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Anmerkung zu:BVerwG 6. Senat, Urteil vom 07.07.2023 - 6 A 4/21
Autor:Dr. Carsten Tegethoff, RiBVerwG
Erscheinungsdatum:26.02.2024
Quelle:juris Logo
Normen:Art 9 GG, § 3 VereinsG
Fundstelle:jurisPR-BVerwG 4/2024 Anm. 1
Herausgeber:Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V.
Zitiervorschlag:Tegethoff, jurisPR-BVerwG 4/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Voraussetzungen des Verbots einer Teilorganisation i.S.v. § 3 Abs. 3 VereinsG



Leitsätze

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für den Erlass eines Vereinsverbots liegen vor, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen, die von dem Verbot erfasst werden sollen, über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
2. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung wegen eines damit verbundenen Ankündigungseffekts vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen.
3. Bei der Prüfung der grundsätzlich für das Vorliegen einer Teilorganisation sprechenden Indizien ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es, dass sämtliche dieser Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen müssen.
4. Das Verbot einer Organisation als Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 VereinsG erweist sich als rechtswidrig, wenn die feststellbaren Indizien die Einordnung als Teilorganisation für einen Zeitraum vor Erlass der Verbotsverfügung rechtfertigen, diese aber im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses weitestgehend entfallen sind und die verbliebenen Umstände in der Gesamtwürdigung nicht mehr für eine solche Einordnung ausreichen.



A.
Problemstellung
Das Verbot einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG erstreckt sich kraft Gesetzes nach § 3 Abs. 3 VereinsG auf seine gebietlichen und nichtgebietlichen Teilorganisationen. Verboten wird mithin der Gesamtverein. Auf nichtgebietliche Teilorganisationen des Vereins erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Wird mit dem Verbot einer Vereinigung ein anderer Verein als Teilorganisation von dem Verbot erfasst, kann der betroffene Verein gegen die Verbotsverfügung klagen mit dem Ziel, dass sein Verbot als Teilorganisation aufgehoben wird. Der Erfolg der Klage hängt insbesondere davon ab, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Teilorganisation im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vorliegen.
§ 3 Abs. 3 VereinsG lautet:
Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger wendet sich gegen sein Verbot als Teilorganisation des Ansaar International e.V. durch die Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22.03.2021, mit der dieser Verein und seine acht Teilorganisationen verboten werden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahr 2014 gegründeten und in das Vereinsregister eingetragenen Verein. Er verfolgt nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – hilfsbedürftige Zwecke. In tatsächlicher Hinsicht konzentrierte sich der Kläger auf die Hilfe im Gazastreifen. Sein ausgegebenes Ziel waren der Aufbau und die Unterstützung von Palästina. Im Mittelpunkt standen Projekte in Khan Younis und in Beit Hanoun.
Der Kläger kam 2015 in Kontakt mit dem verbotenen Verein Ansaar International e.V., verwirklichte aber mit diesem keine gemeinsamen Projekte im Gazastreifen. Vielmehr bestand die Zusammenarbeit im Kern darin, dass der Kläger im eigenen Namen mehrere Girokonten eröffnete und Ansaar International e.V. deren alleinige und ausschließliche Nutzung ermöglichte.
Nach Einleitung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Durchsuchung der Büroräume des verbotenen Vereins sowie weiterer Objekte am 10.04.2019 stellte das BMI mit am 05.05.2021 zugestellter Verfügung vom 22.03.2021 fest, dass Ansaar International e.V. einschließlich seiner acht Teilorganisationen – darunter der Kläger – den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolgt und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziff. 1). Es verbot Ansaar International e.V. sowie seine acht Teilorganisationen und löste sie auf (Ziff. 2). Neben der Verwendung ihrer Kennzeichen (Ziff. 3) verbot es zudem unter Ziff. 4 ihre Internetauftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung. Mit Ziff. 5 beschlagnahmte es das Vermögen von Ansaar International e.V. und seinen Teilorganisationen und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete es die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter nach Maßgabe der Ziff. 6 und 7 sowie unter Ziff. 8 die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung der Teilorganisationseigenschaft des Klägers führte das BMI im Wesentlichen aus, dass Ansaar International e.V. Spendengelder sammle und hierfür, insbesondere nachdem seine Konten gekündigt worden seien, ein Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nutze. Zu diesem Vereinsgeflecht gehöre neben weiteren Organisationen auch der Kläger als Teilorganisation, weil er Ansaar International e.V. Konten zur alleinigen Nutzung überlassen und ihn zugleich in die Lage versetzt habe, über diese Konten im Namen des Klägers Rechnungen und Dienstleistungen abzuwickeln. Im Zuge dessen habe die Vorsitzende des Klägers sämtliche Unterlagen zu den Geschäftsvorfällen, die Ansaar International e.V. über diese Konten im Namen des Klägers abgewickelt habe, an diese Vereinigung weiterleiten müssen. Zudem habe sich ein Weisungsverhältnis zwischen Ansaar International e.V. und dem Kläger entwickelt. Die Vorsitzende des Klägers habe ihre Kernaufgaben nicht mehr selbst wahrgenommen, Vielmehr werde der Kläger von Ansaar International e.V. federführend und organisatorisch geleitet.
Gegen die Verbotsverfügung, soweit sie ihn betrifft, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht außer der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung wegen seiner unterbliebenen vorherigen Anhörung im Wesentlichen geltend, keine Teilorganisation von Ansaar International e.V. zu sein. Zwischen ihm und Ansaar International e.V. habe es eine klare organisatorische und finanzielle Trennung gegeben. Auch habe er nicht die Kontrolle über seine Vereinstätigkeit verloren. Seine Tätigkeit im Gazastreifen habe er eingestellt und seine letzte Überweisung dorthin am 02.12.2018 getätigt. Nach den Ermittlungsmaßnahmen am 10.04.2019 habe er keinerlei weitere Aktivitäten mehr entfaltet, welche seine Einordnung als Teilorganisation von Ansaar International e.V. noch rechtfertigen könnten.
Auf die Klage hat das BVerwG die Verbotsverfügung aufgehoben, soweit sie den Kläger betrifft. Dieser – so das Gericht – hat zwar zwischen 2016 und längstens Ende März 2019 die Voraussetzungen für die Annahme einer Teilorganisation erfüllt. Sie lagen aber nicht mehr in dem nachfolgenden Zeitraum und dem maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vor.
In seinem Urteil hat das BVerwG den Maßstab für das Vorliegen einer Teilorganisation i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG zusammengefasst. Danach verlangt die Norm hierfür im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht erforderlich. Die Gliederung muss im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden. Indizien hierfür können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten, respektive auch aus hierarchischen Strukturen, ergeben. Anhaltspunkte für derartige Strukturen können Berichtspflichten sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins sein. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es daher zum einen, dass sämtliche genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen. Zum anderen können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen.
Nach diesem Maßstab muss es sich bei dem Kläger noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung um eine Teilorganisation gehandelt haben. Denn dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Ausgehend hiervon hat das BVerwG geprüft, ob die feststellbaren Indizien die Teilorganisationseigenschaft des Klägers noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gegeben waren. Die Prüfung der Indizien hat dabei gezeigt, dass der Kläger zwar zwischen 2016 und längstens Ende März 2019 eine Teilorganisation der verbotenen Vereinigung war, nicht aber im anschließenden Zeitraum und im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung.
Das BVerwG stützte diese Annahme auf das Gesamtbild, das für die genannten Zeiträume zwischen 2016 und Ende März 2019 einerseits und ab April 2019 bis zum Erlass der Verbotsverfügung andererseits ein unterschiedliches Bild ergab. Für den erstgenannten Zeitraum stellte das BVerwG eine enge wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung des Klägers mit Ansaar International e.V. fest. Diese beruhte auf der Kontenüberlassung und der damit verbundenen Treuhandabrede. In deren Umsetzung ermöglichte es der Kläger Ansaar International e.V., in seinem Namen im Geschäftsverkehr aufzutreten, Spendenquittungen auszustellen und Verträge abzuschließen. Hierfür stellte der Kläger diesem Verein seinen Blanko-Briefkopf, seinen Stempel und die eingescannte Unterschrift seiner Vorsitzenden zur Verfügung. Darüber hinaus nutzte Ansaar International e.V. die Vereinsutensilien, um Verträge im Namen des Klägers abzuschließen und am Rechtsverkehr teilnehmen zu können sowie über die Konten Bestellungen und sonstige Leistungen abwickeln zu können. Mit der Überlassung der Konten und deren ausschließlicher Nutzung durch Ansaar International e.V. war für den Kläger des Weiteren die Verpflichtung verbunden, sämtliche Unterlagen und Rechnungen an Ansaar International e.V. weiterzuleiten. Auch gab der Kläger seine Buchhaltung an Ansaar International e.V. ab, soweit sie die überlassenen Konten und die darüber abgewickelten Transaktionen umfasste. Der Kläger übertrug Ansaar International e.V. zudem weitestgehend die Entscheidungsbefugnis in seinen Angelegenheiten und verlor durch die Ermächtigung dieses Vereins, in seinem – des Klägers – Namen zu handeln, in weiten Bereichen die Kontrolle. Dies rechtfertigt aus Sicht des BVerwG den Schluss einer organisatorischen Beherrschung des Klägers durch Ansaar International e.V.
Ab April 2019 sind in tatsächlicher Hinsicht die maßgeblichen, die Annahme einer Teilorganisationseigenschaft tragenden Indizien entfallen. Dies gilt vor allem für die Kontenüberlassung und die damit zusammenhängende organisatorische Verflechtung. Die Nutzung der Vereinsstrukturen des Klägers durch Ansaar International e.V. wurde obsolet, nachdem auch das letzte überlassene Konto Mitte August 2018 gekündigt worden war, bis Ende 2018 unternommene Versuche des Klägers, mit Ansaar International e.V. im In- und Ausland neue Konten zu eröffnen, erfolglos blieben und der Kläger seine Gemeinnützigkeit mit Bescheid vom 17.01.2019 rückwirkend aberkannt bekommen hatte, so dass er für Ansaar International e.V. auch keine Spendenquittungen mehr ausstellen konnte. Nach Ende März 2019 brach die Kommunikation zwischen beiden Vereinigungen ab.


C.
Kontext der Entscheidung
Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vereinsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung. Dabei können – wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19 Rn. 25 m.w.N. - Buchholz 402.45 VereinsG Nr 77).
Der Maßstab, anhand derer das Vorliegen einer Teilorganisation festzustellen ist, war in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 13.01.2016 - 1 A 2/15 Rn. 18 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr 69, BVerwG, Urt. v. 04.11.2016 - 1 A 6/15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr 72 Rn. 14 u. BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19 Rn. 67 m.w.N. - Buchholz 402.45 VereinsG Nr 77). In Ergänzung zu dieser Rechtsprechung hat das BVerwG in dem vorliegenden Urteil betont, dass es nicht notwendig ist, dass sämtliche der genannten Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen müssen.
Neben dem Kläger im Verfahren 6 A 4/21 hat ein weiterer Verein, der ebenfalls als Teilorganisation der verbotenen Vereinigung angesehen wurde, gegen die Verbotsverfügung geklagt. Dessen Klage blieb erfolglos (BVerwG, Urt. v. 07.07.2023 - 6 A 2/21). In diesem Urteil hat das BVerwG ebenfalls die dargestellten Grundsätze für die Annahme einer Teilorganisation eines verbotenen Vereins zugrunde gelegt.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Einordnung eines Vereins als Teilorganisation ist am dargestellten Maßstab anhand von tatsächlichen Indizien festzustellen. Die Behörde muss das Verbot einer Teilorganisation nicht auf sämtliche in Betracht kommenden Indizien stützen können. Erforderlich ist insoweit nur, dass diejenigen Indizien, die sie feststellt, im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung die Annahme einer Teilorganisation tragen. Lagen hinreichende Indizien für die Einordnung eines Vereins als Teilorganisation vor, sind diese aber im Zeitpunkt des Verbotserlasses entfallen, ist das Verbot einer Teilorganisation rechtswidrig. Das dargestellte Urteil zeigt, dass es hierfür ausreicht, wenn in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Teilorganisationseigenschaft nicht mehr gegeben sind.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das BVerwG hat sich in seinem Urteil auch zur Zuständigkeit des BMI für den Erlass eines Vereinsverbots nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG geäußert. Danach ist für die Beurteilung dieser Voraussetzungen bei dem Verbot eines Gesamtvereins auf die Organisation oder Tätigkeit des zu verbietenden Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen abzustellen, auf die die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt. Das BMI ist für den Erlass einer Verbotsverfügung jedenfalls dann zuständig, wenn sich die Organisation des Gesamtvereins auf mehrere Bundesländer verteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 - 6 A 3/13 Rn. 20 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr 62 u. BVerwG, Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3/15 Rn. 54 - BVerwGE 154, 22).
In Bezug auf das Absehen von einer Anhörung der Teilorganisation vor Erlass des den Gesamtverein betreffenden Verbotsverfügung hat das BVerwG ausgeführt, dass die zuständige Behörde die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen kann, da das in einem Verwaltungsverfahren erlassene Verbot nach § 3 VereinsG den Gesamtverein erfasst. Hat die Behörde von einer Anhörung abgesehen, kann eine Teilorganisation im anschließenden gerichtlichen Verfahren nur geltend machen, ein Ankündigungseffekt wäre bei dem Gesamtverein nicht eingetreten. Die Berufung darauf, dass ein solcher Effekt nur bei ihr nicht hätte eintreten können, ist in diesem Fall ausgeschlossen. Diesen Einwand kann sie nur geltend machen, wenn sie als Teilorganisation nachträglich in ein bereits erlassenes Vereinsverbot aufgrund einer gesonderten Verfügung einbezogen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr 77).



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