellungen davon ausgehen, dass das Fahrzeug dort geparkt war und nicht lediglich für die Ausfahrt des Klägers an dieser Stelle wartete. Auch sonstige, eine potenziell bevorstehende Verletzung des Vorrechts des Beklagten zu 1) begründende Umstände waren nicht zu erkennen, so dass sich der Beklagte zu 1) schlussendlich nicht verkehrswidrig verhalten hat.
Vor diesem Hintergrund stellt der BGH in die Haftungsabwägung zutreffend nur die Verkehrsverstöße des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO und § 10 Satz 1 StVO sowie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ein. Im Rahmen der gebotenen Abwägung trägt damit der einfahrende Kläger die volle Haftung für die Folgen des Unfalls, die Betriebsgefahr tritt zurück (auch BGH, Urt. v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH arbeitet noch einmal sehr anschaulich die Grundsätze des Vorrechts des im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers heraus. Der BGH stellt noch einmal klar, welche Sorgfaltsanforderungen an das Fahrverhalten eines im fließenden Verkehr befindlichen Verkehrsteilnehmers zu stellen sind und ab wann (erst) die Schwelle zu einer Mithaftung, dann aus § 1 Abs. 2 StVO, überschritten ist. Die Lückenrechtsprechung gilt nach dem BGH weiterhin nur dort, wo eine haltende Kolonne überholt wird, die im Bereich einer Kreuzung oder Einmündung eine größere Lücke lässt.
Offengelassen hat der BGH die Frage, ob zusätzlich zu der eigentlichen Lücke in der Kolonne – so z.B. das OLG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2005 - 24 U 138/05 – ein weiteres objektives Merkmal wie z.B. eine Tankstelle mit entsprechender Ausfahrt für die Anwendung der Lückenrechtsprechung erforderlich ist. Jedenfalls aber kommt sie dort, wo in zweiter Reihe parkende Fahrzeuge überholt werden, nicht zur Anwendung.



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