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Gericht/Institution:VG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:02.03.2022
Entscheidungsdatum:28.02.2022
Aktenzeichen:29 L 253/22
Quelle:juris Logo

Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine Behörde

 

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises besteht, auch wenn ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus vorliegt.

Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er - 90 Tage nach PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus.

Unabhängig davon habe er weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche.

Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 6/2022 v. 02.03.2022


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