• 11.09.2024
  • juris PraxisReport Arbeitsrecht

Mitbestimmung beim Einsatz von ChatGPT

Die Entscheidung dürfte die erste sein, die sich auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von ChatGPT bezieht. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber allen Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, mit ChatGPT zu arbeiten, doch bestand keine entsprechende Pflicht. Da zugleich Richtlinien und ein Handbuch zum Umgang mit ChatGPT verbindlich gemacht wurden, sah der Konzernbetriebsrat sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als verletzt an. Weiter berief er sich auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wobei jedoch die Besonderheit bestand, dass jeder Arbeitnehmer einen eigenen privaten Account bei ChatGPT errichten musste, auf den der Arbeitgeber keinen Zugriff hatte. WWeiter sah der Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und das Beratungsrecht nach § 90 BetrVG als nicht beachtet an. Wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte beantragte der Konzernbetriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Rückgriff auf ChatGPT vorübergehend untersagt werden sollte, bis eine Lösung durch Zustimmung des Betriebsrats oder durch Spruch der Einigungsstelle erreicht sein würde.
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPR-ArbR 35/2024 Anm. 1
Autoren:
  • Wolfgang Däubler