juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2023 - II ZR 214/21
Autor:Prof. Dr. Michael Hippeli, LL.M., MBA, Ministerialrat
Erscheinungsdatum:30.01.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 147 AktG, § 136 AktG, § 47 GmbHG
Fundstelle:jurisPR-HaGesR 1/2024 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Jörn-Christian Schulze, RA und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zitiervorschlag:Hippeli, jurisPR-HaGesR 1/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Ausschluss vom Stimmrecht im faktischen Konzern



Leitsätze

1. Ein herrschendes Unternehmen ist im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder der abhängigen Gesellschaft Beschluss gefasst wird und die vorgeworfene Pflichtverletzung auf Veranlassung und zugunsten des herrschenden Unternehmens begangen worden sein soll.
2. Ein Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 AktG ist dann hinreichend bestimmt, wenn er im Einzelnen umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bestehen soll, gegen die Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden sollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anspruchsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.



A.
Problemstellung
Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Fraglich war vorliegend, ob § 136 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 AktG auch für Beschlüsse gilt, bei denen es gerade nicht um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den abstimmenden Aktionär geht, sondern nur eine mittelbare Betroffenheit vermittels eines in zwei Beschlüssen einheitlich niedergelegten Lebenssachverhalts existiert.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Klägerin ist mit 33,80% die zweitgrößte Aktionärin der Beklagten (eine börsennotierte AG). Der größte Aktionär der Beklagten hält an dieser 52,16% der Aktien und Stimmrechte. Die Beklagte erwarb 2015 sämtliche Anteile an einer ausländischen Aktiengesellschaft (eine S.A.) zum Kaufpreis von 34 Mio. Euro. Die Klägerin meint, dieser Kaufpreis sei nicht angemessen. Zudem sei dem größten Aktionär der Beklagten womöglich verdeckt Vermögen der Beklagten zugewendet worden.
In der Hauptversammlung der Beklagten 2015 wurde auf Antrag der Klägerin beschlossen, u.a. gegen die Mehrheitsaktionärin Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem vorgenannten Unternehmenskauf geltend zu machen. Zur Geltendmachung wurde ein besonderer Vertreter bestellt.
In der Hauptversammlung der Beklagten 2016 wurde ferner darüber abgestimmt, ob Ersatzansprüche der Beklagten aus dem Unternehmenskauf auch gegen Mitglieder ihres Aufsichtsrats und ihres Vorstands als Gesamtschuldner geltend gemacht werden sollen und hierzu ein besonderer Vertreter bestellt werden soll. Mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin der Beklagten wurde dies jedoch abgelehnt.
Die Klägerin begehrte klageweise die Nichtigerklärung der Beschlussablehnung aus 2016 und im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage die Feststellung, dass jener Beschluss gefasst wurde.
Das Landgericht wies die Klage ab. Anders das OLG, welches den ablehnenden Beschluss für nichtig erklärte und der Beschlussfeststellungsklage stattgab.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb erfolglos. Das OLG habe richtig entschieden. Denn die Mehrheitsaktionärin sei auf der Hauptversammlung der Beklagten 2016 hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Ein herrschendes Unternehmen im faktischen Konzern in der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft unterliege in einer Konstellation wie vorliegend einem Interessenkonflikt, was zwingend das Stimmrecht ausschließe. Die in Rede stehende Pflichtverletzung sei dem Vortrag der Klägerin nach auf Veranlassung und zugunsten der Mehrheitsaktionärin der Beklagten als dem die Beklagte beherrschenden Unternehmen erfolgt.
§ 136 Abs. 1 Satz 1 AktG sei insoweit sinngemäß anzuwenden, wenn das Ausmaß des Interessenkonflikts für den Aktionär identisch ist, so dass eine auf das mitgliedschaftliche Interesse ausgerichtete Stimmabgabe nicht erwartet werden kann. Ebenfalls aus § 136 Abs. 1 AktG sei der Grundgedanke zu entnehmen, wonach ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf. Ein Mehrheitsaktionär, um dessen unmittelbare Inanspruchnahme es geht, könne den dem Ersatzanspruch zugrunde liegenden Sachverhalt nicht unbefangen beurteilen. Dies gelte auch im faktischen Konzern, wenn Beschlussgegenstand das Zusammenwirken des Mehrheitsaktionärs mit den Organen der abhängigen Gesellschaft zum Nachteil der Gesellschaft und zu seinen Gunsten ist. So habe der Fall auch vorliegend gelegen.
Auch im Hinblick auf die positive Beschlussfeststellungsklage habe das OLG zutreffend das Zustandekommen des maßgeblichen Beschlusses festgestellt. Dieser Beschluss sei hinreichend bestimmt gewesen. Denn sowohl die Pflichtverletzung als auch der Tatbeitrag der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, gegen die Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden sollten, sei in erkennbarer und überprüfbarer Weise umrissen gewesen.


C.
Kontext der Entscheidung
Der Fall liegt bei weitem nicht so eindeutig, wie es der BGH suggeriert. Die bekannte Grundkonstellation des Stimmrechtsausschlusses wäre in Bezug auf den Hauptversammlungsbeschluss 2015 zu finden gewesen. Dort geht es um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gerade gegen die Mehrheitsaktionärin der Beklagten. Dass diese dann von ihrem Stimmrecht bei der Beschlussfassung über Ersatzansprüche gegen sich selbst ausgeschlossen ist, leuchtet ein. Denn diese Konstellation wird schon vom Wortlaut des § 136 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 AktG eindeutig erfasst („Niemand kann für sich … das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob … die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll“). Hier kommt der Normzweck von § 136 Abs. 1 AktG zum Tragen. Danach bezwecken die in § 136 Abs. 1 AktG geregelten Stimmverbote eine von Sonderinteressen unbeeinflusste Willensbildung der Hauptversammlung, wobei sichergestellt werden soll, dass sich die Beschlussfassung nicht an den Eigeninteressen einzelner Aktionäre, sondern ausschließlich an den Interessen der Gesellschaft orientiert (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017 - 18 U 19/16 - ZIP 2017, 1211, 1218 f.; Rieckers in: BeckOGK, 01.10.2023, § 136 AktG Rn. 1; Koch in: Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 136 Rn. 1).
Interessant ist, dass die Rechtsprechung bislang stets betont hat, dass in Bezug auf § 136 AktG eine Anwendbarkeit nur dann in Frage kommt, wenn eine der dort geregelten Fallgruppen vorliegt, eine Erweiterung auf andere Interessenkollisionen sei indes abzulehnen (vgl. allgemein BGH, Urt. v. 20.01.1986 - II ZR 73/85 - NJW 1986, 2051, 2052; konkret zu § 136 Abs. 1 AktG OLG Frankfurt, Urt. v. 16.12.2014 - 5 U 24/14 - NZG 2015, 1357, 1361; OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017 - 18 U 19/16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2018 - 11 U 35/17 - NZG 2018, 508, 513; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013 - 3-05 O 157/13). Zumindest soll eine analoge Anwendung des § 136 Abs. 1 AktG restriktiv gehandhabt werden, weil § 136 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AktG bewusst nur auf wenige Fallkonstellationen und Beschlussgegenstände hin formuliert wurde und das Aktienrecht de lege lata keinen Rechtssatz kennt, wonach bei Interessenkonflikten oder -kollisionen stets ein Verbot der Stimmrechtsausübung gelte (LG Stuttgart, Urt. v. 08.06.2018 - 31 O 41/17 KfH).
Soweit erkennbar hat erstmals und einzig die Vorgängerinstanz OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.12.2021 - I-6 U 87/20; zeitlich hiernach wieder bestritten von OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2022 - 20 U 76/21) ein derart weites Verständnis von § 136 Abs. 1 AktG eingeführt, welches nun vom BGH aufrechterhalten wird. Ein Stimmverbot soll insoweit für die Mehrheitsaktionärin der Beklagten deshalb gelten, da diese „von dem Beschluss … mittelbar betroffen ist, weil der Beschluss die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus dem gleichen Lebenssachverhalt … zum Gegenstand hat“. Offen bleibt in Ansehung des auch dargelegten Wortlauts des Beschlusses aus der Hauptversammlung der Beklagten 2016, ob der BGH hier nun tatsächlich eine 180-Grad-Wende zur bisherigen Rechtsprechung vornimmt oder ob die analoge Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG nun lediglich in völligen Ausnahmefällen dann gilt, wenn der verklammernde Beschlusstext einen einheitlichen Lebenssachverhalt zur Grundkonstellation der Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar gegen den betroffenen Aktionär selbst nennt. Jedenfalls ist die Begründung des BGH an der entscheidenden Stelle erschreckend dünn ausgefallen und daher interpretationsoffen.
Klarzustellen ist indes, dass zumindest Einzelanalogien zu § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG seit jeher insbesondere in der Literatur erörtert werden. Der vorliegende Fall eines etwaigen Stimmverbots des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern wurde dabei sogar schon in Teilen der Rechtsprechung andiskutiert, aber immer abgelehnt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.03.2017 - 18 U 19/16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2018 - 11 U 35/17 - NZG 2018, 508, 513; Arnold in: MünchKomm AktG, 5. Aufl. 2022, § 136 Rn. 34 m.w.N.). Auch die Literatur hat die nun vom BGH eingenommene Position dabei stets abgelehnt, da stets die Gefahr besteht, den Mehrheitsaktionär durch passend konstruierte Anträge rechtsmissbräuchlich vom Stimmrecht auszuschließen (Rieckers in: BeckOGK, § 136 AktG Rn. 14; Tielmann/Gahr, AG 2016, 199; Bayer/Hoffmann, AG 2018, 337, 352 ff.; Roßkopf/Gayk, DStR 2020, 2078).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Auswirkung für die Praxis ist zweifelsohne groß, da nun – jedenfalls ohne nähere Eingrenzungen – die Büchse der Pandora für Einzelanalogien zu § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG geöffnet wurde. Freilich ist zuzugeben, dass damit aber zumindest ein Gleichlauf zu § 47 Abs. 4 GmbHG imitiert wird, der seinerseits auch längst über den Wortlaut hinaus für analogiefähig gehalten wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 30.11.2021 - II ZR 8/21 - NZG 2022, 357, 359; BGH, Urt. v. 08.08.2023 - II ZR 13/22 - NZG 2023, 1267, 1268).



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