• 09.04.2024
  • WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB (WuW)

Milderungsgründe im Bußgeldrecht

Das OLG Düsseldorf hat im Zuckerkartellverfahren nach 10 Jahren drei Gesellschaften wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen als Nebenbetroffene zu moderaten Geldbußen verurteilt, nachdem mit allen Nebenbetroffenen eine Verständigung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 257c StPO zustande gekommen war und die Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurden. Das Gericht nimmt zum Milderungsgebot des § 4 Abs. 2 OWiG bei Änderung der Bußgelddrohung, zu Milderungsgründen bei der Bußgeldbemessung und zur Milderung infolge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung Stellung.

WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB (WuW)

Quelle:
WIRTSCHAFT UND WETTBEWERB (WuW)

Fundstelle:
WuW 2024, 205-206

Autoren:
Gerhard Dannecker