• 13.02.2024
  • Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)

Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 1585b Abs. 3 BGB bei vorgeschaltetem Verfahrenskostenhilfeverfahren

Für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt enthält das BGB in § 1585b Abs. 3 – anders als für Trennungsunterhalt bzw. Familien- und Verwandtenunterhalt – die besondere Einschränkung, dass Unterhalt für die Vergangenheit auch im Fall des Verzuges nicht für einen mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum verlangt werden kann, es sei denn, der Unterhaltsschuldner hat sich der Leistung absichtlich entzogen. Wenn der Unterhaltsgläubiger für die zur Rechtshängigkeit führende Zustellung seines Antrags jedoch aus finanziellen Gründen auf die vorherige Gewährung von Verfahrenskostenhilfe angewiesen ist, besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift die Gefahr, dass während des Verfahrenskostenhilfeverfahrens Unterhaltsrückstände auflaufen, die zum Teil nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Problematik soll nachfolgend näher betrachtet werden.

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Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)
Quelle: Fundstelle:
  • FamRZ 2024, 173-177
Autoren:
  • Jochen Neumann