
Getreu dem Motto "Überlegenheit erfordert stetige Verbesserung" hat auch die 34. Auflage des Zöller wieder viel Neues zu bieten:
- Vielfältige Ausstrahlungen der Digitalisierung, insb. durch das jüngst verabschiedete, am 1.1.2022 in Kraft tretende und schon im Zöller vollumfänglich verarbeitete Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
- Erfahrungen aus der Bewältigung der Pandemie, insb. zu Einsatz von Video-Kommunikation und schriftlichem Verfahren, Beweis- und Wiedereinsetzungsrecht
- Steigerung der Effizienz des Zivilprozesses, insb. durch Spezialisierung und Strukturierung
- Modernisierung und Fortentwicklungen der Zwangsvollstreckung (Pfändungsschutz, Kontopfändung, Pfändungsfreigrenzen, Schutz von Gerichtsvollziehern)
- Neuerungen bei der Hinzuziehung von Sachverständigen (mit Auswirkungen in den Kostenanmerkungen)
- Neugewichtung von Geheimnisschutz und Datenschutz
Die Gesetzgebung
Das alles drückt sich in einer Vielzahl von Gesetzesänderungen der kommentierten Vorschriften, aber auch in ganz neuen Vorschriften aus, die traditionell beim Zöller bis zur Drucklegung akribisch und auf den Punkt gebracht eingearbeitet werden. Hinzu kommen sehr viele mittelbare Auswirkungen der genannten und weiterer Änderungsgesetze auf das Verfahrensrecht, die ebenfalls enorm gründlich eingearbeitet wurden:
- Gesetz zur Änderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (§§ 91, 130a, 168, 173 (neu), 174-176, 183, 186, 192-193a, 195, 278, 317, 699, 702, 724, 753, 829, 840 ZPO, § 14b FamFG)
- Aufbauhilfegesetz 2021 (neu § 23 EGZPO)
- Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes – PKoFoG (§§ 788, 811, 835, 840, 850c, 850f, 850k, 850l, 882a, 899-910 (neu), 954 ZPO)
- Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (§§ 755, 757a (neu), 802c, 802d, 802l, 811, 811a, 811c, 811d, 812, 813, 850a, 850b, 850l, 851c, 929 ZPO, §§ 87, 96 FamFG)
- Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie in Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht (KostRÄG) (§ 115 ZPO)
- Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes (§ 298a ZPO)
- Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (§ 299 ZPO)
- Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (§§ 176, 189 GVG)
- 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (§ 171b GVG)
- Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verlängerung der Befristung)
- Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – SanInsFoG (§ 19b (neu) ZPO, §§ 22, 71, 72a, 119a GVG)
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG (§§ 50, 735, 736, 859 ZPO, EGZPO)
- Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften – WEMoG (§§ 23, 72 GVG)
- Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (§§ 79, 753a (neu) ZPO)
- Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
- Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (§ 130a ZPO, § 172 GVG)
- Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsrechts
- Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (§ 797 ZPO)
- Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht (§ 44 (neu) EGZPO)
- PKH-Bekanntmachung
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (§§ 1080, 1111 ZPO)
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (§§ 51, 53, 170a (neu) ZPO, §§ 151, 152, 155a, 158, 168-168f (neu), 168g FamFG)
- Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (§§ 68, 158-159 (neu), 174 FamFG, §§ 22, 23b, 119 GVG)
- Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – KJSG (§ 166 FamFG)
- Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 167b (neu) FamFG)
- Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption – Adoptionshilfegesetz (§ 108 FamFG)
- Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 114, 222, 226 FamFG)
Einige der genannten Gesetze treten erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (das MoPeG beispielsweise erst zum 1.1.2024). Eine weitere Herausforderung, die das Zöller-Team bestens gemeistert hat. Alle Änderungen – auch die zukünftigen – werden bereits jetzt an Ort und Stelle so kompetent und vorausschauend kommentiert, dass der Leser beste Informationen sowohl über die jetzt noch geltende aktuelle als auch die zukünftige Rechtslage bekommt.
Die Rechtsprechung
Es versteht sich von selbst, kann aber nicht oft genug betont werden. Neben der Gesetzgebung ist auch in der 34. Auflage die kompetente Einarbeitung von Hunderten von neuen Entscheidungen Markenzeichen des Zöller.
Online-First Vorteil
Im juris Portal wird der Zöller fortlaufend anhand der aktuell geltenden Rechtslage aktualisiert.
Unschlagbares Autorenteam
Die große Flut an Änderungen sowie die permanenten Online-Aktualisierungen bewältigt ein aufeinander abgestimmter Autorenkreis, der eine sorgfältige, zuverlässige und praxisorientierte Kommentierung garantiert, mit Akribie und Engagement zu Werke geht und keine Wünsche offen lässt.
Rezensionen
"Beachtlich ist, dass auch die Auswirkungen auf die ZPO von künftig erst in Kraft tretenden Gesetzen, so insbesondere durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (§§ 50, 735, 736, 859 ZPO, EGZPO) bereits aufgenommen und vorausschauend kommentiert wurden, was insoweit die Möglichkeit gibt, sich rechtzeitig auch über Kommentarliteratur in die neue Rechtsmaterie einzuarbeiten. Die Dichte der Kommentierung ist gewohnt hoch, dabei bleiben die Ausführungen konsequent prägnant, aber gleichwohl ausnahmslos gut lesbar und verständlich, was auch die 34. Auflage zu einer „Verlässlichen Bank“ und einen Wegweiser für den Rechtssuchenden und Anwender macht. […] „Der Zöller“ gilt seit jeher als Klassiker höchster Güte und empfiehlt sich auch in der aktuellen Auflage überzeugend als unentbehrlich."
Dipl.-Rechtspflegerin Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsBüro 4/2022
"Normen, die sich bis zur dann 35. Auflage ändern werden, führt „der neue Zöller“ in der aktuell geltenden wie auch der anstehenden Neufassung an. So ändert sich die Regelung der Prozessfähigkeit im Betreuungsrecht zum 1.1.2023. Entsprechend sind sowohl § 53 ZPO in seiner aktuellen Fassung als auch § 53 ZPO in seiner künftigen Fassung nacheinander abgedruckt und im Folgenden gesondert hinsichtlich der Unterscheide kommentiert. Das Gleiche gilt etwa für § 173 ZPO (Zustellung von elektronischen Dokumenten), dessen Abs. 2 sich gleich zweifach, nämlich zum 1.1.2023 und zum 1.1.2024 ändern wird. Dies dokumentiert nicht nur Weitsicht, sondern ist auch vorbildlich und besonders nutzerfreundlich. Die Aktualität des Werks bis zur nächsten Neuauflage wird so im voraussehbaren Maße bezogen auf bereits bekannte anstehende Gesetzesänderungen gewährleistet. […] Insgesamt weiß die Auflage durch Qualität und Aktualität durchweg zu überzeugen. Das Werk ist aus Sicht des Verfassers ein Muss für jede juristische Bibliothek."
Paul H. Assies, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Köln, GmbHR 6/2022
"Umso beeindruckender ist es, pünktlich zum Jahresbeginn einen Kommentar in den Händen zu halten, der den aktuellen Rechtsstand zum 1.1.2022 vollständig berücksichtigt. In die Kommentierung einbezogen sind auch Regelungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. So ist etwa die Vorschrift über die Pflicht zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungswegs für Zustellungen in § 173 Abs. 2 ZPO in den Fassungen vom 1.1.2022, v. 1.1.2023 und 1.1.2024 berücksichtigt. Die Regelung über die Prozessfähigkeit bei Betreuung (§ 53 ZPO) ist sowohl in der geltenden als auch in der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Fassung kommentiert. […] Insgesamt wird der Zöller auch in der Neuauflage seine Bedeutung als stets zuverlässige und aktuelle Informationsquelle behalten."
VorRiBGH Dr. Klaus Bacher, Karlsruhe, MDR 7/2022
"Die Attraktivität des Zöller wurde durch seine Überarbeitung nochmals gesteigert. Gerichte, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Rechtswissenschaft werden gerne in jedem Fall zum Zöller greifen."
Stefan Mroß, DGVZ 3/2022
"Den Kommentar trotz der Fülle des Materials übersichtlich zu halten und den Gebrauch zu erleichtern, war auch in dieser Auflage ein besonderes Anliegen der Bearbeiter. Der Erfolg ist eine Fülle an Informationen in nur einem Band. Ein gut aufgelegter Begleiter!"
RA Peter Irrgeher, Puchheim, MAV-Mitteilungen 5/2022
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