- 14.05.2024
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Bewerbungsverfahren sind keine Wunschkonzerte
Das BAG hat sich mit der Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers befasst, einem schwerbehinderten Bewerber im Falle dessen Verhinderung einen Ersatztermin anzubieten. § 165 Satz 3 SGB IX normiert die Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber, sich auf eine Stelle bewerbende schwerbehinderte Personen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Gilt diese Pflicht auch dann als erfüllt, wenn einem Verlegungswunsch nicht entsprochen wird? Wie konkret muss ein zu berücksichtigender Verhinderungsgrund angegeben werden? Zur Beantwortung dieser Rechtsfragen nimmt das BAG in dieser Entscheidung Stellung.
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