juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BSG 4. Senat, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R
Autor:Dr. Davor Susnjar, RiSG
Erscheinungsdatum:08.02.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 7 SGB 2, § 23 SGB 12, § 21 SGB 12, § 3 FreizügG/EU 2004, § 39 SGB 10, § 37 SGB 2, § 107 SGB 10, EGRL 38/2004
Fundstelle:jurisPR-SozR 3/2024 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Susnjar, jurisPR-SozR 3/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Aufenthaltsrecht beim Familiennachzug nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU und Dauer des Streitzeitraums bei zeitlich unbegrenzter Leistungsablehnung



Orientierungssatz zur Anmerkung

Ein neuer Leistungsantrag bewirkt unabhängig von seiner Bescheidung eine Zäsur und begrenzt den Zeitraum des vorherigen Antrages und damit auch den Streitzeitraum im Klageverfahren.



A.
Problemstellung
Das Urteil betrifft im Kern zwei Fragenkreise: zum einen die Anforderungen an ein Aufenthaltsrecht für Unionsbürger, die Familienangehörige begleiten bzw. ihnen nachziehen (§ 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU i.d.F. bis 23.11.2020), und zum anderen prozessuale Fragen im Zusammenhang mit der Dauer des Streitzeitraums bei einer Klage gegen Ablehnungsbescheide.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin (Jahrgang 1993) verlangte ursprünglich Arbeitslosengeld II für die Monate April 2016 bis Februar 2017. Sie stammt aus Lettland und war dort als Verkäuferin gegen ein Entgelt i.H.v. ca. 360 Euro pro Monat tätig. Außerdem erhielt sie Zahlungen von ihren Eltern, die bereits 2010 nach Deutschland eingereist waren, und zwar in den Monaten Dezember 2014 bis Oktober 2015 i.H.v. durchschnittlich 37 Euro bei einer Spanne zwischen 10 bis 95 Euro.
Die Klägerin reiste im Oktober 2015 nach Deutschland ein und wohnte zunächst bei ihren Eltern. Im März 2016 stellte sie beim beklagten Jobcenter einen Leistungsantrag ab April 2016, da sie aus der Wohnung der Eltern auszog. Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag ab, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob.
Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten im Wege des Eilverfahrens zur Zahlung von Leistungen für den Zeitraum 20.04.2016 bis 31.08.2016. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin am 04.08.2016 einen neuen Leistungsantrag. Danach wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verneinte dabei aufgrund der geringen Überweisungen der Eltern ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige. Das Landessozialgericht hob das stattgebende Urteil des Sozialgerichts auf und verpflichtete den beigeladenen Sozialhilfeträger, Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 01.04.2016 bis 28.12.2016 und Überbrückungsleistungen für den Zeitraum 29.12.2016 bis 28.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Die dagegen gerichtete Revision der Beigeladenen war für die Monate April 2016 bis August 2016 unbegründet, weil das Landessozialgericht zu Recht einen Leistungsausschluss nach § 7 SGB II angenommen hatte und die Klägerin deswegen einen Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Fassung bis 28.12.2016 hatte. Im Übrigen, also für die Zeiträume 01.09.2016 bis 28.12.2016 und 29.12.2016 bis 28.01.2017, hat das BSG das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es für diese Zeiträume an einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten fehle, was einer Verurteilung auch der Beigeladenen entgegenstehe.
Im Einzelnen:
Ausgehend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU (in der Fassung des Gesetzes vom 02.12.2014 - BGBl I 2014, 1922) und Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.04.2004 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH führte das BSG aus, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU eine Unterhaltsgewährung und diese wiederum nach der Rechtsprechung des EuGH ein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Letztlich komme es darauf an, dass der nachziehende Unionsbürger seine Grundbedürfnisse nicht selbst decken könne und hierzu regelmäßige und fortgesetzte Zahlungen in einem Umfang erhalte, der es ermögliche, zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes regelmäßig zu decken. Diese Voraussetzung verneinte das BSG ebenso wie das Landessozialgericht, da die Zahlungen vor der Einreise zuletzt im Durchschnitt ca. 37 Euro pro Monat betrugen. Völkerrechtlich (Europäisches Fürsorgeabkommen), verfassungsrechtlich und europarechtlich war der Leistungsausschluss nach Auffassung des BSG nicht zu beanstanden.
Die Verurteilung der Beigeladenen für die Zeit bis einschließlich 31.08.2016 war nicht zu beanstanden, weil es der Rechtsprechung des BSG entspreche, dass nach der bis zum 28.12.2016 geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestand. Ob das Jobcenter diesen Anspruch durch Zahlungen aufgrund der Eilentscheidung des Sozialgerichts erfüllt hatte, könne im Rahmen der Umsetzung des Grundurteils geklärt werden.
Soweit das BSG im Übrigen das Urteil des Landessozialgerichts aufhob und die Klage als unzulässig abwies, ging es tragend davon aus, dass sich der angefochtene Ablehnungsbescheid bereits durch den gestellten Folgeantrag (und nicht erst mit einer Entscheidung hierüber) erledigt habe, sodass es an einer Verwaltungsentscheidung für den Zeitraum ab 01.09.2016 gefehlt habe. Die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der Klage gegen den Beklagten führe dazu, dass die Beigeladene nicht verurteilt werden dürfe. Dabei legte das BSG den Antrag aus August 2016 so aus, dass er nur die Zeit ab September 2016 betreffe, und der Widerspruchsbescheid wurde vom BSG nicht so ausgelegt, dass er eine Entscheidung ab September 2016 enthalte.
Der neue Leistungsantrag bewirke unabhängig von seiner Bescheidung eine Zäsur und begrenze den Zeitraum des vorherigen Antrages. An einer älteren Entscheidung des Senats hielt der 4. Senat des BSG nicht mehr fest.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Besprechung konzentriert sich im Folgenden auf die prozessualen Fragen im Zusammenhang mit dem Streitzeitraum, da hier das eigentlich Neue der Entscheidung liegt. Zwar hat das BSG auch für die Sozialgerichtsbarkeit die europarechtliche bzw. aufenthaltsrechtliche Frage geklärt, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zur Begründung eines Aufenthaltsrechts bei Familiennachzug nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU bestehen muss und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Diese Fragen waren aber bereits durch den EuGH geklärt worden (EuGH, Urt. v. 09.01.2007 - C-1/05 „Jia“ Tenor zu 2 und Rn. 43 sowie EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-423/12 „Reyes“ Rn. 20).
Der tragende Grund für die Abweisung der Klage – ein neuer Leistungsantrag begrenzt den Zeitraum eines vorherigen Antrages und damit auch den Streitzeitraum unabhängig von seiner Bescheidung – ist neu. Der bisherigen Rechtsprechung des BSG entspricht dies nicht. Vielmehr ging das BSG in Bezug auf Leistungsablehnungen, soweit es tragend darauf ankam, davon aus, dass es erstens auf die Erledigung eines Ablehnungsbescheides ankommt, die zweitens erst durch die Bescheidung eines Folgeantrages eintritt.
Im Einzelnen:
Im vom 4. Senat zitierten Urteil B 4 AS 99/11 R kam es auf die Begrenzung durch einen Folgeantrag nicht mehr tragend an, weil die Kläger den Streitzeitraum durch ihren prozessualen Antrag begrenzt hatten (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R Rn. 11).
Weiterhin machte das BSG im Fall von Versagungsentscheidungen Ausführungen zur Begrenzung des Streitzeitraums durch Folgeanträge bzw. hat es dies erwogen (BSG, Urt. v. 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R Rn. 9; BSG, Beschl. v. 05.07.2018 - B 8 SO 50/17 B Rn. 8), wobei der 8. Senat des BSG sich nicht mit seiner anderslautenden Rechtsprechung auseinandergesetzt hatte (BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R Rn. 9). Allerdings ist bei der Klage gegen Versagungsbescheide grundsätzlich ohnehin nicht der Leistungsanspruch Streitgegenstand, sondern ausschließlich das Bestehen und die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten, so dass eine reine Anfechtungsklage statthaft ist (Spellbrink in: BeckOGK, SGB I, § 66 Rn. 47, Stand 01.08.2019).
Ansonsten ging das BSG davon aus, dass sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erstreckt, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (BSG, Urt. v. 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R Rn. 13). Zutreffend ist zwar der Hinweis des 4. Senats darauf, dass die Ausführungen in Sachen B 14 AS 16/16 R nicht tragend waren. Allerdings war für die in B 14 AS 16/16 R zitierten Urteile, bis auf das auch im Besprechungsurteil zitierte Urteil B 4 AS 99/11 R, der Satz tragend, dass eine Zäsur nur durch Bescheidung eines neuen Antrages eintritt (BSG, Urt. v. 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R Rn. 13; BSG, Urt. v. 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R Rn. 9). Die sonstigen vom Senat im Besprechungsurteil zitierten Urteile bzw. die von diesen Urteilen zitierten Urteile gingen ebenfalls davon aus, dass eine Zäsur nur durch Bescheidung eintritt (BSG, Urt. v. 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R Rn. 13; BSG, Urt. v. 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R Rn. 27; BSG, Urt. v. 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R Rn. 17; BSG, Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R Rn. 12; BSG, Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R Rn. 9; BSG, Urt. v. 02.12.2014 - B 14 AS 8/13 R Rn. 9; BSG, Urt. v. 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R Rn. 13).
Teilweise hat das BSG eine Zäsur im Falle einer entsprechenden Anpassung der prozessualen Anträge (ggf. nach Erlass eines neuen Bescheides) angenommen (BSG, Urt. v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R Rn. 19; BSG, Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R Rn. 10; BSG, Urt. v. 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R Rn. 13).
Insoweit ist auch nicht recht nachvollziehbar, weshalb der Senat davon ausgeht, dass er früher ohne Begründung eine von seiner jetzt geäußerten Auffassung abweichende Meinung vertreten hat (Besprechungsurteil Rn. 38 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R Rn. 13). Mehr als ein Verweis auf die bis dato ergangene Rechtsprechung war angesichts der sehr deutlichen Auffassung des BSG zu dieser Frage nicht erforderlich.
Auch die Kommentarliteratur versteht, soweit sie sich mit dieser Frage auseinandersetzt, die bisherige Rechtsprechung überwiegend im vorstehend dargestellten Sinn (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 37, Stand: 24.01.2023 Rn. 34 m.w.N.; Silbermann in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 37 Rn. 44; anders: Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, 9. Ergänzungslieferung 2023, § 37 Rn. 46).
Dieser Befund erklärt, weshalb der 4. Senat des BSG in Rn. 37 einen recht hohen argumentativen Aufwand betreibt, um ein Ergebnis zu begründen, dass sich bei flüchtigem Lesen der Randnummer bereits aus der zitierten Rechtsprechung ergeben müsste. Dabei führt der Senat allein teleologische Argumente ins Feld. Auffallend ist jedoch, dass der Argumentation der normative Bezug fehlt. Der Senat nennt nicht die Norm, aus welcher er sein Ergebnis ableitet bzw. deren Auslegung die teleologischen Argumente dienen sollen.
Das BSG hat in der Vergangenheit mit § 39 SGB X argumentiert und die Auffassung vertreten, dass sich der Ablehnungsbescheid erst durch eine neue Verwaltungsentscheidung erledigt (BSG, Urt. v. 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R Rn. 27). § 39 Abs. 2 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Das Gesetz knüpft damit für die Erledigung primär an den Erlass anderer Verwaltungsakte oder an den Verwaltungsakt selbst und die in ihm geregelten Befristungen oder Bedingungen an (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 39 SGB X Rn. 30). Ansonsten ist erforderlich, dass eine geänderte Sach- oder Rechtslage dazu führt, dass der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 4. Ergänzungslieferung 2023, § 39 SGB X Rn. 30; Sandbiller in: BeckOGK, SGB X, § 39 Rn. 31, Stand 15.08.2023).
Das Stellen eines neuen Leistungsantrages wurde, soweit ersichtlich, bisher nicht als erledigendes Ereignis i.S.v. § 39 SGB X angesehen. Würde man einen neuen Leistungsantrag als teilweise Rücknahme des alten Antrages auslegen, würde dies nach bisheriger Rechtsprechung auch nicht für ein erledigendes Ereignis i.S.v. § 39 SGB X sprechen: Die Rücknahme eines Leistungsantrages wurde vom 11. Senat des BSG in der Vergangenheit nicht als erledigendes Ereignis angesehen, sie sollte nur bis zum Wirksamwerden einer Bewilligung widerrufen werden können (BSG, Urt. v. 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R). Das BSG hat der Rücknahme eines Rentenantrages auch noch innerhalb der Widerspruchsfrist des Rentenbescheides eine erledigende Wirkung beigemessen (BSG, Urt. v. 09.08.1995 - 13 RJ 43/94 Rn. 24).
Darauf abzustellen, ob sich der Ablehnungsbescheid erledigt hat, ist konsequent (vgl. BSG, Urt. v. 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R Rn. 27). Denn Streitgegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist auch der Ablehnungsbescheid. Der 4. Senat des BSG scheint demgegenüber den Streitzeitraum im Klageverfahren unmittelbar mit dem Zeitraum des Antrags gleichzusetzen.
Weshalb der Wegfall der Zäsur nach Abschluss des Klageverfahrens zu einer Rechtsschutzlücke führen sollte (so die teleologische Begründung im Besprechungsurteil), ist nicht ohne Weiteres klar. Hat ein Gericht rechtskräftig entschieden, dass einem Leistungsberechtigten Leistungen in bestimmter Höhe zustehen, dann ist ein späterer Bescheid, der eine Erstattungsforderung festsetzt, mit dem Urteil unvereinbar und allein deswegen aufzuheben (Keller in: Meyer-Ladwig, SGG, 14. Aufl., § 141 Rn. 12 f.; Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 141, Stand: 15.06.2022 Rn. 39 ff.). Der spätere Bescheid ändert nichts an dem Tenor des rechtskräftigen Urteils.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Fragen des Streitgegenstandes haben generell eine hohe praktische Relevanz. Das gilt auch für die Frage, wann der Streitzeitraum im Falle einer Leistungsablehnung endet. Für die gerichtliche und anwaltliche Praxis bedeutet das Urteil in Zukunft einen zusätzlichen Aufwand. Ist die Suche nach Folgebescheiden oft schon schwierig genug, kann sich die Suche nach Folgeanträgen nochmals komplizierter gestalten. Denn auch Anträge, die mündlich, telefonisch oder per E-Mail gestellt werden, sind Anträge i.S.v. § 37 SGB II und begrenzen nach dem Besprechungsurteil den Streitzeitraum. Deswegen wird es bei Leistungsablehnungen wohl erforderlich sein, bei den Gemeinsamen Einrichtungen Verbis-Vermerke anzufordern. Denn die Kommunikation mit Antragstellern wird nicht ausschließlich in der Leistungsakte dokumentiert. Insbesondere Telefonvermerke werden oft gesondert erfasst und nicht immer in die Leistungsakte aufgenommen. Da Anträge nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden müssen (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. § 37, Stand: 24.01.2023 Rn. 20), können nach Auslegung auch „unverdächtige“ Äußerungen von Antragstellern/Leistungsempfängern Anträge i.S.v. § 37 SGB II sein.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Erwähnenswert sind weiterhin die prozessualen Ausführungen im ersten Teil der Urteilsgründe. Das BSG bejahte trotz gewährter Leistungen im Eilverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Klägerin einem Erstattungsanspruch des Beklagten ausgesetzt sein könnte. Obwohl die Klägerin Leistungen von der Beklagten im Wege des Eilverfahrens erhalten hatte, sei gleichwohl nicht nur die Verpflichtungsklage, sondern die Leistungsklage statthafte Klageart. Es sei bei der Umsetzung eines Grundurteils zu berücksichtigen, dass die Klägerin Leistungen durch das Jobcenter erhalten hatte, die nach § 107 SGB X zu einer Erfüllung des Leistungsanspruchs gegen die Beigeladene führen könnten.



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