News & Abstracts

Anmerkung zu:EuGH Große Kammer, Urteil vom 22.12.2022 - C-148/21 und C-184/21
Autor:Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, RiOLG
Erscheinungsdatum:16.02.2023
Quelle:juris Logo
Norm:EUV 2017/1001
Fundstelle:jurisPR-WettbR 2/2023 Anm. 1
Herausgeber:Jörn Feddersen, RiBGH
Zitiervorschlag:Peifer, jurisPR-WettbR 2/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Ausweitung der markenrechtlichen Täterschaft durch kommunikative Intransparenz



Leitsatz

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über die Unionsmarke ist wie folgt auszulegen: Es kann davon ausgegangen werden, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Verkaufsangeboten dieses Betreibers einen Online-Marktplatz umfasst, ein Zeichen, das mit einer fremden Unionsmarke identisch ist, für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, selbst benutzt, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt. Insoweit ist relevant, dass dieser Betreiber die auf seiner Plattform veröffentlichten Angebote einheitlich präsentiert, indem er die Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit den Anzeigen für die von Drittanbietern auf dem betreffenden Marktplatz angebotenen Waren einblendet, dass er bei all diesen Anzeigen sein eigenes Logo als renommierter Vertreiber erscheinen lässt und dass er Drittanbietern im Rahmen des Vertriebs der mit dem fraglichen Zeichen versehenen Waren zusätzliche Dienstleistungen anbietet, die u. a. darin bestehen, diese Waren zu lagern und zu versenden.



A.
Problemstellung
Die Entscheidung befasst sich mit der – zwecks Bestimmung der Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern zentralen – Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft. Konkret geht es um die Frage, ob eine Zeichendarstellung durch Amazon auf einem Marktplatz, der sowohl eigene als auch fremde Shopangebote präsentiert, markenrechtliche Benutzung i.S.d. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) der UnionsmarkenVO ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Kläger ist der französisch-ägyptische Designer von Luxustaschen und Schuhen, Christian Louboutin. Vor allem seine hochhackigen Damenschuhe sind durch eine sichtbare Außensohle in einer charakteristischen roten Farbe gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung ist seit 2005 als Benelux- und seit 2016 auch als Unionsmarke eingetragen (dazu EuGH, Urt. v. 12.06.2018 - C-163/16 - GRUR 2018, 842). Verkaufsanzeigen für rotbesohlte Schuhe beinhalten damit häufig eine Nutzung identischer Marken und riskieren, unter den Unionsmarkenrechtsschutz zugunsten von Louboutin zu fallen. Soweit solche Angebote auf der Verkaufsplattform von Amazon erscheinen, können zunächst die Shopanbieter einem markenrechtlichen Verbotsanspruch unterliegen. Der EuGH hatte in zwei Fällen auf Vorlage belgischer Gerichte allerdings zu entscheiden, ob auch Amazon als Plattformbetreiber einem Unterlassungsanspruch unterliegt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die streitgegenständlichen Angebote nicht nur auf Seiten der Shopbetreiber des Amazon-Marktplatzes erschienen, sondern auch auf Seiten, die den Eindruck erwecken konnten, dass die dort angebotenen Waren von Amazon versendet und mit weiteren Dienstleistungen unterstützt werden. Der EuGH entschied, dass eine intransparente Vermischung von Fremdangeboten mit eigenen Plattformdienstleistungen im Bereich Werbung, Präsentation, Lagerung, Versand und Kundendienstleistungen (Beantwortung von Fragen, Entgegennahme von Rücksendung) dazu führt, dass die Marke nicht nur vom eigentlichen Anbieter, sondern auch vom Plattformbetreiber benutzt wird (Rn. 50 ff). Amazon würde dann zum Täter, nicht nur zum mittelbaren Veranlasser, etwas als Host-Provider i.S.d. E-Commerce-Richtlinie (und demnächst i.S.d. Digital Service Acts). Der Plattformbetreiber würde damit selbst eine Markennutzung vornehmen. Der EuGH nimmt einerseits die zunehmend aktive Rolle der Plattformanbieter bei der Vermarktung von Waren zum Anlass, die Täterschaft auf unterstützende Rollen auszuweiten, andererseits stärkt das Gericht die Möglichkeiten von Schutzrechtsinhabern, Verletzungen bereits am Bottleneck, und damit effektiver anzugreifen.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung differenziert die Plattformhaftung gegenüber den Judikaten in den Fällen Coty (EuGH, Urt. v. 02.04.2020 - C-567/18) und L’Oréal (EuGH, Urt. v. 12.07.2011 - C-324/09). In diesen Fällen hatte der EuGH noch zwischen aktiver Täterschaft und mittelbarer Veranlassung differenziert, insbesondere bloße technische Hilfsleistungen und die bloße Bereitstellung (Hosting durch Ebay) sowie Lagerung von Waren („Versand durch Amazon“) aus dem Begriff der Täterschaft herausgelöst. Der EuGH befasst sich im Fall Louboutin ausführlich mit dieser Abgrenzung. Neu ist, dass es nicht mehr nur auf die objektive Definition des Begriffs der Täterschaft ankommt, sondern dass für die Frage, ob eine Markenbenutzung vorliegt, die Wahrnehmung einer Warenpräsentation durch den normal informierten und angemessen aufmerksamen Angebotsadressaten herangezogen wird (Rn. 48). Entscheidend ist nämlich, ob ausreichend transparent ist, welche Rolle der Plattformbetreiber und welche der Warenanbieter hat. Je stärker der Plattformanbieter durch Werbung, Vorhaltung von Lagerhaltung, Übernahme von Vertriebs- und Rücksendeleistungen zu einem das Warenangebot unterstützenden Dienstleister wird, desto weniger ist der Adressat in der Lage, zu differenzieren, mit wem genau er eigentlich kontrahiert. Zwar wird die Vertragssituation durch AGB und Vertragsunterlagen möglicherweise klargestellt, in der vorvertraglichen Kommunikation fehlt diese Art von Transparenz allerdings häufig. Genau an dieser Stelle kann daher die markenrechtliche Täterschaft beginnen. Wichtig ist, dass die Täterschaft – anders als die bloße Störereigenschaft – nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Plattformbetreiber noch keine konkrete Kenntnis davon hat, dass markenverletzende Waren auf seinem Portal angeboten werden. Sofern er durch seine Kommunikation keine klare Grenze zwischen bloßer technischer Hilfeleistung und kommunikativen Dienstleistungen für die vertriebenen Angebote setzt, haftet er auch für das, was er nicht konkret weiß.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf das Werbe- und Plattformdesign von Verkaufsplattformen, insbesondere dort, wo nicht nur fremde, sondern auch eigene Waren angeboten werden. Der EuGH unterscheidet zwischen Marktplätzen, auf denen sich Mischangebote finden (wie bei Amazon), und reinen Fremdangebotsplattformen, wie denen von eBay oder Rakuten. Sofern Amazon sein Vermarktungsmodell beibehält, wird erheblich deutlicher im Werbeauftritt zwischen eigenen und fremden Angeboten zu unterscheiden sein. Für Warenanbieter, die über die Plattform agieren, kann dies bedeuten, dass sie entweder mehr Leistungen selbst ausführen müssen (auch in der Werbung) oder aber, dass sie von Amazon enger an die Leine genommen werden, um zu verhindern, dass Amazon selbst unwissend zum Täter von Verletzungshandlungen wird.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die Entscheidung ist beschränkt auf das Markenrecht. Sie überlässt die Frage, welchen Eindruck der Verkehr aus einem kommunikativen Auftritt des Plattformbetreibers erhält, der Auslegung durch die nationalen Gerichte. Doch macht der EuGH recht klare Vorgaben für diese Auslegung. Soweit sie auf das Markenrecht beschränkt sind, modifizieren sie die Entscheidungen des EuGH in den Fällen Coty und L’Oréal. Man kann aus der Entscheidung Louboutin aber auch Anhaltspunkte für generelle Anforderungen an die Plattformbetreiberhaftung entnehmen. Der Begriff der aktiven Rolle wird insbesondere dort geschärft, wo es um die Kommunikation gegenüber dem Publikum geht. Wenn der kommunikative Auftritt Täterschaft signalisiert, endet der Bereich der mittelbaren Veranlassung und damit auch der Safe Harbour für Provider. Das deutet eine Neubestimmung der Plattformhaftung an.



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein!

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Testen Sie das juris Portal 30 Tage kostenfrei!

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!