- 07.10.2024
- juris PraxisReport Arbeitsrecht
Weniger Wahlbewerber als Sitze bei Betriebsratswahl
Die Größe des Betriebsrats richtet sich gemäß § 9 BetrVG nach der Zahl der in der Regel beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmenden. Verfügt allerdings ein Betrieb nicht über „die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern“, ist nach § 11 BetrVG „die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen“. Was aber gilt, wenn im Betrieb zwar genug wählbare Personen beschäftigt werden, sich aber nicht eine hinreichende Zahl zur Wahl stellt? Kann auch dann der Betriebsrat mit weniger Personen gebildet werden? Das BAG hat die Gelegenheit genutzt, sich mit ausführlicher Begründung hierzu zu positionieren.
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