News & Abstracts

Autor:Priska Katharina Büttel, Dipl.-Juristin, Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Erscheinungsdatum:10.03.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 3 PStTG, § 11 PStTG, § 4 PStTG, § 12 PStTG, § 5 PStTG, § 14 PStTG, § 13 PStTG, § 17 PStTG, § 18 PStTG, § 20 PStTG, § 19 PStTG, § 21 PStTG, § 24 PStTG, § 23 PStTG, § 8 PStTG, § 9 PStTG, § 27 PStTG, § 25 PStTG, § 26 PStTG, EURL 2021/514, EURL 16/2011, EGRL 112/2006
Fundstelle:jurisPR-ITR 5/2023 Anm. 2
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Büttel, jurisPR-ITR 5/2023 Anm. 2 Zitiervorschlag

Meldepflichten für Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

A. Einleitung

Plattformdienstleistungen und die Sharing Economy erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, und das zu Recht. Sowohl für Anbieter als auch für deren Kunden bieten Plattformen zahlreiche Vorteile. Dass der Fiskus großes Interesse daran hat, an den dort erzielten Einkünften beteiligt zu werden, liegt auf der Hand. Ermittlungen durch die Finanzbehörden sind indes praktisch unmöglich, sofern die entsprechenden Transaktionen nicht gemeldet werden.

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), das der Umsetzung der Amtshilfe-Richtlinie (RL (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung) dient, werden nun umfassende Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Das PStTG wird durch einen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) ergänzt, der Unterstützung bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG leisten und praxisrelevante Themen adressieren soll (BMF, Schreiben vom 02.02.2023 - IV B 6 - S 1316/21/10019, DOK 2023/0111801 - DStR 2023, 283; zu Hintergründen vgl. Grambeck, 2023, 169).

B. Plattformbetreiber und relevante Tätigkeiten

Das PStTG adressiert Rechtsträger, die sich verpflichten, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 PStTG). Als Plattform i.S.d. PStTG gelten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PStTG Online-Systeme, die ihren Nutzern die Kontaktaufnahme und den Abschluss von Rechtsgeschäften in Bezug auf „relevante Tätigkeiten“ ermöglichen. Welche dies sind, erläutert § 5 PStTG: So geht es um die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen sowie an Verkehrsmitteln, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und den Verkauf von Waren.

Eine Konkretisierung der relevanten Tätigkeiten erfolgt durch den Anwendungserlass des BMF. So gilt eine Tätigkeit, die in einem Leistungsbündel angeboten wird – als Beispiel nennt das Schreiben die Vermietung eines Hotelzimmers im Rahmen einer Pauschalreise, die weitere Leistungen beinhaltet –, auch dann als relevant i.S.d. PStTG, wenn die anderen Bestandteile selbst nicht unter die Definition fallen (BMF, DStR 2023, 283, 283 f.). Lässt sich nicht berechnen, welcher Teil des Gesamtpreise auf die relevante Tätigkeit entfällt, ist der Gesamtpreis als Vergütung zu melden (BMF, DStR 2023, 283, 286). Ungeachtet ihrer umsatzsteuerrechtlichen Einordnung gelten Gutscheine und sonstige Wertzeichen wie Lose, Eintrittskarten, Rabattmarken oder Fahrkarten als Waren i.S.d. § 5 Abs. 4 PStTG (BMF, DStR, 2023, 283, 284). Beratungs- und Vermittlungsleistungen sind als persönliche Dienstleistungen umfasst, sofern sie einen hinreichend individuellen Charakter aufweisen, wobei jedoch unbeachtlich ist, ob sie automatisiert oder persönlich durch einen Berater oder Vermittler erbracht werden (BMF, DStR 2023, 283).

Somit sind eine Vielzahl von Plattformen wie Airbnb, Uber, Etsy, eBay oder Blablacar von den neuen Vorgaben betroffen. Ausdrücklich nicht im Sinne eines Plattformbetreibers erfasst sind reine Zahlungsdienstleister wie z.B. PayPal, Werbeplattformen und Branchenlisten sowie Plattformen, die Nutzer ausschließlich auf eine (andere) Plattform um- oder weiterleiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PStTG).

Auf Antrag des Plattformbetreibers stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dessen Status als „freigestellt“ fest, wenn der Betreiber nachweist, dass die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann (§ 11 PStTG). Die Feststellung wird jeweils nur für einen Meldezeitraum getroffen, kann aber auf Antrag verlängert werden.

C. Nutzer und Anbieter, Vergütung

Meldepflichtig sind aktive, nicht freigestellte Anbieter, die im Inland bzw. in der Europäischen Union ansässig sind oder relevante Tätigkeiten erbringen.

Plattformbetreiber können nicht zugleich Nutzer sein (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PStTG). Sobald ein Nutzer – also eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt – zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann, unterfällt er der Definition des Anbieters gemäß § 4 Abs. 2 PStTG.

Ein „aktiver Anbieter“ ist ein Anbieter, der tatsächlich im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht (§ 4 Abs. 4 PStTG).

Freigestellt sind gemäß § 4 Abs. 5 PStTG zunächst Anbieter, die entweder staatliche Rechtsträger oder solche, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden (oder deren verbundene Rechtsträger) sind. Tätigkeitsbezogen kann ein Anbieter auch freigestellt sein, wenn er in mehr als 2.000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit erbracht hat oder in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStTG (Warenverkauf) erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.

Als Vergütung gilt das, was nach Abzug etwa von Gebühren, Provisionen oder Steuern an den Anbieter ausbezahlt wird. Ob die Vergütung direkt von den Leistungsempfängern an die Anbieter fließt oder über den Plattformbetreiber an diese weitergeleitet wird, ist unerheblich (BMF, DStR 2023, 283, 284).

D. Registrierung, Meldepflicht und weitere Sorgfaltspflichten

Zunächst müssen sich Plattformbetreiber bei einer zuständigen Behörde – in Deutschland das BZSt – registrieren (§ 12 PStTG). Der wohl wichtigste Regelungsaspekt des PStTG betrifft indes die Meldepflicht: Zu melden sind neben Informationen über die Plattform selbst und deren Betreiber sowie allgemeinen Informationen zu jedem meldepflichtigen Anbieter insbesondere dessen Steuer- und ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde (§ 14 Abs. 2, Abs. 3 PStTG). Handelt es sich bei der relevanten Tätigkeit um eine Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStTG, muss zusätzlich über die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, die jeweils gezahlte bzw. gutgeschriebene Vergütung, die Anzahl der relevanten Tätigkeiten je inserierter Immobilieneinheit und – sofern vorhanden – die Art der Einheit, die Anzahl der Vermietungs- bzw. Überlassungstage sowie die Grundbuchnummer Meldung erstattet werden (§ 14 Abs. 4 PStTG).

Plattformbetreiber müssen diese Informationen bis spätestens zum 31.01. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert worden ist, dem BZSt melden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Einzelheiten zum Meldeverfahren finden sich in § 15 PStTG. Unter anderem ist in dessen Absatz 2 festgelegt, dass die Informationen über die Vergütung in derjenigen Währung zu melden sind, in der sie erfolgte, außer sie wurde nicht in Fiat-Geld gezahlt oder gutgeschrieben (d.h. z.B. in Bitcoin).

Die Sorgfaltspflichten der Betreiber – neben der Meldepflicht an sich – betreffen insbesondere die Erhebung und Überprüfung meldepflichtiger Informationen (§§ 17, 18 PStTG) für jeden Meldezeitraum (§ 20 PStTG). Zudem müssen sie freigestellte Anbieter identifizieren (§ 19 PStTG), wobei sie sich grundsätzlich auf entsprechende Auskünfte der Anbieter verlassen dürfen. Betreiber können ihre Sorgfaltspflichten auch durch Dritte erfüllen lassen (§ 21 PStTG). Die Aufzeichnungen in Bezug auf die jeweiligen Prozesse und Informationen, die gemäß § 24 PStTG erstellt werden müssen, sind für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

Anbieter sind zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Betreiberpflichten verpflichtet. Kommt ein Anbieter der Aufforderung des Betreibers, die maßgeblichen Informationen vorzulegen, nicht nach, so hat dieser den Anbieter vorbehaltlich einer vorherigen zweimaligen Erinnerung von der weiteren Nutzung der Plattform auszuschließen oder die Vergütung an den Anbieter einzubehalten (§ 23 PStTG).

E. Zuständigkeiten und Sanktionen

Grundsätzlich zuständig ist das BZSt (§§ 8, 9 PStTG). Es arbeitet gemäß den §§ 9 Abs. 3, 27 PStTG mit anderen mitgliedsstaatlichen Behörden zusammen.

§ 25 PStTG enthält verschiedene Ordnungswidrigkeitstatbestände, unter anderem eine unterlassene oder unvollständige Registrierung, unterbliebene, unrichtige, unvollständige, verspätete oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgende Meldungen oder Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Das BZSt kann in solchen Fällen Geldbußen bis zu 50.000 Euro verhängen, wobei Verstöße im Zusammenhang mit der Meldepflicht mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden können (§ 25 Abs. 2 PStTG).

Daneben kann das BZSt Plattformbetreibern bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht als ultima ratio den Betrieb der Plattform untersagen und deren Sperrung anordnen, sofern dies verhältnismäßig ist (§ 26 PStTG).

F. Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Kritisiert wird bislang vor allem der bürokratische Aufwand, der mit den Vorgaben des PStTG einhergeht. Der Gesamterfüllungsaufwand auf Bundesebene für die Jahre 2022 bis 2025 wird auf fast 80 Mio. Euro geschätzt (Klink/Sixt, DStR 2022, 2646 mit Verweis auf BT-Drs. 20/3436, S. 50 f.). Auch für Plattformbetreiber stellt sich das PStTG als „bürokratisches Monster“ dar (vgl. Klink/Sixt, DStR 2022, 2646, 2654). Inwieweit sich durch das im Entwurfsstadium befindliche ViDA-Paket („VAT in the Digital Age“), das Anpassungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (RL 2006/112/EG) vorsieht, noch – ggf. von Interessensverbänden beeinflusst – Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten (vgl. auch Grambeck, MwStR 2023, 169), 173).

Plattformbetreibern ist daher zu empfehlen, die neuen Vorschriften eingehend zu studieren und die notwendigen Prozesse einzurichten. Für Anbieter auf Plattformen lohnt es, sich auf die Anfragen der Betreiber vorzubereiten, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen und – das sollte selbstverständlich sein – alle Transaktionen sorgfältig zu dokumentieren.


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