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Anmerkung zu:LSG Schleswig 10. Senat, Urteil vom 29.11.2022 - L 10 KR 18/19
Autor:Hinnerk Timme, Vors. RiLSG a.D.
Erscheinungsdatum:19.05.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 44 SGB 5, § 192 SGB 5, § 46 SGB 5, § 26 SGB 10, § 187 BGB, § 188 BGB, § 295 SGB 5, § 130 BGB, § 27 SGB 10, § 49 SGB 5
Fundstelle:jurisPR-SozR 10/2023 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Timme, jurisPR-SozR 10/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Bestimmung von Anfang und Ende der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V



Leitsätze

1. Bei der Wochenfrist für die Meldeobliegenheit einer Arbeitsunfähigkeit in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handelt es sich um eine Ereignisfrist i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB. Dafür sprechen der Gesetzeswortlaut, die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen.
2. Nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist deshalb der erste Tag der (ggf. weiteren) Arbeitsunfähigkeit in die Fristberechnung der Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht mit einzubeziehen.



A.
Problemstellung
Es geht um die Berechnung der Wochenfrist, innerhalb derer eine verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V führt; streitig ist hier insbesondere der Beginn der Wochenfrist, wenn der letzte Tag der bisherigen Befristung unmittelbar vor einem Feiertag oder Samstag liegt, und ihr Ende, wofür maßgeblich ist, ob es sich um eine Ereignis- (§ 187 Abs. 1 BGB) oder Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB - jeweils i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB) in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handelt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin erkrankte arbeitsunfähig am 21.04.2017 und bezog ab 02.06.2017 Krankengeld nach ärztlicher Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom 23.05.2017 bis 04.06.2017 (Pfingstsonntag). Bereits am 01.06.2017 hatte sie eine weitere AU-Bescheinigung, datiert bis 02.07.2017, erhalten. Die beklagte Krankenkasse gewährte allerdings weiteres Krankengeld erst ab 13.06.2017, weil die Bescheinigung an diesem Tag bei ihr eingegangen sei und der Krankengeldanspruch daher bis dahin ruhe (Bescheid vom 14.06.2017). Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, sie habe die Bescheinigungen an die Beklagte und ihre Arbeitgeberin rechtzeitig am 01.06.2017 verschickt, wies die Beklagte zurück. Für ihre Geschäftsstelle bestehe ein Weiterleitungsauftrag bei der Post, wonach die Post ohne Zeitversatz an ihr, der Beklagten, Dienstzentrum weitergeleitet werde. Ein fehlender Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Bescheinigung gehe zulasten der Klägerin.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld auch für die Zeit vom 05. bis 12.06.2017 verurteilt. Zwar sei von einem Eingang der Bescheinigung bei der Beklagten erst am 13.06.2017 auszugehen. Dieser Eingang wahre jedoch die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil diese erst am 06.06.2017 zu laufen begonnen habe.
Das LSG Schleswig hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin sei ihrer Meldeobliegenheit gegenüber der Beklagten noch innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nachgekommen. So sei höchstrichterlich bereits geklärt, dass bei einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit die Pflicht zur Meldung erst dann bestehe, wenn über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei, also mit Ablauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit. Das Ausstellungsdatum der Folgebescheinigung sei daher irrelevant. Da der 05.06.2017 ein Feiertag gewesen sei, bestimme § 46 Satz 2 SGB V, dass ein Anspruch auf Krankengeld unabhängig von der rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit am 05.06.2017 bestanden habe.
Im Übrigen sei die Meldung aber auch rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist erfolgt. Denn die Verlängerung des Krankengeldanspruchs auf den einem Feiertag folgenden Werktag bewirke gleichzeitig, dass die Meldeobliegenheit auch erst von diesem Tag an beginne, hier also dem 06.06.2017. Da es sich bei der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V um eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB und nicht um eine Beginnfrist nach § 187 Abs. 2 BGB handle, gelte für das Fristende nach § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB der Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher dem Tag entspreche, in den das Ereignis gefallen sei. Das sei hier der 13.06.2017. Demgegenüber hätte eine Beginnfrist nach § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB am 12.06.2017 geendet. Auf dieses Ergebnis deute bereits der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V durch die Verwendung der Präposition „seit“ anstelle von „nach“ hin. Die Gesetzessystematik bestätige dies, wonach die Meldeobliegenheit zwingend eine vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Auch die mit der Meldeobliegenheit bezweckte Überprüfungsmöglichkeit der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst spreche für eine Ereignisfrist, da deren Überprüfung an der ärztlichen Feststellung anknüpfe.


C.
Kontext der Entscheidung
Ein Anspruch auf Krankengeld setzt für ambulant behandelte, in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nicht nur voraus, dass eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 Alt. 1 SGB V). Hinzukommen muss vielmehr für die Entstehung des Anspruchs noch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V deren ärztliche Feststellung und nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die Meldung an die Krankenkasse. Das gilt nicht nur für ihre erstmalige Feststellung und den Beginn des Krankengeldanspruchs, sondern auch für dessen Weitergewährung nach regelmäßig zeitlich befristeter Feststellung. Gerade der Fortsetzung des Anspruchs auf Krankengeld kommt zudem eine besondere Bedeutung dadurch zu, dass sie nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zu einem Fortbestehen der Mitgliedschaft führt, wenn das Arbeitsverhältnis endet, was allerdings bei der Klägerin nicht der Fall war. Während eine Arbeitsunfähigkeit ggf. nachträglich z.B. in einem späteren Gerichtsverfahren noch festgestellt werden kann, ist eine ärztliche Feststellung oder die Meldung nachträglich nicht möglich und kann damit zu einem Ausschluss des Krankengeldanspruchs führen.
In diesem Zusammenhang ist es zu zahlreichen Gerichtsverfahren gekommen, ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen greifen können. Auch der Gesetzgeber hatte die Problematik erkannt und mit mehreren Änderungen zunächst des § 46 SGB V versucht, den Verlust bzw. die Einschränkung des Krankengeldanspruchs zu verhindern. So bestimmte § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung bis 22.07.2015 noch, dass der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an entstand, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgte. Um die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und damit den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, war es erforderlich, dass am ersten Tag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld bestand. Das setzte wiederum einen lückenlosen Krankengeldanspruch oder -bezug voraus, der nach ständiger BSG-Rechtsprechung auch bei Dauererkrankungen nur bestand, wenn am letzten Tag des zuvor bescheinigten AU-Zeitraums die ärztliche Feststellung erfolgte. „Verpasste“ der Versicherte diesen Zeitpunkt, bestand grundsätzlich, von wenigen vom BSG eingeräumten Ausnahmen abgesehen, keine Möglichkeit eines Erhalts dieser Mitgliedschaft mehr.
Um die für die Versicherten damit verbundenen Folgen abzumildern, ergänzte der Gesetzgeber § 46 SGB V ab 23.07.2015 um einen neuen Satz 2, wonach nunmehr der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Ab 11.05.2019 erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 46 SGB V nochmals durch Aufnahme des Satzes 3 in die Vorschrift, wonach für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleibt, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag i.S.v. Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Eine fehlende oder verspätete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit war hier allerdings nicht der Grund für die von der Beklagten abgelehnte Krankengeldzahlung im streitigen Zeitraum vom 05.06. bis 12.06.2017, sondern eine fehlende Meldung der (fortgesetzten) Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit. Um nämlich der Krankenkasse eine zeitnahe Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen, bestimmt § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die Pflicht zu ihrer Meldung innerhalb einer Woche. Denn die Krankenkasse ist an die ärztliche Feststellung nicht gebunden, auch dann nicht, wenn sie von einem Vertragsarzt erteilt wurde (BSG, Urt. v. 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 7). Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dient dem Versicherten als Beweismittel zur Begründung des Krankengeldanspruchs. Regelmäßig wird er damit den Beweis auch führen können, jedoch kann die Krankenkasse den Gegenbeweis, insbesondere durch Gutachten ihres Medizinischen Dienstes, erbringen. Der AU-Bescheinigung kommt in diesem Zusammenhang kein höherer Beweiswert zu als anderen Beweismitteln, sie hat die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung (BSG, Urt. v. 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 7).
Die Meldeobliegenheit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V traf zum damaligen Zeitpunkt den Versicherten, also die Klägerin. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung hatte, worauf das Landessozialgericht zutreffend hinweist, sie zu tragen. Das gilt auch für einen Verlust auf dem Postweg, selbst wenn der Versicherten ein Verschulden daran nicht vorgeworfen werden konnte (vgl. BSG, Urt. v. 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R). Eine Meldeerleichterung sieht die Norm erst seit 01.01.2021 vor, indem ein Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht eintritt, wenn die Übermittlung der AU-Daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V erfolgt.
Allerdings hätte es hierzu keiner weiteren Ausführungen des LSG Schleswig aus dessen Sicht bedurft, da nach der Auffassung des Senats der Eingang der Bescheinigung bei der Beklagten am 13.06.2017 noch innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erfolgte. Dafür bedurfte es der Klärung mehrerer Fragen. Die ersten bezogen sich auf den Zeitpunkt des Beginns der Wochenfrist. Hierfür kamen drei Zeitpunkte infrage: 1. der Ausstellungszeitpunkt der Bescheinigung durch den Arzt (02.06.2017), 2. der Tag nach dem letzten Tag der bisher attestierten AU (05.06.2017) und 3. der darauffolgende erste Werktag (06.06.2017), für den sich das LSG Schleswig entschieden hat.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hat die Meldung innerhalb einer Woche „nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zu erfolgen. Bei mehreren nachfolgenden AU-Zeiträumen, worauf die Vorschrift auch Anwendung findet, kann dies schon nach dem Wortlaut nur der Beginn des weiteren AU-Zeitraums sein. Und der Zweck der Vorschrift, der Krankenkasse zeitnah eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zu ermöglichen, ist durch diese Auslegung auch gewahrt.
Während § 46 SGB V i.d.F. bis 22.07.2015 den Krankengeldanspruch noch auf den Zeitraum der ärztlichen Feststellung begrenzte, erweiterte die Norm in einem neuen Satz 2 den Zeitraum auf den des nächsten Werktags, wenn das Ende auf einen Feiertag oder Samstag fällt. Daraus leitet das LSG Schleswig ab, dass auch die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V erst von diesem Zeitpunkt an beginnt und entnimmt dies dem Wortlaut und Zweck des § 46 Satz 2 SGB V. Allerdings bestimmt § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V den Beginn der Frist auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Satz 2 SGB V verlängert jedoch nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit um Feiertage und Samstage, sondern den Krankengeldanspruch. Und nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 641/14, S. 94) sollte mit dem neuen Satz 2 nicht die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V verlängert werden. Vielmehr sollte das Problem für die Versicherten gelöst werden, deren Krankengeldanspruch allein durch den Bezug von Krankengeld erhalten wurde und die, fiel das Ende der festgestellten Arbeitsunfähigkeit auf einen Feiertag, die Folgebescheinigung erst am nächsten Werktag und damit zu spät einholten. Sie sollten zukünftig den Anspruch auf Krankengeld behalten, soweit die AU-Folgebescheinigung am nächsten Arbeitstag, der ein Werktag ist, ausgestellt wird. Gleichwohl spricht der Sinn und Zweck der Wochenfrist für den Beginn der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V mit dem Beginn des weiteren Krankengeldanspruchs, da das Ruhen dieses Anspruchs die Rechtsfolge der Vorschrift ist und seine zeitnahe Überprüfung durch die Frist gewährleistet werden soll.
Mit der Klärung des Beginns der Frist auf den 06.06.2017 stellte sich noch die Frage des Endes der Wochenfrist. Das hängt nach den §§ 187, 188 Abs. 2 BGB, die nach § 26 Abs. 1 SGB X für die Berechnung von Fristen maßgebend sind, davon ab, ob es sich bei der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V um eine Ereignis- (§ 187 Abs. 1 BGB) oder eine Beginnfrist (§ 187 Abs. 2BGB) handelt. Bei einer Ereignisfrist würde die Frist mit dem Ablauf des dem Ereignistag entsprechenden Tages enden, bei einer Beginnfrist ein Tag vorher (§ 188 Abs. 2 BGB).
Das LSG Schleswig geht auch bei einer befristeten bzw. abschnittsweisen Folgebescheinigung wie hier von einer Ereignisfrist aus. Dafür sprechen insbesondere systematische Gründe. Ebenso wie die erstmalige AU-Bescheinigung ist auch die fortlaufende zwingend an die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit geknüpft. Nur diese Feststellung löst den Anspruch auf eine Weitergewährung des Krankengeldes aus und stellt regelmäßig die Grundlage für die Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. deren Medizinischen Dienst dar. Das sie dabei wie im vorliegenden Fall nicht immer an dem Tag des Endes der vorherigen Befristung erfolgt, kann dabei nicht von Bedeutung sein. Dieser Systematik widerspräche es, die Fristberechnung davon abhängig zu machen, ob es sich um eine erstmalige oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit handelt.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Aktuell besteht für Vertragsärzte die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse. Bereits ab 01.01.2021 war § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dahin ergänzt worden, dass ein Ruhen des Krankengeldanspruchs auch dann nicht eintritt, wenn die Übermittlung der AU-Daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V (die ursprüngliche Satzangabe „7“ ist als Redaktionsfehler später berichtigt worden) erfolgt.
Ebenfalls ab 01.01.2021 verpflichtete § 295 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 10 SGB V die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die festgestellten AU-Daten aufzuzeichnen und unmittelbar an die Krankenkasse unter Nutzung der Telematikstruktur zu übermitteln. Ab wann genau dieser Wechsel der Meldeobliegenheit gilt, ist allerdings vor dem Hintergrund nicht eindeutig geklärt, dass in der auf § 295 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V gestützten Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke (Anl. 2b zum BMV-Ä) die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die ausschließliche digitale Übermittlung erst ab dem 01.10.2021 vorsahen. Nach dem LSG Essen (Urt. v. 16.11.2023 - L 10 KR 245/22 m.w.N., Revision anhängig unter B 3 KR 23/22 R und mit zustimmender Anm. v. Knispel, jurisPR-SozR 5/2023 Anm. 3) gilt der gesetzlich bestimmte Termin 01.01.2021. Diese Rechtsänderung betrifft allerdings nicht den Fall der Klägerin. Gleichwohl erlangt die Entscheidung des LSG Schleswig, gegen die trotz Zulassung Revision, soweit ersichtlich, nicht eingelegt wurde, aufgrund anhängiger Verfahren aus der Zeit vor der Rechtsänderung Bedeutung.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Meldepflichten sind nur dann erfüllt, wenn entsprechend der Regelung in § 130 Abs. 1 und 3 BGB ein Zugang beim Empfänger erfolgt ist. Den Nachweis dafür hat grundsätzlich der Meldepflichtige zu erbringen. Postlaufzeiten erhöhen ein solches Risiko. Eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Wochenfrist für die AU-Meldung nach § 27 SGB X kommt nach dem BSG (BSG, Urt. v. 05.12.2019 - B 3 KR 5/19 R) nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V um eine Ausschlussfrist des materiellen Rechts handelt.



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